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Nr. 38
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Bestellscheine, die den Bestimmungen der Leihverkehrs-
oränung nicht entsprechen, können von den Bibliotheken
oder Zentralkatalogen unbearbeitet an die Ausgangs- bzw
Leitbibliothek zurückgesandt werden.
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(1) Bibliotheken und Zentralkataloge sind gehalten, die
bei ihnen eingehenden Bestellscheine unverzüglich zu be-
arbeiten und weiterzuleiten und die bestellten Bücher ohne
Verzögerung zu versenden.
{2) Beim Versand wird jedem Werk der dafür bestimmte
Abschnitt des Bestellscheines, außerdem jeder Sendung ein
datiertes Begleitschreiben mit Angabe der Bandzahl und
der Bestellnummern beigefügt. Bestellscheine werden ge-
sondert und nicht als Beilage zu den Bücherpaketen ver-
sandt. Alle Leihverkehrssendungen werden äußerlich mit
dem Vermerk „Leihverkehr der deutschen Bibliotheken“
gekennzeichnet.
IV. Einschränkung des Leihverkehrs
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Nicht zulässig sind Bestellungen
von Werken, die bei der bestellenden oder einer anderen
öffentlichen oder dem Leihverkehr angeschlossenen
Bibliothek am Ort vorhanden sind;
von im Buchhandel zu geringem Preis erhältlichen
Taschenbüchern und kleineren. Schriften;
von Werken, die elementare Kenntnisse vermitteln,
und von neuen Reiseführern.
Ausnahmen sind von der bestellenden Bibliothek zu be-
gründen.
2.
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Von der Weiterleitung über den Bereich der Region hin-
aus sind ausgenommen Bestellungen r
1. von Werken, für die mindestens 4 Besitzvermerke bei
angeschlossenen Bibliotheken der eigenen Region er-
mittelt wurden;
von spezifischer Lesesaal- oder Handbibliothekslite-
ratur;
von deutschen Werken, die noch im Buchhandel erhält-
lich sind und deren Beschaffung der bestellenden oder
einer anderen Bibliothek der Region zugemutet werden
kann;
von Neuerscheinungen, deren positive Erledigung im
Leihverkehr noch nicht erwartet werden kann.
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Am Ort besonders viel benutzte Schriften sowie Werke,
die nach der Benutzungsordnung der besitzenden Bibliothek
nur in ihren Räumen eingesehen werden dürfen, können
von der Verleihung nach auswärts ausgenommen werden.
Dasselbe gilt für Loseblatt-Ausgaben und für Bücher, die
sich wegen ihrer Größe und ihres Gewichtes oder aus
sonstigen Gründen nicht zur Versendung eignen.
Zeitschriftenaufsätze geringeren Umfanges und Zei-
tungsartikel werden grundsätzlich nur in Reproduktionen
geliefert.
V. Benutzungsbestimmungen
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Die entleihende Bibliothek stellt die im Leihverkehr er-
haltenen Werke auf Grund ihrer eigenen Benutzungs-
bestimmungen zur Verfügung. Sie ist jedoch an besondere
Auflagen der verleihenden Bibliothek gebunden.
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Die Leihfrist beträgt ausschließlich der Zeit für Hin- und
Rücksendung 1 Monat. In besonderen Fällen kann die ver-
leihende Bibliothek auch eine kürzere Frist festsetzen. Für
eine Verlängerung der Leihfrist ist ein Antrag erforderlich
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Die entleihende Bibliothek sorgt für die rechtzeitige
Rücklieferung der entliehenen Bücher. Für Beschädigung
und Verlust, auch wenn sie auf dem Versandwege ent-
stehen, hat sie, sofern ihr die Beschaffung eines gleich-
wertigen Ersatzexemplares nicht möglich ist, der ver-
ljeihenden Bibliothek als Schadenersatz den Betrag zu
leisten, den diese nach pflichtmäßigem Ermessen festsetzt.
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Anträge des Benutzers an die verleihende Bibliothek sind
bei der entleihenden Bibliothek einzureichen und von dieser
mit ihrer Stellungnahme weiterzuleiten.
VI. Kosten
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(1) Alle im Leihverkehr entstehenden Kosten werden
von der ‚Bibliothek getragen, bei der ‚sie entstehen. Eine
gegenseitige Verrechnung zwischen den Bibliotheken findet
nicht statt.
(2) Außergewöhnliche Kosten (für Telegramme, Eilgut-
sendungen, Eilbriefe, besondere Versicherungen und dgl.)
werden der verleihenden Bibliothek auf Verlangen von der
empfangenden Bibliothek erstattet; sie können dem Be-
nutzer in Rechnung gestellt werden, wenn sie mit seiner
Zustimmung entstanden sind.
VII. Sonderbestimmungen für den Leihverkehr
mit Handschriften und kostbaren Drucken
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Handschriften, Inkunabeln und andere seltene oder kost-
bare Werke werden nur an Bibliotheken verliehen, die
besondere Gewähr für sichere Aufbewahrung, sorgfältige
Behandlung und Benutzung unter Aufsicht bieten. Aus-
geschlossen ist der Versand besonders wertvoller und
schutzbedürftiger Handschriften und Kostbarkeiten; in
Zweifelsfällen entscheidet die besitzende Bibliothek.
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(1) Bestellungen von Handschriften ist eine Begründung
des Benutzerwunsches beizulegen. Zu Reproduktionen und
Vervielfältigungen aus Handschriften und besonders selte-
nen Drucken ist die Erlaubnis der verleihenden Bibliothek
erforderlich.
(2) Die verleihende Bibliothek kann eine Verpflichtungs-
erklärung des Benutzers verlangen.
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Wenn die verleihende Bibliothek nichts anderes bestimmt,
beträgt die Leihfrist für Handschriften 3, für Inkunabeln
2 Monate.
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(1) Handschriften und kostbare Drucke werden in be-
sonders sorgfältiger Verpackung und unter angemessener
Wertversicherung getrennt von anderem Bibliotheksgut
versandt. Die Rücksendung erfolgt ebenfalls getrennt in
gleicher Verpackung und mit gleichhoher Wertversicherung.
(2) Jeder Sendung wird ein Begleitschreiben beigefügt,
das eine genaue Bezeichnung der gesamten Werke sowie
die Wert- und Leihfristangabe enthält. Der Empfang ist
zu bestätigen, wenn die verleihende Bibliothek der Sendung
ein entsprechendes Formular beilegt. Dasselbe gilt für die
Rücksendung.
VIII. Schlußbestimmungen
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Die vorstehende Ordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.
Die Leihverkehrsordnung vom 1.Juli 1951*) wird gleich-
zeitig aufgehoben.
*) siehe DbI. 1111/1951 Nr. 73