1111/1966
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Nr. 49-50
Lehrbuch für Klempner, von Wagner/Ahlzweig
Teil 2: 1964, 24. A., 148 S., 7,20 DM, lam.Lr., Best.Nr. 2
Stahlbau, von Warning, 1962, 4. A., 161 S., lam.Lr., Best.Nr. 310
Lehrbuch für Wasserinstallateure, von Utecht/Wagner, 1965, 24. A.
180 S., 8,50 DM, lam.Lr., Best.Nr, 34
Lehrbuch für Gasinstallateure, von Utecht/Roßner/Wagner, 1965
21. A, 170 S., 8,50 DM, lam.Lırr., Best.Nr. 33
Lehrbuch für Maurer, von Grascht/Großmann/Wagner
TeilI: 1964, 44. A., 272 S., 8,20 DM, lam.Lr., Best.Nr. 27
Teil II: 1965, 38. A., 240 S., 8,20 DM, lam.Lr., Best.Nr. 28
Teil III: 1963, 28. A., 260 S., 8,20 DM, lam.Lr., Best.Nr. 29
Fachkunde für Zentralheizungsbauer, von Walter Arnold
Teil 1: 1965, 5. A., 157 S., 12,80 DM, lam.Lr., Best.Nr. 35
Teil 2: 1962, 4. A., 178 S., 12,80 DM, lam.Lr., Best.Nr. 36
Fachkunde für Kiz.-Elektriker, von. Georg Semper, 1965, 6. A.
44 S., 8,80 DM, lam.Lr., Best.Nr. 210
[m Auftrage
Bath
Sn Wiss/Kunst II E — 3654/01
( 11-50 | Fernruf: 920011 — (987) 347
Schul III G — 2604/05
An die Amerika-Gedenkbibliothek / Berliner
Zentralbibliothek
die Staatliche Hochschule für bildende Künste
Berlin
die Staatliche Hochschule für Musik und
darstellende Kunst Berlin
Pädagogische Hochschule Berlin
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Freie Universitäi Berlin
die Technische Universität Berlin
{ 11. 3. 1966
ABI. S. 591
die
Richtlinien
über die Bildung, Aufgabe und Tätigkeit
des Bibliotheksbeirates
bei den Senatoren für Schulwesen
sowie für Wissenschaft und Kunst
vom 15. Februar / 11. März 1966
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes (AZG) werden die nachstehenden
Richtlinien über die Bildung, Aufgabe und Tätigkeit des
Bibliotheksbeirates bei den Senatoren für Schulwesen
sowie für Wissenschaft und Kunst erlassen:
Nr. 1
Bildung des Bibliotheksbeirates
Es wird ein „Bibliotheksbeirat bei den Senatoren für
Schulwesen sowie für Wissenschaft und Kunst“ gebildet
Er untersteht der gemeinsamen Aufsicht beider Sena-
toren.
Nr. 2
Aufgabe
(1) Der Bibliotheksbeirat hat die Aufgabe, die Sena-
toren für Schulwesen sowie für Wissenschaft und Kunst
—- hier kurz als Senatoren bezeichnet — im Hinblick auf
ihre jeweiligen Zuständigkeiten für das Bibliothekswesen
Fachlich zu beraten.
(2)) Zu diesem Zweck kann der Bibliotheksbeirat
Probleme aus eigener Initiative aufgreifen und behandeln.
Ferner hat er sich mit solchen Angelegenheiten zu be-
fassen, die ihm zu diesem Zweck von einem der beiden
Senatoren oder von diesen gemeinsam zugewiesen werden.
(3) Die Stellungnahmen des Bibliotheksbeirates sind den
beiden Senatoren schriftlich zu unterbreiten. Eine Ver-
öffentlichung ist nur mit Zustimmung des jeweils sachlich
zuständigen Senators zulässig.
Bn
SA
Nr. 3
Mitglieder
(1) Der Bibliotheksbeirat hat bis zu 18 Mitglieder.
(2) Es wird je die gleiche‘ Anzahl von Mitgliedern be-
ufen
a) vom Senator für Wissenschaft und Kunst für den
Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken,
vom Senator für Schulwesen für den Bereich der
öffentlichen Büchereien.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bibliotheksbeirates
jauert 4 Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ende seiner
Amtszeit aus, so ist für die restliche Dauer ein neues
Mitglied zu berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
Nr. 4
Kommissionen
(1) Der Bibliotheksbeirat gliedert sich. in 2 Kommis-
sionen, und zwar in
a) Kommission für das wissenschaftliche Bibliotheks-
wesen,
b) Kommission für das öffentliche Büchereiwesen.
Die Kommission zu a) besteht aus den vom Senator für
Wissenschaft und Kunst, die zu b) aus den vom Senator
für Schulwesen berufenen Mitgliedern.
Nr. 5
Aufgabenverteilung
(1) Soweit sich. der Bibliotheksbeirat mit Angelegen-
heiten beschäftigt, die beide Bereiche des Bibliotheks-
wesens betreffen, sind sie vom Plenum des Beirates zu
vdehandeln. Die nur einen der beiden Bereiche betreffenden
Angelegenheiten gehören in die Zuständigkeit der ent-
sprechenden Kommission. Beide Kommissionen haben sich
jedoch gegenseitig über ihre Stellungnahmen zu unter-
richten.
(2) Jede Kommission. kann beschließen, daß eine allein
zu ihrem Bereich gehörende Angelegenheit dem Plenum
zur Beratung überwiesen wird. Der Vorsitzende des Biblio-
iheksbeirates hat diese Angelegenheit sodann auf die
Tagesordnung der nächsten Vollsitzung zu setzen.
Nr. 6
Vorsitz
(1) Jede der beiden Kommissionen wählt aus ihrer
Mitte einen Vorsitzer und seinen Stellvertreter. Die Amts-
zeit der Vorsitzer und ihrer Stellvertreter endet mit Ab-
:auf ihrer 4jährigen Amtszeit als Mitglied des Bibliotheks-
beirates.
(2) Den Vorsitz im Bibliotheksbeirat führt jeweils für
ein Jahr abwechselnd einer der Kommissions-Vorsitzer.
Die erstmalige Übernahme des Vorsitzes wird durch das
Los bestimmt.
(3) Der Vorsitzende des Bibliotheksbeirates wird vom
Vorsitzer der anderen Kommission vertreten.
NrTr.7.
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Bibliotheksbeirates und seiner
Kommissionen werden von ihren Vorsitzenden nach Be-
jarf — mindestens jedoch zweimal jährlich — und unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ergehen. Die
beiden Senatoren sind ebenfalls einzuladen.
(2) Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern einer
Kommission hat deren Vorsitzer eine Kommissions-Sitzung
einzuberufen. Das Verlangen muß begründet werden.
(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt sinngemäß
für das Plenum des Bibliotheksbeirates, jedoch mit der
Maßgabe, daß das Verlangen von mindestens 6 Beirats-
Mitgliedern gestellt oder von einer Kommission mit Mehr-
heit beschlossen worden sein muß.