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Volume 20. April 1966

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

11/1966 
Seite 116 | 
Nr. 38 
8 14 
Bestellscheine, die den Bestimmungen der Leihverkehrs- 
oränung nicht entsprechen, können von den Bibliotheken 
oder Zentralkatalogen unbearbeitet an die Ausgangs- bzw 
Leitbibliothek zurückgesandt werden. 
$ 15 
(1) Bibliotheken und Zentralkataloge sind gehalten, die 
bei ihnen eingehenden Bestellscheine unverzüglich zu be- 
arbeiten und weiterzuleiten und die bestellten Bücher ohne 
Verzögerung zu versenden. 
{2) Beim Versand wird jedem Werk der dafür bestimmte 
Abschnitt des Bestellscheines, außerdem jeder Sendung ein 
datiertes Begleitschreiben mit Angabe der Bandzahl und 
der Bestellnummern beigefügt. Bestellscheine werden ge- 
sondert und nicht als Beilage zu den Bücherpaketen ver- 
sandt. Alle Leihverkehrssendungen werden äußerlich mit 
dem Vermerk „Leihverkehr der deutschen Bibliotheken“ 
gekennzeichnet. 
IV. Einschränkung des Leihverkehrs 
$ 16 
Nicht zulässig sind Bestellungen 
von Werken, die bei der bestellenden oder einer anderen 
öffentlichen oder dem Leihverkehr angeschlossenen 
Bibliothek am Ort vorhanden sind; 
von im Buchhandel zu geringem Preis erhältlichen 
Taschenbüchern und kleineren. Schriften; 
von Werken, die elementare Kenntnisse vermitteln, 
und von neuen Reiseführern. 
Ausnahmen sind von der bestellenden Bibliothek zu be- 
gründen. 
2. 
8417 
Von der Weiterleitung über den Bereich der Region hin- 
aus sind ausgenommen Bestellungen r 
1. von Werken, für die mindestens 4 Besitzvermerke bei 
angeschlossenen Bibliotheken der eigenen Region er- 
mittelt wurden; 
von spezifischer Lesesaal- oder Handbibliothekslite- 
ratur; 
von deutschen Werken, die noch im Buchhandel erhält- 
lich sind und deren Beschaffung der bestellenden oder 
einer anderen Bibliothek der Region zugemutet werden 
kann; 
von Neuerscheinungen, deren positive Erledigung im 
Leihverkehr noch nicht erwartet werden kann. 
$ 18 
Am Ort besonders viel benutzte Schriften sowie Werke, 
die nach der Benutzungsordnung der besitzenden Bibliothek 
nur in ihren Räumen eingesehen werden dürfen, können 
von der Verleihung nach auswärts ausgenommen werden. 
Dasselbe gilt für Loseblatt-Ausgaben und für Bücher, die 
sich wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes oder aus 
sonstigen Gründen nicht zur Versendung eignen. 
Zeitschriftenaufsätze geringeren Umfanges und Zei- 
tungsartikel werden grundsätzlich nur in Reproduktionen 
geliefert. 
V. Benutzungsbestimmungen 
$ 20 
Die entleihende Bibliothek stellt die im Leihverkehr er- 
haltenen Werke auf Grund ihrer eigenen Benutzungs- 
bestimmungen zur Verfügung. Sie ist jedoch an besondere 
Auflagen der verleihenden Bibliothek gebunden. 
Se $ ÜCr An N 
$ 21 
Die Leihfrist beträgt ausschließlich der Zeit für Hin- und 
Rücksendung 1 Monat. In besonderen Fällen kann die ver- 
leihende Bibliothek auch eine kürzere Frist festsetzen. Für 
eine Verlängerung der Leihfrist ist ein Antrag erforderlich 
$ 22 
Die entleihende Bibliothek sorgt für die rechtzeitige 
Rücklieferung der entliehenen Bücher. Für Beschädigung 
und Verlust, auch wenn sie auf dem Versandwege ent- 
stehen, hat sie, sofern ihr die Beschaffung eines gleich- 
wertigen Ersatzexemplares nicht möglich ist, der ver- 
ljeihenden Bibliothek als Schadenersatz den Betrag zu 
leisten, den diese nach pflichtmäßigem Ermessen festsetzt. 
$ 23 
Anträge des Benutzers an die verleihende Bibliothek sind 
bei der entleihenden Bibliothek einzureichen und von dieser 
mit ihrer Stellungnahme weiterzuleiten. 
VI. Kosten 
$ 24 
(1) Alle im Leihverkehr entstehenden Kosten werden 
von der ‚Bibliothek getragen, bei der ‚sie entstehen. Eine 
gegenseitige Verrechnung zwischen den Bibliotheken findet 
nicht statt. 
(2) Außergewöhnliche Kosten (für Telegramme, Eilgut- 
sendungen, Eilbriefe, besondere Versicherungen und dgl.) 
werden der verleihenden Bibliothek auf Verlangen von der 
empfangenden Bibliothek erstattet; sie können dem Be- 
nutzer in Rechnung gestellt werden, wenn sie mit seiner 
Zustimmung entstanden sind. 
VII. Sonderbestimmungen für den Leihverkehr 
mit Handschriften und kostbaren Drucken 
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Handschriften, Inkunabeln und andere seltene oder kost- 
bare Werke werden nur an Bibliotheken verliehen, die 
besondere Gewähr für sichere Aufbewahrung, sorgfältige 
Behandlung und Benutzung unter Aufsicht bieten. Aus- 
geschlossen ist der Versand besonders wertvoller und 
schutzbedürftiger Handschriften und Kostbarkeiten; in 
Zweifelsfällen entscheidet die besitzende Bibliothek. 
$ 26 
(1) Bestellungen von Handschriften ist eine Begründung 
des Benutzerwunsches beizulegen. Zu Reproduktionen und 
Vervielfältigungen aus Handschriften und besonders selte- 
nen Drucken ist die Erlaubnis der verleihenden Bibliothek 
erforderlich. 
(2) Die verleihende Bibliothek kann eine Verpflichtungs- 
erklärung des Benutzers verlangen. 
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Wenn die verleihende Bibliothek nichts anderes bestimmt, 
beträgt die Leihfrist für Handschriften 3, für Inkunabeln 
2 Monate. 
$ 28 
(1) Handschriften und kostbare Drucke werden in be- 
sonders sorgfältiger Verpackung und unter angemessener 
Wertversicherung getrennt von anderem Bibliotheksgut 
versandt. Die Rücksendung erfolgt ebenfalls getrennt in 
gleicher Verpackung und mit gleichhoher Wertversicherung. 
(2) Jeder Sendung wird ein Begleitschreiben beigefügt, 
das eine genaue Bezeichnung der gesamten Werke sowie 
die Wert- und Leihfristangabe enthält. Der Empfang ist 
zu bestätigen, wenn die verleihende Bibliothek der Sendung 
ein entsprechendes Formular beilegt. Dasselbe gilt für die 
Rücksendung. 
VIII. Schlußbestimmungen 
$ 29 
Die vorstehende Ordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft. 
Die Leihverkehrsordnung vom 1.Juli 1951*) wird gleich- 
zeitig aufgehoben. 
*) siehe DbI. 1111/1951 Nr. 73
	        
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