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Volume 2. Februar 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1111/1965 
Seite 19 
Nr. 5 
9) Das Land Berlin haftet nicht für finanzielle Nach- 
teile, .die dem Schulraumbenutzer für den Fall ent- 
stehen, daß bereits zugesagte Schulräume aus 
Gründen, die das Land Berlin nicht zu vertreten hat, 
nicht zur Verfügung gestellt werden können. 
Die Verwahrung der in der Kleiderablage abgege- 
benen Gegenstände obliegt allein dem Veranstal- 
tungsleiter. Das Land Berlin haftet nicht für das 
Abhandenkommen oder die Beschädigung der abge- 
gegebenen Gegenstände. 
Das Schulamt ist berechtigt, jeden Schaden, der 
aus anderen Ursachen als durch normale Abnutzung 
der Schulräume, der Einrichtungsgegenstände und 
der Geräte während der Benutzung entsteht, zu 
Lasten des Schulraumbenutzers beheben zu lassen. 
Bei der Benutzung von Turnhallen übernimmt der 
Verein usw. hinsichtlich der von ihm genutzten An- 
lagen und Einrichtungen für die Zeitdauer seiner 
Nutzung die Verantwortung für die Ansprüche 
Dritter, die sich aus einem etwaigen ordnungs- 
widrigen Zuständ dieser Anlage ergeben. 
Das Bestehen einer dieses Risiko umfassenden Haft- 
pflichtversicherung gemäß der Turnhallenordnung 
ist bei dem Antrag auf Überlassung von Turnhallen 
durch Vorlage der Versicherungspolice und der 
Quittung über die Zahlung der fälligen Prämie 
nachzuweisen. 
°P) Der unterzeichnete Antragsteller haftet neben 
seiner Organisation usw. gesamtschuldnerisch für 
alle Verpflichtungen gegenüber dem Land Berlin bei 
den Benutzungsfällen, bei denen eine Haftpflicht- 
versicherung des Veranstalters nicht nachzu- 
weisen ist. 
Bei öffentlichen Veranstaltungen, die in Schulräumen 
abgehalten werden, die nur für nichtöffentliche Ver- 
anstaltungen zugelassen sind, trägt auch der Veran- 
staltungsleiter die Verantwortung für die erforderlichen 
Sicherungsvorkehrungen. 
a) Bei einer Ausschmückung der Räume sind die 
Bundesflagge und die Berliner Flagge an hervor- 
vagender Stelle zu zeigen und die übrige Aus- 
schmückung so anzuordnen, daß sie die Wirkung 
der Symbole des Bundes und des Landes Berlin 
nicht beeinträchtigt. 
Politische Symbole und Embleme totalitärer Sy- 
steme sind nicht zu zeigen. 
Eine Ausschmückung, die nach Ansicht des haus- 
verwaltenden Schulleiters oder dessen Beauftragten 
den Verpflichtungen zu a und b nicht entspricht, 
ist abzuändern, andernfalls eine Benutzung der 
Räume nicht gestattet werden kann. 
Die Entscheidung darüber, ob eine Veranstaltung ver- 
gnügungsteuerpflichtig oder -frei ist, liegt beim 
Finanzamt. Jeder Benutzer von Schulräumen hat daher 
mit dem Antrag auf Überlassung eines Schulraumes 
eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Anmelde- 
bescheinigung vorzulegen. Die Genehmigung zur Be- 
nutzung. eines Schulraumes darf dem Antragsteller 
erst erteilt werden, wenn die Anmeldebescheinigung 
vorgelegen hat. 
Sollen die zugesagten Schulräume aus einem von dem 
Schulraumbenutzer zu vertretenden Grunde nicht in 
Anspruch genommen werden, muß die Absage. dem 
hausverwaltenden Schulleiter oder dessen Beauftragten 
bzw. dem Schulamt am Benutzungstage bis 10 Uhr 
zugegangen sein, andernfalls ist die Hälfte des. Benut- 
zungsentgelts zu entrichten. 
