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Volume 20. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

11/1965 
Seite 173 
Nr. 97 
tigen. Besondere Belastungen können z.B. angenom- ı 
men werden bei Waisen oder bei einem verheirateten 
Studenten mit Kindern, dessen Ehefrau eine berufliche 
Tätigkeit nicht möglich ist. 
2: 
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte sind hinzuzurechnen: 
Die nach $8 7b, 7e und 54 EStG, nach $8 75—79, 81, 
82, 82 a, 82 c-82 £ der Einkommensteuerdurchführungs- 
verordnung sowie nach 8 14 des Berlinhilfegesetzes 
vom 19. August 1964 abgesetzten Beträge, soweit sie 
die nach $ 7 des EStG zulässigen Absetzungen für 
Abnutzung übersteigen. Außerdem sind der nach $ 13 
Abs. 3 EStG steuerfreie Betrag sowie die Veräuße- 
rungsgewinne im Sinn der 88 14, 16, 17 und 18 Abs. 3 
EStG hinzuzusetzen, soweit diese steuerfrei sind. 
II. Zumutbare Leistungen 
der Unterhaltsverpflichteten 
Von dem Kreis der Unterhaltsverpflichteten nach den 
88 1601, 1608 und 1360 BGB wird ein Beitrag zur 
Deckung des Förderungsbedarfs vorausgesetzt, wenn 
ihr Nettoeinkommen die nachstehenden Beträge über- 
steigt. Die Dauer und das Ausmaß dieses Beitrages 
richten sich jedoch nicht nach den Bestimmungen des 
BGB über die Unterhaltspflicht; ob die Unterhaltsver- 
pflichteten wirklich einen Beitrag leisten, ist unerheb- 
lich. In Härtefällen kann der Förderungsausschuß eine 
andere Entscheidung treffen; dabei ist ein strenger 
Maßstab anzulegen. 
Als angemessen gelten folgende Jahresfreibeträge 
für die Eltern des Studenten ............ 8400,— DM 
Haben beide Eltern ein Arbeitseinkom- 
men, erhöht sich der Freibetrag um das 
Einkommen des 2. Ehegatten, doch nur 
bis zu einer Grenze von 1320,— DM 
für den alleinstehenden Unterhaltsver- 
pflichteten bzw. den Ehegatten des Stu- 
denfen. ©: 1.00 Ye , 
für jedes unversorgte Kind des Unter- 
haltsverpflichteten, nicht eingerechnet die 
Kinder, die an den wissenschaftlichen 
Hochschulen sowie an denjenigen sonsti- 
zen Hochschulen und Schulen studieren, 
an denen eine diesen Bestimmungen ent- 
sprechende Förderung eingeführt ist .. 2640,— DM. 
Der Freibetrag des Unterhaltsverpflichteten für ein 
unversorgtes Kind ist jedoch um dessen etwaiges Ein- 
kommen einschließlich einer ihm zur Förderung seiner 
Ausbildung gewährten Beihilfe zu mindern. Der Frei- 
betrag für ein Kind, das eine Beihilfe erhält, entspricht 
jedoch. mindestens der Eigenleistung, die dem Unter- 
haltsverpflichteten bei der Bemessung dieser Beihilfe 
bereits zugemutet worden ist, sofern der Antragsteller 
es geltend macht. 
Besondere Belastungen und Umstände des Einzelfalls 
- auch solche, die eine höhere Eigenleistung als zumut- 
bar erscheinen lassen — sind angemessen zu berück- 
sichtigen. 
Der die Freigrenze übersteigende. Teil des Nettoein- 
kommens ist zu 50% als zumutbare Eigenleistung des 
Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen auf den 
Förderungsbetrag seiner Kinder anzurechnen, die an 
den wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hoch- 
schulen und Schulen studieren, an denen eine diesen 
Bestimmungen entsprechende Förderung eingeführt 
ist. Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner 
Geschwister, das an einer der genannten Ausbildung s- 
stätten studiert, keine Förderung erhält, so wird dieses 
als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten 
angesehen, für das ihm ein Freibetrag von 2640 DM 
oelassen wird, sofern das für den Antragsteller gün- 
stiger ist. 
3. 
