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9) Das Land Berlin haftet nicht für finanzielle Nach-
teile, .die dem Schulraumbenutzer für den Fall ent-
stehen, daß bereits zugesagte Schulräume aus
Gründen, die das Land Berlin nicht zu vertreten hat,
nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Die Verwahrung der in der Kleiderablage abgege-
benen Gegenstände obliegt allein dem Veranstal-
tungsleiter. Das Land Berlin haftet nicht für das
Abhandenkommen oder die Beschädigung der abge-
gegebenen Gegenstände.
Das Schulamt ist berechtigt, jeden Schaden, der
aus anderen Ursachen als durch normale Abnutzung
der Schulräume, der Einrichtungsgegenstände und
der Geräte während der Benutzung entsteht, zu
Lasten des Schulraumbenutzers beheben zu lassen.
Bei der Benutzung von Turnhallen übernimmt der
Verein usw. hinsichtlich der von ihm genutzten An-
lagen und Einrichtungen für die Zeitdauer seiner
Nutzung die Verantwortung für die Ansprüche
Dritter, die sich aus einem etwaigen ordnungs-
widrigen Zuständ dieser Anlage ergeben.
Das Bestehen einer dieses Risiko umfassenden Haft-
pflichtversicherung gemäß der Turnhallenordnung
ist bei dem Antrag auf Überlassung von Turnhallen
durch Vorlage der Versicherungspolice und der
Quittung über die Zahlung der fälligen Prämie
nachzuweisen.
°P) Der unterzeichnete Antragsteller haftet neben
seiner Organisation usw. gesamtschuldnerisch für
alle Verpflichtungen gegenüber dem Land Berlin bei
den Benutzungsfällen, bei denen eine Haftpflicht-
versicherung des Veranstalters nicht nachzu-
weisen ist.
Bei öffentlichen Veranstaltungen, die in Schulräumen
abgehalten werden, die nur für nichtöffentliche Ver-
anstaltungen zugelassen sind, trägt auch der Veran-
staltungsleiter die Verantwortung für die erforderlichen
Sicherungsvorkehrungen.
a) Bei einer Ausschmückung der Räume sind die
Bundesflagge und die Berliner Flagge an hervor-
vagender Stelle zu zeigen und die übrige Aus-
schmückung so anzuordnen, daß sie die Wirkung
der Symbole des Bundes und des Landes Berlin
nicht beeinträchtigt.
Politische Symbole und Embleme totalitärer Sy-
steme sind nicht zu zeigen.
Eine Ausschmückung, die nach Ansicht des haus-
verwaltenden Schulleiters oder dessen Beauftragten
den Verpflichtungen zu a und b nicht entspricht,
ist abzuändern, andernfalls eine Benutzung der
Räume nicht gestattet werden kann.
Die Entscheidung darüber, ob eine Veranstaltung ver-
gnügungsteuerpflichtig oder -frei ist, liegt beim
Finanzamt. Jeder Benutzer von Schulräumen hat daher
mit dem Antrag auf Überlassung eines Schulraumes
eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Anmelde-
bescheinigung vorzulegen. Die Genehmigung zur Be-
nutzung. eines Schulraumes darf dem Antragsteller
erst erteilt werden, wenn die Anmeldebescheinigung
vorgelegen hat.
Sollen die zugesagten Schulräume aus einem von dem
Schulraumbenutzer zu vertretenden Grunde nicht in
Anspruch genommen werden, muß die Absage. dem
hausverwaltenden Schulleiter oder dessen Beauftragten
bzw. dem Schulamt am Benutzungstage bis 10 Uhr
zugegangen sein, andernfalls ist die Hälfte des. Benut-
zungsentgelts zu entrichten.
Etwa bereits entstandene Kosten sind stets voll zu
bezahlen, ;
Alle entstehenden Nebenkosten (Sonderreinigung, Son-
derleistungen und Fahrtkosten des Schulhausmeisters,
Entschädigung des Filmvorführers usw.) hat der Be-
)
10.
Lu
12,
nutzer zu tragen. Die Annahme von Trinkgeldern und
persönlichen Entschädigungen ist dem Schulhaus-
meister verboten.
Das nach den Bestimmungen über die Vergabe von
Schulräumen zu entrichtende Benutzungsentgelt ist bei
Vorlage der Rechnung sofort, jedoch nur gegen Quit-
tung auf den amtlichen Quittungsvordrucken, an den
Schulhausmeister zu zahlen.
Über die Höhe des Benutzungsentgelts, insbesondere
über die Kosten der Sonderreinigung, erteilt im Zwei-
felsfalle das Schulamt Auskunft.
13.
4
Die Anträge auf Überlassung von Schulräumen, Mit-
benutzung der darin vorhandenen Sondereinrichtungen
und Geräte sind
a) bei einmaliger Benutzung spätestens eine Woche
vor dem Benutzungstage,
bei laufender Benutzung grundsätzlich halbjährlich,
und zwar bis zum 15. Februar für das Sommerhalb-
jahr (1. April bis 30. September) und
bis zum 1. August für das Winterhalbjahr (1.Ok-
tober bis 31. März)
unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks dem
zuständigen hausverwaltenden Schulleiter oder dessen
Beauftragten einzureichen.
In geeigneten Fällen kann die Genehmigung auch für
1 Jahr ausgesprochen werden.
Anlage 3
Turnhallenordnung
1.
Die Turnhallen sollen Stätten der gesundheitlichen
Förderung, der körperlichen Ertüchtigung, der Lebens-
freude und eines vorbildlichen Gemeinschaftsgeistes
sein.
Die Überlassung der Turnhallen an die anerkannten
Vereine erfolgt durch die Schulämter auf Widerruf
und unter Anerkennung der Turnhallen- und Geräte-
ordnung durch die Vereine,
2,
3.
Pflegliche Behandlung der Räume, Einrichtungen und
Geräte und Beachtung der vom Schulamt erlassenen
Bestimmungen ist Pflicht für jeden Benutzer und Be-
sucher.
Unordentlicher Übungsbetrieb, grobe oder wiederholte
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen und un-
zureichender Besuch können die Entziehung der Be-
nutzungserlaubnis zur Folge haben.
4.
Grundstücke, Turnhallen und deren Nebenräume dür-
fen nur für die zugewiesene Benutzungszeit betreten
werden. Jugendliche erhalten nur in Anwesenheit des
verantwortlichen Leiters Zutritt.
Die Benutzer haben keinen Anspruch auf Überlassung
der unter Verschluß gehaltenen Spiel- und Sportgeräte
(Bälle, Bandmaße, Stoppuhren).
7. Die Aufstellung eigener Schränke, Geräte und Klaviere
bedarf der vorherigen Zustimmung des Schulamtes.
Der Übungsleiter ist dafür verantwortlich, daß die Ge-
räte vor der Benutzung auf ihre: Sicherheit geprüft
werden. Schäden sind dem Schulhausmeister oder Turn-
hallenverwalter sofort zu melden.
Der Übungsbetrieb darf aus Gründen der Hygiene und
Sicherheit nicht mit Straßenschuhen durchgeführt
werden.
10. Ballspiele sind nur statthaft, wenn dadurch Wände,
Fenster, Lampen usw. nicht beschädigt werden;