Etwa bereits entstandene Kosten sind stets voll zu 
bezahlen, ; 
Alle entstehenden Nebenkosten (Sonderreinigung, Son- 
derleistungen und Fahrtkosten des Schulhausmeisters, 
Entschädigung des Filmvorführers usw.) hat der Be- 
) 
10. 
Lu 
12, 
nutzer zu tragen. Die Annahme von Trinkgeldern und 
persönlichen Entschädigungen ist dem Schulhaus- 
meister verboten. 
Das nach den Bestimmungen über die Vergabe von 
Schulräumen zu entrichtende Benutzungsentgelt ist bei 
Vorlage der Rechnung sofort, jedoch nur gegen Quit- 
tung auf den amtlichen Quittungsvordrucken, an den 
Schulhausmeister zu zahlen. 
Über die Höhe des Benutzungsentgelts, insbesondere 
über die Kosten der Sonderreinigung, erteilt im Zwei- 
felsfalle das Schulamt Auskunft. 
13. 
4 
Die Anträge auf Überlassung von Schulräumen, Mit- 
benutzung der darin vorhandenen Sondereinrichtungen 
und Geräte sind 
a) bei einmaliger Benutzung spätestens eine Woche 
vor dem Benutzungstage, 
bei laufender Benutzung grundsätzlich halbjährlich, 
und zwar bis zum 15. Februar für das Sommerhalb- 
jahr (1. April bis 30. September) und 
bis zum 1. August für das Winterhalbjahr (1.Ok- 
tober bis 31. März) 
unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks dem 
zuständigen hausverwaltenden Schulleiter oder dessen 
Beauftragten einzureichen. 
In geeigneten Fällen kann die Genehmigung auch für 
1 Jahr ausgesprochen werden. 
Anlage 3 
Turnhallenordnung 
1. 
Die Turnhallen sollen Stätten der gesundheitlichen 
Förderung, der körperlichen Ertüchtigung, der Lebens- 
freude und eines vorbildlichen Gemeinschaftsgeistes 
sein. 
Die Überlassung der Turnhallen an die anerkannten 
Vereine erfolgt durch die Schulämter auf Widerruf 
und unter Anerkennung der Turnhallen- und Geräte- 
ordnung durch die Vereine, 
2, 
3. 
Pflegliche Behandlung der Räume, Einrichtungen und 
Geräte und Beachtung der vom Schulamt erlassenen 
Bestimmungen ist Pflicht für jeden Benutzer und Be- 
sucher. 
Unordentlicher Übungsbetrieb, grobe oder wiederholte 
Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen und un- 
zureichender Besuch können die Entziehung der Be- 
nutzungserlaubnis zur Folge haben. 
4. 
Grundstücke, Turnhallen und deren Nebenräume dür- 
fen nur für die zugewiesene Benutzungszeit betreten 
werden. Jugendliche erhalten nur in Anwesenheit des 
verantwortlichen Leiters Zutritt. 
Die Benutzer haben keinen Anspruch auf Überlassung 
der unter Verschluß gehaltenen Spiel- und Sportgeräte 
(Bälle, Bandmaße, Stoppuhren). 
7. Die Aufstellung eigener Schränke, Geräte und Klaviere 
bedarf der vorherigen Zustimmung des Schulamtes. 
Der Übungsleiter ist dafür verantwortlich, daß die Ge- 
räte vor der Benutzung auf ihre: Sicherheit geprüft 
werden. Schäden sind dem Schulhausmeister oder Turn- 
hallenverwalter sofort zu melden. 
Der Übungsbetrieb darf aus Gründen der Hygiene und 
Sicherheit nicht mit Straßenschuhen durchgeführt 
werden. 
10. Ballspiele sind nur statthaft, wenn dadurch Wände, 
Fenster, Lampen usw. nicht beschädigt werden;
	        
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