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Volume 10. Oktober 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

11/1966 
Seite 297 
Nr. 90 
N. Umfang und Form der Förderung 
Umfang und Form der Förderung richten sich, soweit 
nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach Teil A, 
Abschnitt II. 
a) Studenten, die sich in den ersten drei Fachseme- 
stern ihres im Bundesgebiet anrechnungsfähigen 
Studiums befinden, erhalten die Förderungsbeträge 
der Anfangsförderung. 
Von Beginn des vierten im Bundesgebiet anrech- 
nungsfähigen Fachsemesters an. gelten die Vor- 
schriften über die Hauptförderung entsprechend, 
jedoch ist die Förderung eines Auslandsstudiums 
für anerkannte Asylberechtigte nach G I 3d aus- 
geschlossen. 
Um die sofortige Studienaufnahme zu sichern, kann 
für die ersten drei Monate der Förderung ein Pau- 
schalbetrag von 290,— DM monatlich ohne Prüfung 
der Bedürftigkeit bewilligt werden. 
Einem Studenten, dem es vor Aufnahme des Studiums 
nicht möglich ist, für seinen Lebensunterhalt selbst 
aufzukommen, kann die Förderung auch für eine an- 
gemessene Zeit vor Studienaufnahme bewilligt werden. 
Zur Erleichterung der Studienaufnahme können ein- 
malig eine Bekleidungshilfe bis zu 300,— DM, die Im- 
matrikulations- und Sozialgebühren bewilligt werden. 
Sofern ein zugewanderter Student nach den Bestim- 
mungen über die Anfangsförderung gefördert wird, 
kann die Förderung auch während der vorlesungsfreien 
Zeit ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn er zur 
Schließung von Wissenslücken, die sich aus dem bis- 
herigen Bildungsgang ergeben, einer Erwerbstätigkeit 
nur in begrenztem Ausmaß nachgehen kann, oder 
wenn er diese unter Würdigung seiner körperlichen 
Leistungsfähigkeit während dieser Zeit nicht finden 
kann. 
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u. Eignungsvoraussetzungen 
Die Förderung nach diesen Bestimmungen soll es den 
zugewanderten Studenten ermöglichen, sich an die 
andersartigen Studienbedingungen in der Bundesrepu- 
blik anzupassen und ihr Studium erfolgreich abzu- 
schließen, um dadurch. die Befähigung zur Eingliede- 
rung in ein akademisches Berufsleben in der Bundes- 
republik zu erwerben. Daher wird die Eignung ab- 
weichend von Teil B dieser Bewilligungsbedingungen 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festge- 
stellt. 
Für die Förderung während der drei ersten Fach- 
semester in der Bundesrepublik gilt als geeignet, wer 
als ordentlicher Student zum Studium zugelassen ist. 
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminar- 
scheine sind dem Förderungsausschuß laufend vorzu- 
legen. Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen, 
wenn sich — unter Berücksichtigung der Umstellungs- 
schwierigkeiten — berechtigte Zweifel ergeben, daß der 
Geförderte sein Studium ernsthaft betreibt. 
Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bundes- 
republik ist eine Eignungsprüfung durch Hochschulleh- 
rer vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob der zuge- 
wanderte Student bisher sein Studium ernsthaft be- 
trieben hat und seine Leistungen erwarten lassen, daß 
er das Studium erfolgreich abschließen wird. Er kann 
dann gemäß A III 3 weitergefördert werden. 
Ist diese Eignung noch nicht ohne Zweifel feststellbar, 
kann die Förderung für zwei weitere Semester unter 
Erteilung von Auflagen, von deren Erfüllung die 
spätere Förderung abhängig gemacht wird, bewilligt 
werden. 
Die Ablegung eines Vorexamens — abgesehen vom 
Vorphysikum — gilt als Eignungsfeststellung nach Nr. 3. 
Versagt ein zugewanderter Student in einem Vor- 
examen oder einer Zwischenprüfung und ist anzu- 
nehmen, daß dies seine Ursache in Anpassungsschwie- 
rigkeiten an die andersartigen Studienbedingungen in 
der Bundesrepublik hat oder als Folge einer lang- 
> 
S 
jährigen politischen Haft zu werten ist, kann die För- 
derung bis zur Wiederholung der Prüfung innerhalb 
der hierfür üblichen Frist weiterbewilligt werden. 
Der nach Nr. 3 und 4 geförderte zugewanderte Student 
hat dem Förderungsausschuß jeweils zu Semester- 
beginn einen Bericht über den Verlauf des Studiums 
im vorangegangenen Semester unter Beifügung ‚der 
während des Semesters erworbenen Zwischenzeugnisse, 
Übungs-, Praktika- und Seminarscheine vorzulegen. 
Ergeben diese Unterlagen Zweifel, ob das Studium er- 
folgreich abgeschlossen wird, ist neuerlich eine Eig- 
nungsfeststellung vorzunehmen. Die Förderung ist 
jedoch bis zur Entscheidung hierüber weiter zu be- 
willigen. 
IV. Bedürftigkeitsvoraussetzungen 
1. Die Bedürftigkeit wird nach Teil C festgestellt. 
2. Bei der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen 
nach Teil C Abschnitt II Nr. 5 ist, sofern der Antrag- 
steller mit seinen Unterhaltsverpflichteten gleichzeitig 
zugewandert ist, zu berücksichtigen, daß diese in aller 
Regel im fortgeschrittenen Alter eine berufliche Exi- 
stenz erneut aufbauen, einen Hausstand gründen und 
für ihr Alter vorsorgen müssen. 
V. Förderungsdauer 
Die Förderungsdauer bestimmt sich nach Teil D. Haben 
sich wegen der notwendigen Anpassung an die andersar- 
tigen Studienbedingungen in der Bundesrepublik Ver- 
zögerungen im Studium ergeben, kann der Förderungsaus- 
schuß die Liste in Teil D Abschnitt II bis zu zwei Semestern 
überschreiten. 
VI. Darlehensvergabe 
Zugewanderte Studenten erhalten den Förderungsbetrag 
während der ersten drei Semester ihres Studiums in der 
3undesrepublik als Stipendium. Die Vorschrift in Teil A. 
Abschnitt III Nr.1c) findet erst ab dem 4. Studien- 
semester in der Bundesrepublik Anwendung. 
VIL 
Zugewanderte Studenten, die aus der Förderung ausge- 
schlossen werden, sind vom Förderungsausschuß der. Otto- 
Benecke-Stiftung e. V. namhaft zu machen, die sich um 
weitere Hilfen zur Eingliederung des Zugewanderten be- 
mühen wird. 
H. Liste der Hochschulen 
Bundesmittel werden für die Förderung der Studenten an 
folgenden Hochschulen zur Verfügung gestellt: 
Il. Universitäten 
1. Baden-Württemberg 
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg 
Ruprecht-Karl-Universität Heidelberg 
Universität Konstanz 
Eberhard-Karls-Universität Tübingen 
Bayern 
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 
Ludwig-Maximilians-Universität München 
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg 
Berlin 
Freie Universität Berlin 
Hamburg 
Universität Hamburg 
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