1111/1966
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Nr. 50-51
Nr. 8
Teilnahme der Senatoren
(1) Jeder der beiden Senatoren ist berechtigt, an den
Sitzungen des Bibliotheksbeirates teilzunehmen, hat 'je-
doch .kein Stimmrecht. Er kann seinen Stellvertreter und
seine fachlich zuständigen Mitarbeiter zu den Sitzungen
hinzuziehen oder sie mit seiner Vertretung beauftragen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinn-
gemäß für den jeweils zuständigen Senator im Hinblick
auf Sitzungen der zu seinem Bereich gehörenden Kom-
mission.
Nr. 9
Beschlußfassung; Protokolle
‚ (1) Die Beschlüsse des Bibliotheksbeirates sowie seiner
Kommissionen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit
ihrer Mitglieder.
(2) Über die Sitzungen des Beirates und der Kommissio-
nen sind jeweils. Ergebnisprotokolle zu fertigen, die minde-
stens die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben
müssen.
Die Protokolle des Plenums sind allen Mitgliedern sowie
den beiden Senatoren, diejenigen der Kommissionen den
Kommissionsmitgliedern und dem jeweils zuständigen
Senator zuzuleiten.
Nr. 10
Büromäßige Arbeiten
(1) Die büromäßigen Arbeiten des. Bibliotheksbeirates
werden von den jeweils zuständigen Referaten der beiden
Senatoren erledigt, und zwar
a) für das Plenum desjenigen Senators, aus dessen Zu-
ständigkeitsbereich der Vorsitzende hervorgegangen
ist,
für die Kommissionen .desjenigen Senators, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Kommission gehört.
(2) Die Bereitstellung von Büromaterial, Dienstkräften
und Sitzungsräumen regelt sich nach Absatz 1.
Nr. 11
Zusammenwirken der beiden Senatoren
Die beiden Senatoren werden sich über alle wesentlichen
Angelegenheiten, die den Bibliotheksbeirat als Ganzes be-
treffen oder die von ihnen dem Beirat zur Behandlung
zugewiesen werden sollen, verständigen. Insbesondere wer-
den sie sich über alle Berufungen unterrichten.
Nr. 12
Geltungsdauer
Diese Richtlinien gelten zunächst für die Dauer von
4 Jahren. Sie treten am 1. April 1966 in Kraft. Mit Ablauf
des 31. März 1970 treten sie außer Kraft.
Schul Ic B 2
IH-51 ] Fernruf: 92001 — (987) 412
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
den Senator für Finanzen
den Senator für Jugend und Sport — Landesjugendamt —
[25.4.1966
ABI. S. 588
Rundschreiben
über genehmigte Ersatzschulen
Bezirk Zehlendorf ;
Die gemäß 84 Abs.1 des Privatschulgesetzes vom 13. Mai
1954 (GVBl. S. 286) genehmigte Ersatzschule
Hauswirtschaftliche Berufsschule Mariannenhaus
1 Berlin 33, Goßlerstraße 2-4
hat ihren Schulbetrieb am 31. März 1966 eingestellt.
Um Berichtigung des Verzeichnisses der Berliner Schulen
— Dbl. 1111/1963 Nr. 78 S.120 — wird gebeten.
Im Auftrage
Bath
Amtliche Mitteilung
GeschZ.: Inn ID 1 — 0630/2 — Fernruf: 87 05 91 — (95) 4461/4059 —
Stellenausschreibung
Beim Bezirksamt Wedding, Abteilung Volksbildung — Schulamt —,
ist. ab sofort die Stelle eines Oberstudienrates — BesGr. A 14 — an
einer Oberschule Wissenschaftlichen Zweiges zu besetzen.
Kennziffer: 84.
Anforderungen: Aufgeschlossenheit für moderne pädagogische Be-
strebungen, erfolgreiche Tätigkeit als Studienrat bzw. Studienrätin
an einer OWZ und Fächerkombination: Deutsch/Geschichte sind
erwünscht.
Bewerber, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
bitten wir, ihre Bewerbung unter Angabe der Kennziffer bis
2 Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt an das Bezirksamt
Wedding von Berlin, Abteilung Volksbildung — Schulamt —,
L Berlin 65, Müllerstraße 146-147, zu richten.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 4059/4461 -
Reservelager: Senatsverw. f. Wissenschaft u. Kunst, 1 Berlin 19 - Charlottenburg, Bredtschneiderstraße 5-8. Fernruf: 92 001 - (987) 391 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43