Es sind ferner hinzuzurechnen alle steuerlich 
nicht erfaßten Einnahmen, mit Ausnahme von ein- 
maligen Vermögensanfällen wie AErbschaften und 
Schenkungen (siehe aber C V dieser Bestimmungen) 
und nachstehenden Leistungen: 
a) Die Grundrenten nach dem Gesetz über die Ver- 
sorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs- 
gesetz) oder ein entsprechender Betrag, wenn die 
Grundrente gemäß 8 65 BVG ganz oder teilweise 
ruht, 
ein Unterhaltsbeitrag nach 8 13 Abs. 3 des Bundes- 
versorgungsgesetzes, 
c) der Ersatz von Kosten nach dem 8 13 Abs. 4 und 
ferner die Pflegezulage nach 8 35 des Bundesver- 
sorgungsgesetzes, 
d) das Pflegegeld nach 8 558 c und die Leistungen 
nach $ 195a der Reichsversicherungsordnung, 
e) Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß 8 28 
Berlinhilfegesetz 1964, 
Stipendien des Senators für Wissenschaft und 
Kunst in Berlin an Studenten der Berliner Hoch- 
Schulen, die ihren Studienplatz vorübergehend 
westdeutschen Studenten zur Verfügung stellen. 
Geldwert der freien ärztlichen Behandlung usw. 
für Angehörige der Bundeswehr, des Bundesgrenz- 
Schutzes usw. nach 8 3 Ziffer 4 Buchstabe d EStG, 
$ 6 Ziffer 3 Buchstabe d LStDV, 
h) Aufwandsentschädigung nach 8 3 Ziffer 12 EStG, 
$ 4 Ziffer 1 LStDV, 
i) Reisekostenvergütung nach 8 3 Ziff. 13 und 16 
EStG, 8 4 Ziffer 2 und 3 LStDV, 
k) Umzugskostenvergütung nach 8 3 Ziff.13 und 16 
EStG, $ 4 Ziff. 2 und 3 LStDV, 
1) Auslagenersatz nach 8 3 Ziffer 50 EStG, 8 4 Zif- 
fer 4 LStDV, 
Geldwert der Dienstkleidung, Einkleidungsbeihilfen, 
Beköstigungszuschüsse usw. bei Angehörigen der 
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes usw. nach 
$ 3 Ziff. 4 a-c EStG, 8 6 Ziff. 3 a-c LStDV, 
Wert der unentgeltlichen Überlassung von Arbeits- 
kleidung, FWehlgeldentschädigung und Werkzeug- 
geld gemäß Abschnitt 2 Abs. 2 der Lohnsteuer- 
richtlinien 1963, A 
0) Beihilfen nach dem Wohngeldgesetz, 
p) Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers 
für den Arbeitnehmer, die nach 8 12 Abs. 1 des 
Zweiten Vermögensbildungsgesetzes vom 1. Juli 
1965 (BGBl. I S. 585) steuerfrei sind. 
Von dem nach Ziff. 1-3 errechneten Betrag sind ab- 
zusetzen: 
Gezahlte Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kirchen- 
steuer, Vermögensteuer, sowie die gesetzlichen Bei- 
träge zur Sozialversicherung‘ (nur Arbeitnehmeranteil) 
oder entsprechende Beiträge für eine sonstige Alters- 
versorgung (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber ge- 
zahlter Pflichtbeiträge) und  Krankenversicherung. 
Außergewöhnliche Belastungen gem. 8 33 und 33a 
Abs. 3 ff, EStG sind. abzusetzen, wenn diese vom Finanz- 
amt anerkannt worden sind (Arbeitnehmer) oder vor- 
aussichtlich anerkannt werden. Sonstige Freibeträge 
des EStG sind nicht abzusetzen. 
m) 
IV. Berechnung des Nettoeinkommens 
des Antragstellers und seiner 
Onterhaltsverpflichteten 
Für das Nettoeinkommen ist auszugehen vom Gesamt- 
betrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer- 
gesetzes. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, 
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, 
bei nichtselbständiger ‚Arbeit, Kapitalvermögen, Ver- 
mietung und Verpachtung. und sonstigen Einkünften 
der Überschuß der Einnahmen über die Werbungs- 
kosten. Die mit den Einkünften verbundenen Aufwen- 
dungen (Betriebsausgaben und Werbungskosten) sind 
also. bereits abgezogen. 
4.
	        
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