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öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenan-
stalt beihilfefähig wäre. Die beihilfefähigen Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sind in voller Höhe be-
rücksichtigungsfähig, wenn der Beihilfeberechtigte in
seiner Wohnung einer anderen Person nicht nur vor-
übergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil
er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist, andern-
falls nur zu 80 vom Hundert.
Erste Hilfe.
Eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige Berufs-
pflegekraft. Die Kosten einer vom Arzt als geeignet
erklärten Ersatzpflegekraft können unter derselben
Voraussetzung als beihilfefähig anerkannt werden,
jedoch höchstens bis zur Höhe der Kosten für eine
Berufspflegekraft. Die Kosten für eine Pflege durch
nahe Angehörige oder im Haushalt des Beihilfeberech:
tigten tätige Personen sind nicht beihilfefähig.
5a).2) Eine Familien- und Hauspflegekraft bis zum Be-
trage von 12 DM täglich, wenn die Weiterführung des
Haushalts eines Beihilfeberechtigten wegen stationärer
Unterbringung (Ziff. 3, Nr.5 Abs.1 und Nr.9 Abs.1
Ziff. 4) des den Haushalt allein führenden Familien-
angehörigen oder der den Haushalt allein führenden
Beihilfeberechtigten nicht möglich ist und eine andere
im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiter-
führen kann; Voraussetzung ist, daß im Haushalt min-
Adestens ein dem schulpflichtigen Alter noch nicht ent-
wachsenes Kind oder ein pflegebedürftiger Angehöriger
lebt. Ziffer 5 letzter Satz gilt entsprechend.
Die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen
verbrauchten und die auf schriftliche ärztliche Ver-
ordnung beschafften Heilmittel, Verbandmittel und der-
gleichen.
Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Entseuchung
und die dabei verbrauchten Stoffe.
8.2) Eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehand-
lung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heil-
behandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder,
Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen und heil-
pädagogische Behandlungen. Bei einer ärztlich an-
geordneten heilpädagogischen Behandlung sind auch
notwendige Aufwendungen für Verpflegung bis zu
5,— DM, für Unterkunft und Verpflegung insgesamt
bis zu 10,— DM täglich beihilfefähig. Überwiegend
pädagogische Maßnahmen sind nicht beihilfefähig.
33 Vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, wenn sie
in dem anliegenden Verzeichnis der beihilfefähigen
Hilfsmittel* genannt sind, sowie vom Arzt schriftlich
verordnete Körperersatzstücke. Der Bundesminister des
Innern kann das Verzeichnis ändern oder ergänzen und
die Beihilfefähigkeit derartiger Aufwendungen auf
Höchstbeträge begrenzen. Bei orthopädischer Fuß-
bekleidung sind die Aufwendungen um den Betrag
für eine normale Fußbekleidung zu kürzen. Auf-
wendungen für eine Sehhilfe für Erwachsene sind
bei gleichbleibender Sehschärfe nur beihilfefähig, wenn
die letzte Beihilfe zu einer solchen Aufwendung
mindestens drei Jahre zurückliegt oder wenn die Auf-
wendung nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
keit verursacht worden ist.
Die Beförderung des Erkrankten und, falls erforder-
lich, einer Begleitperson sowie die Gepäckbeförderung,
wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser
Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt
hat, es sei denn, daß sich die Notwendigkeit der sofor-
tigen Behandlung plötzlich ergeben hat. Besteht die
Möglichkeit, öffentliche, regelmäßig verkehrende Be-
förderungsmittel zu benutzen, sind nur die Kosten
dafür und nur die der niedrigsten Beförderungsklasse
unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßi-
gungen beihilfefähig. Höhere Beförderungskosten dür-
fen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unver-
meidbar sind oder waren, insbesondere, wenn der
behandelnde. Arzt bescheinigt, daß die anderweitige
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2) in dieser Fassung gültig ab 1. Oktober 1965
3) in dieser Fassung gültig ab 1. Januar 1964
4) Anlage 3
Beförderung wegen des Gesundheitszustandes des Er-
krankten erforderlich ist oder war. Bei Behandlung
am Orte des Erkrankten oder in der nächsten Um-
gebung sind die Kosten für die Benutzung öffentlicher,
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht
beihilfefähig.
Nr. 5
Beihilfefähige Aufwendungen
bei Sanatoriumsaufenthalt
(1) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in
einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die
Kosten des ärztlichen Schlußberichtes sind neben Auf-
wendungen nach Nr.4 Ziff. 1, 6 bis 8 und 10 nur‘ dann
veihilfefähig, wenn
ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten darüber
vorgelegt wird, daß die Sanatoriumsbehandlung drin-
gend notwendig ist und nicht durch stationäre Be-
handlung in einer anderen Krankenanstalt oder durch
eine: Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar
ist, und
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher an-
erkannt hat.
[n dringenden Fällen, in denen die sofortige Einlieferung
des Kranken zur stationären Behandlung in einem Sana-
torium geboten ist, ist der Antrag auf Anerkennung der
Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,
(2) Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind
bis zur Höhe des niedrigsten Satzes des Sanatoriums bei-
hilfefähig. Nr. 4 Ziff. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Ein Sanatorium im Sinne dieser Vorschriften ist eine
Krankenanstalt,
die die zur Durchführung einer besonderen Heilbehand-
lung erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen
besitzt,
in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten
Arzt geregelt und überwacht wird und
die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes
untersteht (8 47° der Durchführungsverordnung zum
Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheits-
wesens vom 30.März 1935 — Reichsministerialblatt
S. 327 —; vgl. hierzu das vom Statistischen Bundesamt
herausgegebene Verzeichnis der Krankenanstalten).
Nr. 6
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren
(1) Beamten und Richtern (Nr.1 Abs.1 Ziff.1) werden
Beihilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine plan-
mäßige Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem inlän-
dischen Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem
für Klimaheilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort,
wenn dieser in dem vom Bundesminister des Innern auf
Grund von Vorschlägen der Länder herausgegebenen Ver-
zeichnis?) enthalten ist. Beihilfefähig sind Aufwendungen
für höchstens 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage;
Voraussetzung ist, daß die nach Nr.13 Abs.1 zuständige
Stelle auf Grund des Gutachtens eines von ihr bezeich-
neten Amts- oder Vertrauensarztes vor Beginn der Kur
anerkannt hat, daß sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung
der Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche Heil-
erfolg durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort
oder in nächster Umgebung nicht erwartet werden kann.
(2) Beihilfen zu den Kosten von Heilkuren werden nicht
gewährt,
1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat
vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen
im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist,
2. nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
1) in dieser Fassung gültig ab 1. Januar 1964
2) Dbl. 1/1960 Nr. 68 — Anlage 2 — ergänzt durch Dbl. 1/1963
Nr. 61, Dbl. 1/1964 Nr. 69 und Dbl. 1/1965 Nr. 44