Ausgegeben am 137671966
fenstbl —
Dienstblaftt des "semars vöR Werlfn
Teil Ill Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
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H1/1966
Seite BT
EN
Nr. 52
Inhalt:
Nr. 52 -Ausführungsvorschriften betr. die Hilfe zur Eingliederung von Tuberkulosekranken und Genesenen
in das Arbeitsleben nach dem Bundessozialhilfegesetz .... "X
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ArbSoz VI A? — 4536 — 25/1
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GesIG1-5624/6a2
JugSport II B 1 — 4536/1
SchulIIC A 4
| 13. 5. 1966 |
ABI. S. 621
DbI. IV/1966
Nr. 22
Dbl. V/1966
Nr. 21
Außerdem soll während der stationären Behandlung
dem Kranken nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben
werden, seine Fähigkeiten — u. a. durch die Inanspruch-
nahme von Fachbüchereien und Werkstätten der An-
stalten — zu erhalten bzw. zu erweitern. Die Anstalten
sollen nach Möglichkeit entsprechende Einrichtungen
schaffen bzw. eine Koordinierung mit geeigneten Ein-
richtungen außerhalb der Anstalt vornehmen.
Hilfe zur angemessenen Schulbildung (zu 3 a)
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung: soll da-
zu beitragen, die Beeinträchtigung der Schulbildung
und die Verzögerung ihres Abschlusses zu vermeiden.
Es ist daher anzustreben, daß die Schüler oder wäh-
rend der Erkrankung schulpflichtig gewordenen Kinder
nach ihrer Gesundung den Anschluß an die Klasse der
Grundschule oder die Klasse eines der drei Zweige der
Oberschule finden, der sie angehören könnten, wenn sie
nicht erkrankt wären.
Auf eine Änderung des Bildungsweges ist hinzuwirken,
wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich
ist oder wenn die begonnene oder erstrebte Schul-
bildung den Kräften oder der Eignung des Kranken
oder Genesenen nicht entspricht. In einem solchen
Falle ist Hilfe zu derjenigen Schulbildung zu gewähren,
die der angestrebten so weit entspricht, wie das unter
Berücksichtigung aller Umstände möglich ist.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
a) Die stationäre Heilbehandlung erkrankter Schüler
der Grundschulen und der Oberschulen Praktischen
Zweiges — OPZ — (Hauptschulen) und der Schüler
der berufsbildenden Schulen ist nur in solchen Heil-
stätten durchzuführen, die über die personellen und
sachlichen Voraussetzungen zur Erteilung von Ein-
zelunterricht und Klassenunterricht verfügen, deren
Schaffung Aufgabe der Schulbehörde ist.
Schüler der Oberschule Technischen Zweiges
—- OTZ — (Realschule) und Schüler der Oberschule
Wissenschaftlichen Zweiges — OWZ —- (Gymnasium)
sind nach Möglichkeit in Heilstätten einzuweisen,
in denen ihnen der entsprechende Lehrstoff ver-
mittelt werden kann. Das gilt sinngemäß für Schü-
ler berufsbildender Schulen.)
Die Heilstätte hat den Kranken die Teilnahme am
Unterricht in dem Umfang zu: ermöglichen, der
nach ärztlicher Beurteilung ihrem Gesundheits-
zustand entspricht.
Reichen die Beschulungsmöglichkeiten in der Heil-
stätte nicht aus, so kann die Hilfe auch in Form
von Einzelunterricht, der durch Lehrer Berliner
Schulen erteilt wird (88 Abs.1 Satz 2 der 8. DVO
zum Schulgesetz für Berlin), oder in anderer Form
gewährt werden.?)
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Patient
nach. der Entlassung aus der stationären Heil-
behandlung noch nicht am Unterricht in der Schule
An die Bezirksämter
— Soz, Ges, Jug u. Sport sowie Schul —
A
Ol
Ausführungsvorschriften
betr. die Hilfe zur Eingliederung
von Tuberkulosekranken und Genesenen
in das Arbeitsleben
nach dem Bundessozialhilfegesetz
Auf Grund des 83 des Gesetzes zur Ausführung des
Bundessozialhilfegesetzes vom 21.Mai 1962 (GVBl. SS. 471)
wird bestimmt:
A,
Allgemeines
Bei der überwiegenden Zahl der Tuberkulosekranken
und Genesenen werden Eingliederungsmaßnahmen
nicht erforderlich, da sie ihre frühere Tätigkeit wieder
aufnehmen bzw. die angestrebte Berufsausbildung be-
ginnen oder fortsetzen können. Hilfe zur Eingliederung
in das Arbeitsleben ist neben den ärztlichen und wirt-
schaftlichen Maßnahmen jedoch dann notwendig, wenn
die Eingliederung infolge der Krankheit oder deren
Auswirkungen nur durch besondere Maßnahmen mög-
lich ist. Eine durch die Krankheit verursachte Ver-
zögerung der Ausbildung erfordert — unbeschadet der
Bestimmungen in Abschnitt B Nr. 4 — in der Regel für
sich allein keine Hilfe.
Zur Durchführung der AHEingliederungsmaßnahmen
stellt der Träger der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit
den beteiligten Personen und Dienststellen ($ 50 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit 846 Abs.2 BSHG) einen
Eingliederungsplan auf (siehe Nummer 12). Die Er-
stellung dieses Planes hat — unabhängig von materiel-
len Leistungen — noch während der Heilbehandlung zu
erfolgen, damit der Beginn der Eingliederungsmaß-
nahmen keine Verzögerung erleidet.
B.
Arten der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben
Die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben um-
faßt:
a) Hilfe zur angemessenen Schulbildung,
b) Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen
Beruf, P
Hilfe zur Fortbildung im- Beruf,
Hilfe zur Umschulung für einen angemessenen
Beruf,
Hilfe zum Aufstieg im Berufsleben,
Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im
Berufsleben,
Nachgehende Hilfe,
Hilfe zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit für
nicht in das allgemeine Arbeitsleben einzugliedernde
Kranke.
>
3
1) Nach dem Stande vom 1. Januar 1965 ist für Schüler der Grund-
schulen und Oberschulen Praktischen Zweiges — OPZ_ —
(Hauptschule) in der Städt. Lungenklinik Heckeshorn die Mög-
lichkeit einer Beschulung gegeben; das gleiche gilt für Schüler
der Oberschulen Technischen Zweiges — OTZ — (Realschule)
und der Oberschulen Wissenschaftlichen Zweiges — OWZ —
(Gymnasium) in der Städt. Lungenklinik Havelhöhe.
Für Schüler an berufsbildenden Schulen ist eine Beschulungs-
möglichkeit ebenfalls in der Städt. Lungenklinik Havelhöhe
gegeben.
Ferner wird auf das Bestehen der Kinderheilstätte in Wyk auf
Föhr mit. Schulunterricht verwiesen,
(z. B. eine Wechselsprechanlage)