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Volume 1. Juni 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

1111/1966 
Seite 134- 
Nr. 49-50 
Lehrbuch für Klempner, von Wagner/Ahlzweig 
Teil 2: 1964, 24. A., 148 S., 7,20 DM, lam.Lr., Best.Nr. 2 
Stahlbau, von Warning, 1962, 4. A., 161 S., lam.Lr., Best.Nr. 310 
Lehrbuch für Wasserinstallateure, von Utecht/Wagner, 1965, 24. A. 
180 S., 8,50 DM, lam.Lr., Best.Nr, 34 
Lehrbuch für Gasinstallateure, von Utecht/Roßner/Wagner, 1965 
21. A, 170 S., 8,50 DM, lam.Lırr., Best.Nr. 33 
Lehrbuch für Maurer, von Grascht/Großmann/Wagner 
TeilI: 1964, 44. A., 272 S., 8,20 DM, lam.Lr., Best.Nr. 27 
Teil II: 1965, 38. A., 240 S., 8,20 DM, lam.Lr., Best.Nr. 28 
Teil III: 1963, 28. A., 260 S., 8,20 DM, lam.Lr., Best.Nr. 29 
Fachkunde für Zentralheizungsbauer, von Walter Arnold 
Teil 1: 1965, 5. A., 157 S., 12,80 DM, lam.Lr., Best.Nr. 35 
Teil 2: 1962, 4. A., 178 S., 12,80 DM, lam.Lr., Best.Nr. 36 
Fachkunde für Kiz.-Elektriker, von. Georg Semper, 1965, 6. A. 
44 S., 8,80 DM, lam.Lr., Best.Nr. 210 
[m Auftrage 
Bath 
Sn Wiss/Kunst II E — 3654/01 
( 11-50 | Fernruf: 920011 — (987) 347 
Schul III G — 2604/05 
An die Amerika-Gedenkbibliothek / Berliner 
Zentralbibliothek 
die Staatliche Hochschule für bildende Künste 
Berlin 
die Staatliche Hochschule für Musik und 
darstellende Kunst Berlin 
Pädagogische Hochschule Berlin 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Freie Universitäi Berlin 
die Technische Universität Berlin 
{ 11. 3. 1966 
ABI. S. 591 
die 
Richtlinien 
über die Bildung, Aufgabe und Tätigkeit 
des Bibliotheksbeirates 
bei den Senatoren für Schulwesen 
sowie für Wissenschaft und Kunst 
vom 15. Februar / 11. März 1966 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b des Allgemeinen 
Zuständigkeitsgesetzes (AZG) werden die nachstehenden 
Richtlinien über die Bildung, Aufgabe und Tätigkeit des 
Bibliotheksbeirates bei den Senatoren für Schulwesen 
sowie für Wissenschaft und Kunst erlassen: 
Nr. 1 
Bildung des Bibliotheksbeirates 
Es wird ein „Bibliotheksbeirat bei den Senatoren für 
Schulwesen sowie für Wissenschaft und Kunst“ gebildet 
Er untersteht der gemeinsamen Aufsicht beider Sena- 
toren. 
Nr. 2 
Aufgabe 
(1) Der Bibliotheksbeirat hat die Aufgabe, die Sena- 
toren für Schulwesen sowie für Wissenschaft und Kunst 
—- hier kurz als Senatoren bezeichnet — im Hinblick auf 
ihre jeweiligen Zuständigkeiten für das Bibliothekswesen 
Fachlich zu beraten. 
(2)) Zu diesem Zweck kann der Bibliotheksbeirat 
Probleme aus eigener Initiative aufgreifen und behandeln. 
Ferner hat er sich mit solchen Angelegenheiten zu be- 
fassen, die ihm zu diesem Zweck von einem der beiden 
Senatoren oder von diesen gemeinsam zugewiesen werden. 
(3) Die Stellungnahmen des Bibliotheksbeirates sind den 
beiden Senatoren schriftlich zu unterbreiten. Eine Ver- 
öffentlichung ist nur mit Zustimmung des jeweils sachlich 
zuständigen Senators zulässig. 
Bn 
SA 
Nr. 3 
Mitglieder 
(1) Der Bibliotheksbeirat hat bis zu 18 Mitglieder. 
(2) Es wird je die gleiche‘ Anzahl von Mitgliedern be- 
ufen 
a) vom Senator für Wissenschaft und Kunst für den 
Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken, 
vom Senator für Schulwesen für den Bereich der 
öffentlichen Büchereien. 
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bibliotheksbeirates 
jauert 4 Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ende seiner 
Amtszeit aus, so ist für die restliche Dauer ein neues 
Mitglied zu berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. 
Nr. 4 
Kommissionen 
(1) Der Bibliotheksbeirat gliedert sich. in 2 Kommis- 
sionen, und zwar in 
a) Kommission für das wissenschaftliche Bibliotheks- 
wesen, 
b) Kommission für das öffentliche Büchereiwesen. 
Die Kommission zu a) besteht aus den vom Senator für 
Wissenschaft und Kunst, die zu b) aus den vom Senator 
für Schulwesen berufenen Mitgliedern. 
Nr. 5 
Aufgabenverteilung 
(1) Soweit sich. der Bibliotheksbeirat mit Angelegen- 
heiten beschäftigt, die beide Bereiche des Bibliotheks- 
wesens betreffen, sind sie vom Plenum des Beirates zu 
vdehandeln. Die nur einen der beiden Bereiche betreffenden 
Angelegenheiten gehören in die Zuständigkeit der ent- 
sprechenden Kommission. Beide Kommissionen haben sich 
jedoch gegenseitig über ihre Stellungnahmen zu unter- 
richten. 
(2) Jede Kommission. kann beschließen, daß eine allein 
zu ihrem Bereich gehörende Angelegenheit dem Plenum 
zur Beratung überwiesen wird. Der Vorsitzende des Biblio- 
iheksbeirates hat diese Angelegenheit sodann auf die 
Tagesordnung der nächsten Vollsitzung zu setzen. 
Nr. 6 
Vorsitz 
(1) Jede der beiden Kommissionen wählt aus ihrer 
Mitte einen Vorsitzer und seinen Stellvertreter. Die Amts- 
zeit der Vorsitzer und ihrer Stellvertreter endet mit Ab- 
:auf ihrer 4jährigen Amtszeit als Mitglied des Bibliotheks- 
beirates. 
(2) Den Vorsitz im Bibliotheksbeirat führt jeweils für 
ein Jahr abwechselnd einer der Kommissions-Vorsitzer. 
Die erstmalige Übernahme des Vorsitzes wird durch das 
Los bestimmt. 
(3) Der Vorsitzende des Bibliotheksbeirates wird vom 
Vorsitzer der anderen Kommission vertreten. 
NrTr.7. 
Sitzungen 
(1) Die Sitzungen des Bibliotheksbeirates und seiner 
Kommissionen werden von ihren Vorsitzenden nach Be- 
jarf — mindestens jedoch zweimal jährlich — und unter 
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll 
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ergehen. Die 
beiden Senatoren sind ebenfalls einzuladen. 
(2) Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern einer 
Kommission hat deren Vorsitzer eine Kommissions-Sitzung 
einzuberufen. Das Verlangen muß begründet werden. 
(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt sinngemäß 
für das Plenum des Bibliotheksbeirates, jedoch mit der 
Maßgabe, daß das Verlangen von mindestens 6 Beirats- 
Mitgliedern gestellt oder von einer Kommission mit Mehr- 
heit beschlossen worden sein muß.
	        
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