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Nr. 90
N. Umfang und Form der Förderung
Umfang und Form der Förderung richten sich, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach Teil A,
Abschnitt II.
a) Studenten, die sich in den ersten drei Fachseme-
stern ihres im Bundesgebiet anrechnungsfähigen
Studiums befinden, erhalten die Förderungsbeträge
der Anfangsförderung.
Von Beginn des vierten im Bundesgebiet anrech-
nungsfähigen Fachsemesters an. gelten die Vor-
schriften über die Hauptförderung entsprechend,
jedoch ist die Förderung eines Auslandsstudiums
für anerkannte Asylberechtigte nach G I 3d aus-
geschlossen.
Um die sofortige Studienaufnahme zu sichern, kann
für die ersten drei Monate der Förderung ein Pau-
schalbetrag von 290,— DM monatlich ohne Prüfung
der Bedürftigkeit bewilligt werden.
Einem Studenten, dem es vor Aufnahme des Studiums
nicht möglich ist, für seinen Lebensunterhalt selbst
aufzukommen, kann die Förderung auch für eine an-
gemessene Zeit vor Studienaufnahme bewilligt werden.
Zur Erleichterung der Studienaufnahme können ein-
malig eine Bekleidungshilfe bis zu 300,— DM, die Im-
matrikulations- und Sozialgebühren bewilligt werden.
Sofern ein zugewanderter Student nach den Bestim-
mungen über die Anfangsförderung gefördert wird,
kann die Förderung auch während der vorlesungsfreien
Zeit ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn er zur
Schließung von Wissenslücken, die sich aus dem bis-
herigen Bildungsgang ergeben, einer Erwerbstätigkeit
nur in begrenztem Ausmaß nachgehen kann, oder
wenn er diese unter Würdigung seiner körperlichen
Leistungsfähigkeit während dieser Zeit nicht finden
kann.
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u. Eignungsvoraussetzungen
Die Förderung nach diesen Bestimmungen soll es den
zugewanderten Studenten ermöglichen, sich an die
andersartigen Studienbedingungen in der Bundesrepu-
blik anzupassen und ihr Studium erfolgreich abzu-
schließen, um dadurch. die Befähigung zur Eingliede-
rung in ein akademisches Berufsleben in der Bundes-
republik zu erwerben. Daher wird die Eignung ab-
weichend von Teil B dieser Bewilligungsbedingungen
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festge-
stellt.
Für die Förderung während der drei ersten Fach-
semester in der Bundesrepublik gilt als geeignet, wer
als ordentlicher Student zum Studium zugelassen ist.
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminar-
scheine sind dem Förderungsausschuß laufend vorzu-
legen. Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen,
wenn sich — unter Berücksichtigung der Umstellungs-
schwierigkeiten — berechtigte Zweifel ergeben, daß der
Geförderte sein Studium ernsthaft betreibt.
Bei Abschluß des dritten Fachsemesters in der Bundes-
republik ist eine Eignungsprüfung durch Hochschulleh-
rer vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob der zuge-
wanderte Student bisher sein Studium ernsthaft be-
trieben hat und seine Leistungen erwarten lassen, daß
er das Studium erfolgreich abschließen wird. Er kann
dann gemäß A III 3 weitergefördert werden.
Ist diese Eignung noch nicht ohne Zweifel feststellbar,
kann die Förderung für zwei weitere Semester unter
Erteilung von Auflagen, von deren Erfüllung die
spätere Förderung abhängig gemacht wird, bewilligt
werden.
Die Ablegung eines Vorexamens — abgesehen vom
Vorphysikum — gilt als Eignungsfeststellung nach Nr. 3.
Versagt ein zugewanderter Student in einem Vor-
examen oder einer Zwischenprüfung und ist anzu-
nehmen, daß dies seine Ursache in Anpassungsschwie-
rigkeiten an die andersartigen Studienbedingungen in
der Bundesrepublik hat oder als Folge einer lang-
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jährigen politischen Haft zu werten ist, kann die För-
derung bis zur Wiederholung der Prüfung innerhalb
der hierfür üblichen Frist weiterbewilligt werden.
Der nach Nr. 3 und 4 geförderte zugewanderte Student
hat dem Förderungsausschuß jeweils zu Semester-
beginn einen Bericht über den Verlauf des Studiums
im vorangegangenen Semester unter Beifügung ‚der
während des Semesters erworbenen Zwischenzeugnisse,
Übungs-, Praktika- und Seminarscheine vorzulegen.
Ergeben diese Unterlagen Zweifel, ob das Studium er-
folgreich abgeschlossen wird, ist neuerlich eine Eig-
nungsfeststellung vorzunehmen. Die Förderung ist
jedoch bis zur Entscheidung hierüber weiter zu be-
willigen.
IV. Bedürftigkeitsvoraussetzungen
1. Die Bedürftigkeit wird nach Teil C festgestellt.
2. Bei der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen
nach Teil C Abschnitt II Nr. 5 ist, sofern der Antrag-
steller mit seinen Unterhaltsverpflichteten gleichzeitig
zugewandert ist, zu berücksichtigen, daß diese in aller
Regel im fortgeschrittenen Alter eine berufliche Exi-
stenz erneut aufbauen, einen Hausstand gründen und
für ihr Alter vorsorgen müssen.
V. Förderungsdauer
Die Förderungsdauer bestimmt sich nach Teil D. Haben
sich wegen der notwendigen Anpassung an die andersar-
tigen Studienbedingungen in der Bundesrepublik Ver-
zögerungen im Studium ergeben, kann der Förderungsaus-
schuß die Liste in Teil D Abschnitt II bis zu zwei Semestern
überschreiten.
VI. Darlehensvergabe
Zugewanderte Studenten erhalten den Förderungsbetrag
während der ersten drei Semester ihres Studiums in der
3undesrepublik als Stipendium. Die Vorschrift in Teil A.
Abschnitt III Nr.1c) findet erst ab dem 4. Studien-
semester in der Bundesrepublik Anwendung.
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Zugewanderte Studenten, die aus der Förderung ausge-
schlossen werden, sind vom Förderungsausschuß der. Otto-
Benecke-Stiftung e. V. namhaft zu machen, die sich um
weitere Hilfen zur Eingliederung des Zugewanderten be-
mühen wird.
H. Liste der Hochschulen
Bundesmittel werden für die Förderung der Studenten an
folgenden Hochschulen zur Verfügung gestellt:
Il. Universitäten
1. Baden-Württemberg
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Ruprecht-Karl-Universität Heidelberg
Universität Konstanz
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Bayern
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Ludwig-Maximilians-Universität München
Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Berlin
Freie Universität Berlin
Hamburg
Universität Hamburg
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