11/1965 |
Seite 48
Nr. 14-15
zZ
(2) Vgr. VIb: Gesamtzahl der Kinder
Ist. bei einer in Vgr. VIb eingereihten Schulkinder-
gärtnerin die Voraussetzung hinsichtlich der Gesamt-
zahl der Kinder weggefallen und nicht zu erwarten,
daß die Zahl am nächsten Stichtag (30. Juni) wieder
erreicht wird, so ist — soweit möglich — entsprechend
Absatz 1 b zu verfahren.
(3) Bei der. stellenplanmäßigen Durchführung: der
Maßnahmen entsprechend den Absätzen (1) und (2)
sind die hierfür in Betracht kommenden personalwirt-
schaftlichen Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich
des Anbringens von Vermerken) zu beachten.
(4) Die Übertragungen der neuen Arbeitsgebiete sind,
wenn der Wegfall der Voraussetzung rechtzeitig vor-
auszusehen ist, bereits mit Beginn des neuen Schul-
jahres vorzunehmen.
(5) Ist eine Verwendung gemäß Absatz (1) oder (2)
innerhalb des Bezirks nicht durchführbar, so ist mir
II cC - umgehend Nachricht zu geben, damit ich für
die Versetzung in einen anderen Bezirk Sorge tragen
kann.
IV. Übergangsvorschriften
(1) Der Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a
zum BAT vom 13. Januar 1964 ist am 1. Januar 1964
in Kraft getreten ($ 4).
Die Schulkindergärtnerinnen, bei denen die Voraus-
setzungen für die Einreihung in die Vgr. Vb (Tätig-
keitsmerkmal b) oder die Vgr. VIb (Tätigkeitsmerk-
mal b) oder die Vgr. VII vorliegen, sind — soweit nicht
bereits geschehen — rückwirkend vom Tage der Er-
füllung der Voraussetzungen in die entsprechende Ver-
gütungsgruppe einzureihen, frühestens jedoch mit Wir-
kung vom 1. Januar 1964.
Die Höhergruppierungen sind nach $ 27 Abschn. A
Abs. 2 BAT durchzuführen.
(2) Die Höhergruppierungen sind von den Personal-
stellen ohne meine Mitwirkung vorzunehmen.
(3) Zur Durchführung des Tarifvertrages vom
13. Januar 1964 in Verbindung mit den vorstehenden
Vorschriften wird nach 8 14 Abs.1 Satz 2 HG 1965 den
Personalwirtschaftsstellen die Befugnis übertragen,
nach Ziffer 3 Abs.3 der Bestimmungen in der Vorbe-
merkung zum Stellenplan 1965 (VbSt. 65) zuzulassen,
daß die Angestellten in einer höheren als der mit dem
Haushaltsplan festgesetzten Vergütungsgruppe be-
schäftigt werden.
V. Inkrafttreten
(1) Die Ausführungsvorschriften treten rückwirkend
vom 1. Januar 1964 in Kraft.
(2) Soweit durch Anwendung der bisherigen Erläute-
rungen in der Zeit nach dem 1. Januar 1964 bis zur
Bekanntgabe des Tarifvertrages vom 13. Januar 1964
Regelungen getroffen worden sind, die sich günstiger
als die nach diesen Ausführungsvorschriften auswir-
ken, behält es damit sein Bewenden.
Schul NbW1/MHNcB1 a Te
| 1-15 ] Fernruf: 92001 — (987) 469 — | &2 1965 ]
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
die Leiter der Oberschulen Technischen Zweiges
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Richtlinien
über die Einrichtung von Klassen (Aufbaustufe)
zur Erlangung der Hochschulreife für Absolventen
der Oberschule Technischen Zweiges
(DbL. II1/1963 Nr. 55)
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung vom 15. Juni. 1961 (GVBl. S. 1101) wird be-
stimmt:
1. Abschn.I Nr.2 und Nr.8 der Verwaltungsvorschrift
vom 25. Juni 1963 (DbIl.II1I/1963 Nr.55 — Schulrecht
S.IIB V/261) wird wie folgt geändert:
Abschn.I Nr.2 erhält folgende Neufassung:
„Solche Klassen (Aufbaustufe) werden
a) an der Menzel-Schule (II, 01. W) in Berlin 21,
Altonaer Str. 26,
b) an der Albert-Schweitzer-Schule (XIV, 02. W) in
Berlin 44, Karl-Marx-Str. 14,
geführt. Beide Schulen sind verkehrsgünstig gelegen.“
Abschn. I Nr. 8 erhält folgende Neufassung:
„Die Leiter der Oberschulen Technischen Zweiges wei-
sen im ersten Halbjahr jeden Schuljahres geeignete
Schüler der Abschlußklassen und deren Erziehungs-
berechtigte auf die Einrichtung der Aufbaustufe hin.
Schriftliche Meldungen für die Aufbaustufe sind bei
den Oberschulen Technischen Zweiges zu sammeln und
mit den erforderlichen Unterlagen (Gutachten, Zeug-
nisbogen) bis zum 1. November jeden Jahres für Be-
werber aus den Bezirken Tiergarten, Wedding, Char-
lottenburg, Spandau, Zehlendorf und Reinickendorf der
IT, 01. W, für die Bewerber aus den Bezirken Kreuz-
berg, Wilmersdorf, Schöneberg, Steglitz, Tempelhof
und Neukölln der XIV, 02. W zuzuleiten. Auf beson-
deren Wunsch der Erziehungsberechtigten kann von
diesen Bezirkseinteilungen abgewichen werden. Die
Schulen entscheiden über die Aufnahmeanträge. Sie
legen sie zusammen mit den Unterlagen und den er-
forderlichen Begründungen, bevor sie die Entscheidun-
gen den Bewerbern bzw. deren Erziehungsberechtigten
bekanntgeben, über die bezirkliche Schulaufsicht mei-
nem Referat IIb W 1 bzw. ILb W 2 vor.“
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit sofortiger
Wirkung in Kraft.
Im Auftrage
Ahnert
Berichtigung
In Vertretung
Dr. Eiselt
Betr.: Dbl. 11/1965 Nr. 7
Auf Seite 31 muß die Fußnote richtig heißen: „Nebenfach-
prüfung an der Freien Universität“.