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Nr. 46-47
Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz
unter Vorsitz des Schulleiters; über den Beschluß der
Klassenkonferenz ist eine-Niederschrift zu fertigen.
Ein Wechsel während oder nach der Probezeit von der
zweijährigen auf die dreijährige Berufsfachschule ist
in Ausnahmefällen zulässig. Es ist erneut eine Probe-
zeit bis zu einem halben Jahr abzuleisten.
Bei der Aufnahme in die Berufsfachschule sind die
Schüler und deren Erziehungsberechtigte schriftlich
darauf hinzuweisen, daß alle Schüler zunächst nur bis
zu sechs Monaten auf Probe aufgenommen werden:
Die Berufsfachschulen haben die schulische Entwick-
lung der Schüler, die von der 10. Klasse der Oberschule
Praktischen Zweiges in ‚eine Berufsfachschule auf-
genommen worden sind, deren Besuch bisher das Ab-
schlußzeugnis der 10. Klasse der Oberschule Tech-
nischen Zweiges oder ein gleichwertiges Zeugnis vor-
aussetzte, besonders zu beobachten und darüber dem
Senator für Schulwesen — II b P — unter Einreichung
folgender Angaben und Unterlagen eingehend zu be-
richten:
Nach Ablauf eines Jahres sind für jeden dieser
Schüler eine Abschrift des Zeugnisses der 10. Klasse
OPZ (Abschlußzeugnis), eine Abschrift des Zeug-
nisses, das nach Abschluß des Probehalbjahres aus-
gestellt worden ist, und ein Kurzbericht, der An-
gaben über die Leistungen (Fähigkeiten und Bil-
dungswillen) des Schülers enthält, einzusenden.
Ferner ist anzugeben, wieviel Schüler das Probe-
halbjahr nicht bestanden haben.
Gehen Schüler im Rahmen ihrer Berufsausbildung
von einer hauswirtschaftlichen Berufsfachschule
auf eine Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen
über, so sind von dieser die Unterlagen ein Jahr
hach Beginn der Ausbildung an der hauswirtschaft-
lichen Berufsfachschule zu übersenden. Die An-
gaben, wie viele der Schüler das Probehalbjahr nicht
bestanden haben, sind von der hauswirtschaftlichen
Berufsfachschule zu machen.
Bei Abschluß der Berufsfachschulausbildung ist für
jeden der in Satz 1 genannten Schüler die Abschrift
des Abschlußzeugnisses zu übersenden.
Weiter ist anzugeben, welche Schüler in der Zwi-
schenzeit. ausgeschieden sind und welche Gründe
hierfür vorgelegen haben.
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Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
vom 1. Januar 1965 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des
31. Dezember 1969 außer Kraft. Sie ersetzen die Ver-
waltungsvorschriften über die „Aufnahme in die Be-
rufsfachschulen‘“ vom 2. März 1960 (Dbl. 111/1960
Nr. 24).
Evers
|_11-47 ] rernruf: 92001521 — (87) 521 — [17.5.1965]
ABI. S. 556
Bekanntmachung
über das Verzeichnis der Berliner Ingenieurschulen,
gleichrangigen Lehranstalten und Fachschulen
(Stand 1. Mai 1965)
Ich gebe das nachstehende Verzeichnis der Berliner
Ingenieurschulen, gleichrangigen Lehranstalten und, Fach-
schulen bekannt.
Das Verzeichnis ist wie folgt geordnet:
I. Schulbehörde
II. Staatliche Ingenieurschulen und gleichrangige
Lehranstalten
III. Staatliche Fachschulen
IV. Staatlich anerkannte private Ingenieur- und Fach-
schulen
V. Ergänzungsschulen
VI. Freie Einrichtungen.
Die Dienstblatt-Verfügung 111/1959 Nr. 86 des Senators
für Volksbildung — III a E 1 -— vom 10. November 1959
wird aufgehoben.
X. Schulbehörde
Der Senator für Schulwesen, 1 Berlin 19, Bredtschneider-
straße 5-8 (Ecke Messedamm), Fernruf: 92001 Neben-
stelle, intern (987) ......
Innerhalb der Unterabteilung III1a — Ingenieurschulen,
gleichrangige Lehranstalten und Fachschulen — des Se-
nators für Schulwesen nehmen die Referate
IIIa A — App. 345
III aB — App. 373
II1aC — App. 520
1IIaF — App. 486
die Aufgaben des Landes Berlin gegenüber den staatlichen
Ingenieurschulen, gleichrangigen Lehranstalten und Fach-
schulen wahr und üben auch die Aufsicht über diese
Schulen aus.
Die Berliner Bibliothekarschule untersteht der Unter-
abteilung III b — Bibliotheken und Volkshochschulen — der
Senatsverwaltung für Schulwesen Referat IIIb A — Ap-
parate 348 und 372.
Die Fachschule für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Berlin ist in verwaltungsmäßiger Hinsicht dem Bezirks-
amt Wilmersdorf unterstellt worden. Die Fachaufsicht
nimmt die Unterabteilung III a unmittelbar wahr.
Hinsichtlich der privaten Ingenieur- und Fachschulen
erledigen die Referate III a A und III a C die Aufgaben des
Senators für Schulwesen gemäß dem Privatschulgesetz
vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 286).
I. Staatliche Ingenieurschulen und gleichrangigen Lehranstalten
Lfd.
Nr. Name der Schule
Staatliche Ingenieurschule
für Bauwesen Berlin
Staatliche Ingenieurschule
Beuth Berlin
Anschrift der Schule Name des Leiters
a) Staatliche Ingenieurschulen
a) 1 Berlin 44 (Neukölln)
Leinestraße 37-45
1 Berlin 30,
Kurfürstenstraße 141
1 Berlin 65,
Lütticher Straße 88
Baudirektor
Dipl.-Ing. Köhr
Baudirektor
Dipl.-Ing. Köhler
Telefon
62 80 49,
intern
(963) 780
46 37 26/27,
intern
(931) 860