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Volume 14. Juli 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1111/1965 
Seite 96 
Nr. 44-46 
S Schul I D 
| 11-44 | Fernruf: 920011 — (987) 396 — | 18.5.1965 
Dbl. 1/1965 
Nr. 58 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
das Pestalozzi-Fröbel-Haus 
den Lette-Verein 
Nachstehend gebe ich den Wortlaut des Gesetzes zur Ände- 
rung des Gesetzes über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den 
Lette-Verein vom 14. April 1965 (GVBl. S. 445) bekannt. 
in Vertretung 
Dr. Eiselt 
Gesetz 
zur Änderung des Gesetzes 
über das Pestalozzi-Fröbel-Haus 
und den Lette-Verein 
Vom 14. April 1965 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen 
Artikel I 
Das Gesetz über das Pestalozzi-Fröbel-Haus und den Lette- 
Verein vom 18. Januar 1963 (GVBl.1963 S.79) wird wie 
folgt geändert: 
i. Hinter 8 13 wird folgender neuer $ 14 angefügt: 
„S 14 
(1) Den am 1. April 1965 im Dienst des Pestalozzi- 
Fröbel-Hauses und des Lette-Vereins in einer Stelle 
beschäftigten Lehrern und Schulleitern ist unter Be- 
rufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im 
Rahmen des Stellenplanes 1965 für Beamte das Amt zu 
übertragen, das aus ihrer Angestelltenstelle hervor- 
yegangen ist, wenn sie 
1. die vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschrif- 
ten übliche Befähigung besitzen oder 
sich vier Jahre vor dem 1. April 1965 in ihrer oder 
einer gleichwertigen Stelle bewährt haben, Die Be- 
währung ist von der Dienstbehörde (8 8 Abs. 3 
Satz 2) festzustellen. Bestreitet die Dienstbehörde 
oder der Personalrat die Bewährung, so entscheidet 
auf Antrag des Betroffenen oder des Personalrates 
der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu 
bestimmender unabhängiger Ausschuß. 
(2) Als gleichwertige Stelle im Sinne des Absatzes 1 
gilt eine Stelle, die mindestens dem Eingangsamt der 
Laufbahn entspricht, der die in Absatz 1 bezeichnete 
Person zur Zeit der Berufung in das Beamtenverhältnis 
angehört. 
(3) Bei Anwendung des 8101 Abs.1 Satz 1 des Lan- 
desbeamtengesetzes sind die Zeiten anzurechnen, in 
jenen der Beamte bis zur Übernahme in das Beamten- 
verhältnis nach Absatz 1 und 2 in die Angestelltenstelle 
eingewiesen war, aus der seine Beamtenstelle hervor- 
gegangen ist.“ 
2. Der bisherige 8 14 wird $ 15. 
Artikel II 
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1965 in Kraft. 
Schul I cB 2 
|_ 11-45 | Fernruf: 9 20 01 — (987) 412 — [1 5. 1965 ) 
n die Bezirksämter — Vbildg/Schul — 
ABI. S. 529 
Bekanntmachung 
über Genehmigte Ersatzschulen 
— Bezirk Reinickendorf — 
Gemäß $ 4 des Privatschulgesetzes vom 13. Mai 1954 (GVBl. 
Ss. 286) habe ich die nachstehend aufgeführte Schule als 
Ersatzschule genehmigt: 
Reinickendorf 
Salvator-Schule 
(Grundschule) 
1 Berlin 28 (Waidmannslust) 
Fürst-Bismarck-Straße 2-10 
Ich bitte, das Schulverzeichnis — Dbl.111/1963 Nr. 78 S.117 — 
entsprechend zu ändern. 
Im Auftrage 
Ahnert 
SF. aa Schul Ic A 1 fe 
1171-46 | Fernruf: 92001 — (987) 367 - [1 5.1965 } 
An die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter — Vbildg/Schul — 
Ausführungsvorschriften 
betreffend die Aufnahme in die Berufsfachschulen 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl. S.1101) wird be- 
stimmt: 
Die Berufsfachschulen sind Bestandteil der Berliner 
Schule. Sie übernehmen an Stelle einer praktischen 
Lehre oder Berufsausübung neben der theoretischen 
auch die praktische Ausbildung. 
Über die Aufnahme in die Berufsfachschule entscheidet 
der Schulleiter. 
Sofern für die Ausbildung an einzelnen Berufsfach- 
schulen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestehen, 
bleiben die dort festgelegten besonderen Aufnahme- 
bedingungen unberührt. Für die Aufnahme in Berufs- 
fachschulen gilt der erfolgreiche Abschluß der 
10. Klasse (Abschlußzeugnis der 10. Klasse) der Ober- 
schule Praktischen Zweiges als dem Abschluß der 
Oberschule Technischen Zweiges gleichwertige Bildung. 
In begründeten Ausnahmefällen können Schüler nach 
erfolgreichem Durchlaufen der 10. Klasse der Berliner 
Schule auch in eine Klasse der Berufsfachschule auf- 
genommen werden, deren Besuch nur das Abschluß- 
zeugnis der 9. Klasse der Berliner Schule voraussetzt, 
sofern der gesetzliche Vertreter des Schülers dies be- 
antragt. 
Liegen in einer Schule mehr Anmeldungen geeigneter 
Bewerber vor als Plätze verfügbar sind, so werden die 
Bewerber mit besseren Leistungen in den für die Be- 
rufsausbildung wesentlichen Fächern mit Vorrang auf- 
yenommen. 
Alle Schüler der Berufsfachschulen werden zur Probe 
aufgenommen. Durch eine sich bis zu sechs Monaten 
arstreckende Beobachtung ist festzustellen, welche 
Schüler die Berufsfachschule verlassen müssen, weil 
sie den Anforderungen nicht gewachsen sind und die 
Arbeit der Klasse ständig behindern würden. 
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