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Volume 20. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

11/1965 
Seite 182 
Nr. 100 
öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenan- 
stalt beihilfefähig wäre. Die beihilfefähigen Kosten für 
Unterkunft und Verpflegung sind in voller Höhe be- 
rücksichtigungsfähig, wenn der Beihilfeberechtigte in 
seiner Wohnung einer anderen Person nicht nur vor- 
übergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil 
er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist, andern- 
falls nur zu 80 vom Hundert. 
Erste Hilfe. 
Eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Berufs- 
pflegekraft. Die Kosten einer vom Arzt als geeignet 
erklärten Ersatzpflegekraft können unter derselben 
Voraussetzung als beihilfefähig anerkannt werden, 
jedoch höchstens bis zur Höhe der Kosten für eine 
Berufspflegekraft. Die Kosten für eine Pflege durch 
nahe Angehörige oder im Haushalt des Beihilfeberech: 
tigten tätige Personen sind nicht beihilfefähig. 
5a).2) Eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Be- 
trage von 12 DM täglich, wenn die Weiterführung des 
Haushalts eines Beihilfeberechtigten wegen stationärer 
Unterbringung (Ziff. 3, Nr.5 Abs.1 und Nr.9 Abs.1 
Ziff. 4) des den Haushalt allein führenden Familien- 
angehörigen oder der den Haushalt allein führenden 
Beihilfeberechtigten nicht möglich ist und eine andere 
im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter- 
führen kann; Voraussetzung ist, daß im Haushalt min- 
Adestens ein dem schulpflichtigen Alter noch nicht ent- 
wachsenes Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger 
lebt. Ziffer 5 letzter Satz gilt entsprechend. 
Die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen 
verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche Ver- 
ordnung beschafften Heilmittel, Verbandmittel und der- 
gleichen. 
Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Entseuchung 
und die dabei verbrauchten Stoffe. 
8.2) Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehand- 
lung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heil- 
behandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder, 
Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen und heil- 
pädagogische Behandlungen. Bei einer ärztlich an- 
geordneten heilpädagogischen Behandlung sind auch 
notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu 
5,— DM, für Unterkunft und Verpflegung insgesamt 
bis zu 10,— DM täglich beihilfefähig. Überwiegend 
pädagogische Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. 
33 Vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, wenn sie 
in dem anliegenden Verzeichnis der beihilfefähigen 
Hilfsmittel* genannt sind, sowie vom Arzt schriftlich 
verordnete Körperersatzstücke. Der Bundesminister des 
Innern kann das Verzeichnis ändern oder ergänzen und 
die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen auf 
Höchstbeträge begrenzen. Bei orthopädischer Fuß- 
bekleidung sind die Aufwendungen um den Betrag 
für eine normale Fußbekleidung zu kürzen. Auf- 
wendungen für eine Sehhilfe für Erwachsene sind 
bei gleichbleibender Sehschärfe nur beihilfefähig, wenn 
die letzte Beihilfe zu einer solchen Aufwendung 
mindestens drei Jahre zurückliegt oder wenn die Auf- 
wendung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig- 
keit verursacht worden ist. 
Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforder- 
lich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung, 
wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser 
Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt 
hat, es sei denn, daß sich die Notwendigkeit der sofor- 
tigen Behandlung plötzlich ergeben hat. Besteht die 
Möglichkeit, öffentliche, regelmäßig verkehrende Be- 
förderungsmittel zu benutzen, sind nur die Kosten 
dafür und nur die der niedrigsten Beförderungsklasse 
unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßi- 
gungen beihilfefähig. Höhere Beförderungskosten dür- 
fen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unver- 
meidbar sind oder waren, insbesondere, wenn der 
behandelnde. Arzt bescheinigt, daß die anderweitige 
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( 
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2) in dieser Fassung gültig ab 1. Oktober 1965 
3) in dieser Fassung gültig ab 1. Januar 1964 
4) Anlage 3 
Beförderung wegen des Gesundheitszustandes des Er- 
krankten erforderlich ist oder war. Bei Behandlung 
am Orte des Erkrankten oder in der nächsten Um- 
gebung sind die Kosten für die Benutzung öffentlicher, 
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht 
beihilfefähig. 
Nr. 5 
Beihilfefähige Aufwendungen 
bei Sanatoriumsaufenthalt 
(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in 
einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die 
Kosten des ärztlichen Schlußberichtes sind neben Auf- 
wendungen nach Nr.4 Ziff. 1, 6 bis 8 und 10 nur‘ dann 
veihilfefähig, wenn 
ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten darüber 
vorgelegt wird, daß die Sanatoriumsbehandlung drin- 
gend notwendig ist und nicht durch stationäre Be- 
handlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch 
eine: Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar 
ist, und 
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher an- 
erkannt hat. 
[n dringenden Fällen, in denen die sofortige Einlieferung 
des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sana- 
torium geboten ist, ist der Antrag auf Anerkennung der 
Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen, 
(2) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind 
bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums bei- 
hilfefähig. Nr. 4 Ziff. 3 letzter Satz ist anzuwenden. 
(3) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschriften ist eine 
Krankenanstalt, 
die die zur Durchführung einer besonderen Heilbehand- 
lung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen 
besitzt, 
in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten 
Arzt geregelt und überwacht wird und 
die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes 
untersteht (8 47° der Durchführungsverordnung zum 
Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheits- 
wesens vom 30.März 1935 — Reichsministerialblatt 
S. 327 —; vgl. hierzu das vom Statistischen Bundesamt 
herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten). 
Nr. 6 
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren 
(1) Beamten und Richtern (Nr.1 Abs.1 Ziff.1) werden 
Beihilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine plan- 
mäßige Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem inlän- 
dischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem 
für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, 
wenn dieser in dem vom Bundesminister des Innern auf 
Grund von Vorschlägen der Länder herausgegebenen Ver- 
zeichnis?) enthalten ist. Beihilfefähig sind Aufwendungen 
für höchstens 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage; 
Voraussetzung ist, daß die nach Nr.13 Abs.1 zuständige 
Stelle auf Grund des Gutachtens eines von ihr bezeich- 
neten Amts- oder Vertrauensarztes vor Beginn der Kur 
anerkannt hat, daß sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung 
der Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche Heil- 
erfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort 
oder in nächster Umgebung nicht erwartet werden kann. 
(2) Beihilfen zu den Kosten von Heilkuren werden nicht 
gewährt, 
1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat 
vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen 
im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist, 
2. nach Stellung des Antrags auf Entlassung, 
1) in dieser Fassung gültig ab 1. Januar 1964 
2) Dbl. 1/1960 Nr. 68 — Anlage 2 — ergänzt durch Dbl. 1/1963 
Nr. 61, Dbl. 1/1964 Nr. 69 und Dbl. 1/1965 Nr. 44
	        
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