11/1965
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Nr. 43
Anlage III
3
Bescheinigung
Frau / Fräulein .........
geboren aM EG
hat die Prüfung als
19. In
„nicht bestanden.
Sie muß, falls sie die Prüfung wiederholen will, die Wiederholungsprüfung spätestens ......... Jahre
nach der ersten Prüfung, gerechnet vom Tage der Ausstellung dieser Bescheinigung an, abgelegt haben.
Die Meldung darf nicht vor Ablauf von ................ Jahren erfolgen.
Berlin, den
Dienstsiegel
des Senators
Für Schulwesen
Vorsitzender des Prüfungsausschusses
Schul 1I 8521 — Bescheinig. b. nichtbestand. Abschlußprüfung (Hauswirtschaftl. Berufe u. Kindergärtnerinnen [Hortnerinnen])