1111/1965
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Nr. 44-46
S Schul I D
| 11-44 | Fernruf: 920011 — (987) 396 — | 18.5.1965
Dbl. 1/1965
Nr. 58
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
das Pestalozzi-Fröbel-Haus
den Lette-Verein
Nachstehend gebe ich den Wortlaut des Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den
Lette-Verein vom 14. April 1965 (GVBl. S. 445) bekannt.
in Vertretung
Dr. Eiselt
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über das Pestalozzi-Fröbel-Haus
und den Lette-Verein
Vom 14. April 1965
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen
Artikel I
Das Gesetz über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette-
Verein vom 18. Januar 1963 (GVBl.1963 S.79) wird wie
folgt geändert:
i. Hinter 8 13 wird folgender neuer $ 14 angefügt:
„S 14
(1) Den am 1. April 1965 im Dienst des Pestalozzi-
Fröbel-Hauses und des Lette-Vereins in einer Stelle
beschäftigten Lehrern und Schulleitern ist unter Be-
rufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im
Rahmen des Stellenplanes 1965 für Beamte das Amt zu
übertragen, das aus ihrer Angestelltenstelle hervor-
yegangen ist, wenn sie
1. die vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschrif-
ten übliche Befähigung besitzen oder
sich vier Jahre vor dem 1. April 1965 in ihrer oder
einer gleichwertigen Stelle bewährt haben, Die Be-
währung ist von der Dienstbehörde (8 8 Abs. 3
Satz 2) festzustellen. Bestreitet die Dienstbehörde
oder der Personalrat die Bewährung, so entscheidet
auf Antrag des Betroffenen oder des Personalrates
der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu
bestimmender unabhängiger Ausschuß.
(2) Als gleichwertige Stelle im Sinne des Absatzes 1
gilt eine Stelle, die mindestens dem Eingangsamt der
Laufbahn entspricht, der die in Absatz 1 bezeichnete
Person zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis
angehört.
(3) Bei Anwendung des 8101 Abs.1 Satz 1 des Lan-
desbeamtengesetzes sind die Zeiten anzurechnen, in
jenen der Beamte bis zur Übernahme in das Beamten-
verhältnis nach Absatz 1 und 2 in die Angestelltenstelle
eingewiesen war, aus der seine Beamtenstelle hervor-
gegangen ist.“
2. Der bisherige 8 14 wird $ 15.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1965 in Kraft.
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|_ 11-45 | Fernruf: 9 20 01 — (987) 412 — [1 5. 1965 )
n die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
ABI. S. 529
Bekanntmachung
über Genehmigte Ersatzschulen
— Bezirk Reinickendorf —
Gemäß $ 4 des Privatschulgesetzes vom 13. Mai 1954 (GVBl.
Ss. 286) habe ich die nachstehend aufgeführte Schule als
Ersatzschule genehmigt:
Reinickendorf
Salvator-Schule
(Grundschule)
1 Berlin 28 (Waidmannslust)
Fürst-Bismarck-Straße 2-10
Ich bitte, das Schulverzeichnis — Dbl.111/1963 Nr. 78 S.117 —
entsprechend zu ändern.
Im Auftrage
Ahnert
SF. aa Schul Ic A 1 fe
1171-46 | Fernruf: 92001 — (987) 367 - [1 5.1965 }
An die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
Ausführungsvorschriften
betreffend die Aufnahme in die Berufsfachschulen
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl. S.1101) wird be-
stimmt:
Die Berufsfachschulen sind Bestandteil der Berliner
Schule. Sie übernehmen an Stelle einer praktischen
Lehre oder Berufsausübung neben der theoretischen
auch die praktische Ausbildung.
Über die Aufnahme in die Berufsfachschule entscheidet
der Schulleiter.
Sofern für die Ausbildung an einzelnen Berufsfach-
schulen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestehen,
bleiben die dort festgelegten besonderen Aufnahme-
bedingungen unberührt. Für die Aufnahme in Berufs-
fachschulen gilt der erfolgreiche Abschluß der
10. Klasse (Abschlußzeugnis der 10. Klasse) der Ober-
schule Praktischen Zweiges als dem Abschluß der
Oberschule Technischen Zweiges gleichwertige Bildung.
In begründeten Ausnahmefällen können Schüler nach
erfolgreichem Durchlaufen der 10. Klasse der Berliner
Schule auch in eine Klasse der Berufsfachschule auf-
genommen werden, deren Besuch nur das Abschluß-
zeugnis der 9. Klasse der Berliner Schule voraussetzt,
sofern der gesetzliche Vertreter des Schülers dies be-
antragt.
Liegen in einer Schule mehr Anmeldungen geeigneter
Bewerber vor als Plätze verfügbar sind, so werden die
Bewerber mit besseren Leistungen in den für die Be-
rufsausbildung wesentlichen Fächern mit Vorrang auf-
yenommen.
Alle Schüler der Berufsfachschulen werden zur Probe
aufgenommen. Durch eine sich bis zu sechs Monaten
arstreckende Beobachtung ist festzustellen, welche
Schüler die Berufsfachschule verlassen müssen, weil
sie den Anforderungen nicht gewachsen sind und die
Arbeit der Klasse ständig behindern würden.
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