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Volume 13. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

Ausgegeben am 137671966 
fenstbl — 
Dienstblaftt des "semars vöR Werlfn 
Teil Ill Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
FU 
N 
N 
H1/1966 
Seite BT 
EN 
Nr. 52 
Inhalt: 
Nr. 52 -Ausführungsvorschriften betr. die Hilfe zur Eingliederung von Tuberkulosekranken und Genesenen 
in das Arbeitsleben nach dem Bundessozialhilfegesetz .... "X 
Seite 137 
[ m-52_] 
ArbSoz VI A? — 4536 — 25/1 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4302 
GesIG1-5624/6a2 
JugSport II B 1 — 4536/1 
SchulIIC A 4 
| 13. 5. 1966 | 
ABI. S. 621 
DbI. IV/1966 
Nr. 22 
Dbl. V/1966 
Nr. 21 
Außerdem soll während der stationären Behandlung 
dem Kranken nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben 
werden, seine Fähigkeiten — u. a. durch die Inanspruch- 
nahme von Fachbüchereien und Werkstätten der An- 
stalten — zu erhalten bzw. zu erweitern. Die Anstalten 
sollen nach Möglichkeit entsprechende Einrichtungen 
schaffen bzw. eine Koordinierung mit geeigneten Ein- 
richtungen außerhalb der Anstalt vornehmen. 
Hilfe zur angemessenen Schulbildung (zu 3 a) 
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung: soll da- 
zu beitragen, die Beeinträchtigung der Schulbildung 
und die Verzögerung ihres Abschlusses zu vermeiden. 
Es ist daher anzustreben, daß die Schüler oder wäh- 
rend der Erkrankung schulpflichtig gewordenen Kinder 
nach ihrer Gesundung den Anschluß an die Klasse der 
Grundschule oder die Klasse eines der drei Zweige der 
Oberschule finden, der sie angehören könnten, wenn sie 
nicht erkrankt wären. 
Auf eine Änderung des Bildungsweges ist hinzuwirken, 
wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich 
ist oder wenn die begonnene oder erstrebte Schul- 
bildung den Kräften oder der Eignung des Kranken 
oder Genesenen nicht entspricht. In einem solchen 
Falle ist Hilfe zu derjenigen Schulbildung zu gewähren, 
die der angestrebten so weit entspricht, wie das unter 
Berücksichtigung aller Umstände möglich ist. 
Hierbei ist folgendes zu beachten: 
a) Die stationäre Heilbehandlung erkrankter Schüler 
der Grundschulen und der Oberschulen Praktischen 
Zweiges — OPZ — (Hauptschulen) und der Schüler 
der berufsbildenden Schulen ist nur in solchen Heil- 
stätten durchzuführen, die über die personellen und 
sachlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Ein- 
zelunterricht und Klassenunterricht verfügen, deren 
Schaffung Aufgabe der Schulbehörde ist. 
Schüler der Oberschule Technischen Zweiges 
—- OTZ — (Realschule) und Schüler der Oberschule 
Wissenschaftlichen Zweiges — OWZ —- (Gymnasium) 
sind nach Möglichkeit in Heilstätten einzuweisen, 
in denen ihnen der entsprechende Lehrstoff ver- 
mittelt werden kann. Das gilt sinngemäß für Schü- 
ler berufsbildender Schulen.) 
Die Heilstätte hat den Kranken die Teilnahme am 
Unterricht in dem Umfang zu: ermöglichen, der 
nach ärztlicher Beurteilung ihrem Gesundheits- 
zustand entspricht. 
Reichen die Beschulungsmöglichkeiten in der Heil- 
stätte nicht aus, so kann die Hilfe auch in Form 
von Einzelunterricht, der durch Lehrer Berliner 
Schulen erteilt wird (88 Abs.1 Satz 2 der 8. DVO 
zum Schulgesetz für Berlin), oder in anderer Form 
gewährt werden.?) 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Patient 
nach. der Entlassung aus der stationären Heil- 
behandlung noch nicht am Unterricht in der Schule 
An die Bezirksämter 
— Soz, Ges, Jug u. Sport sowie Schul — 
A 
Ol 
Ausführungsvorschriften 
betr. die Hilfe zur Eingliederung 
von Tuberkulosekranken und Genesenen 
in das Arbeitsleben 
nach dem Bundessozialhilfegesetz 
Auf Grund des 83 des Gesetzes zur Ausführung des 
Bundessozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBl. SS. 471) 
wird bestimmt: 
A, 
Allgemeines 
Bei der überwiegenden Zahl der Tuberkulosekranken 
und Genesenen werden Eingliederungsmaßnahmen 
nicht erforderlich, da sie ihre frühere Tätigkeit wieder 
aufnehmen bzw. die angestrebte Berufsausbildung be- 
ginnen oder fortsetzen können. Hilfe zur Eingliederung 
in das Arbeitsleben ist neben den ärztlichen und wirt- 
schaftlichen Maßnahmen jedoch dann notwendig, wenn 
die Eingliederung infolge der Krankheit oder deren 
Auswirkungen nur durch besondere Maßnahmen mög- 
lich ist. Eine durch die Krankheit verursachte Ver- 
zögerung der Ausbildung erfordert — unbeschadet der 
Bestimmungen in Abschnitt B Nr. 4 — in der Regel für 
sich allein keine Hilfe. 
Zur Durchführung der AHEingliederungsmaßnahmen 
stellt der Träger der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit 
den beteiligten Personen und Dienststellen ($ 50 Abs. 2 
Satz 2 in Verbindung mit 846 Abs.2 BSHG) einen 
Eingliederungsplan auf (siehe Nummer 12). Die Er- 
stellung dieses Planes hat — unabhängig von materiel- 
len Leistungen — noch während der Heilbehandlung zu 
erfolgen, damit der Beginn der Eingliederungsmaß- 
nahmen keine Verzögerung erleidet. 
B. 
Arten der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben 
Die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben um- 
faßt: 
a) Hilfe zur angemessenen Schulbildung, 
b) Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen 
Beruf, P 
Hilfe zur Fortbildung im- Beruf, 
Hilfe zur Umschulung für einen angemessenen 
Beruf, 
Hilfe zum Aufstieg im Berufsleben, 
Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im 
Berufsleben, 
Nachgehende Hilfe, 
Hilfe zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit für 
nicht in das allgemeine Arbeitsleben einzugliedernde 
Kranke. 
> 
3 
1) Nach dem Stande vom 1. Januar 1965 ist für Schüler der Grund- 
schulen und Oberschulen Praktischen Zweiges — OPZ_ — 
(Hauptschule) in der Städt. Lungenklinik Heckeshorn die Mög- 
lichkeit einer Beschulung gegeben; das gleiche gilt für Schüler 
der Oberschulen Technischen Zweiges — OTZ — (Realschule) 
und der Oberschulen Wissenschaftlichen Zweiges — OWZ — 
(Gymnasium) in der Städt. Lungenklinik Havelhöhe. 
Für Schüler an berufsbildenden Schulen ist eine Beschulungs- 
möglichkeit ebenfalls in der Städt. Lungenklinik Havelhöhe 
gegeben. 
Ferner wird auf das Bestehen der Kinderheilstätte in Wyk auf 
Föhr mit. Schulunterricht verwiesen, 
(z. B. eine Wechselsprechanlage)
	        
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