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Nr. 97
5. Rückzahlung überzahlter Förderungsbeträge
a) Jeder überzahlte Förderungsbetrag ist zurückzu-
fordern oder zu verrechnen, es sei denn, daß den
Antragsteller oder seine Unterhaltsverpflichteten
kein Verschulden trifft und die Rückforderung oder
Verrechnung eine Härte bedeuten würde.
Die Gründe, warum der überzahlte Förderungs-
betrag nicht zurückgefordert oder verrechnet wurde,
sind aktenkundig zu machen.
Wiederholung des Aufnahmeantrages
a) Ist der Antrag ganz oder teilweise wegen mangeln-
der Bedürftigkeit abgelehnt worden, so kann er ohne
Rücksicht auf die Ausschlußfrist nach A IV 2a er-
neuert werden, sobald der Antragsteller nachweist,
daß sich seine wirtschaftliche Lage oder die: seiner
Unterhaltsverpflichteten verschlechtert hat.
Ist der Antrag abgelehnt worden, weil der Student
nicht die vorausgesetzte Eignung nachgewiesen hat,
so kann der Antrag in der Anfangs- und Haupt-
förderung jeweils nur einmal, und zwar frühestens
nach einem Semester, erneuert werden.
Hochschulwechsel
a) Bei Hochschulwechsel übernimmt auf Antrag des
Studenten die nunmehr zuständige Hochschule die
Förderung nach Abschluß des laufenden Kalender-
halbjahres. Der Hochschulwechsel hat auf die ein-
mal ausgesprochene Aufnahme in die Anfangs- oder
Hauptförderung sowie auf die Höhe der Förde-
rungsbeträge für das laufende Kalenderjahr keinen
Einfluß. Jedoch erfolgt die Änderung des Förde-
rungsbetrages gemäß AIII1b bereits mit Wir-
kung vom neuen Kalenderhalbjahr.
Das Studentenwerk der nunmehr zuständigen Hoch-
schule fordert die Förderungsakte des Studenten
beim Studentenwerk der vorher besuchten Hoch-
schule an. Dieses zahlt aber die Förderungsbeträge
bis zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres
weiter aus, übergibt die Förderungsakte vollzählig,
bewahrt jedoch die Zahlungsbelege über die ge-
währte Förderung auf.
Für Weiterbewilligungsanträge nach Hochschul-
wechsel gilt die Antragsfrist wie für Aufnahme-
anträge gemäß A IV 2a.
d) Wurde dem Studenten an der vorher besuchten
Hochschule die Förderungswürdigkeit nicht zu-
erkannt, gilt die Regelung nach Nr. 6.
B. Eignungsvoraussetzungen
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IL. Zuständigkeit
Für die Regelung von Form und Umfang der Eignungs-
feststellung im Rahmen der folgenden Bestimmungen ist
die Hochschule zuständig.
Il. Anfangsförderung
Wer als ordentlicher Student immatrikuliert ist, gilt als
geeignet für die Anfangsförderung, es sei denn, daß die
Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium in der ge-
wählten Fachrichtung nach Überzeugung des Förderungs-
ausschusses nicht gegeben sind. Vor einer Ablehnung ist
der Antragsteller zu hören.
IIl. Hauptförderung
Der Aufnahme in die Hauptförderung geht eine Eig-
nungsprüfung voraus. Sie wird durch Hochschullehrer
vorgenommen. Zwischenexamen sind der Eignungs-
prüfung gleichgestellt. Das Prüfungsergebnis und die
Entscheidung des Ausschusses sind in der Förderungs-
akte niederzulegen.
Es sind nur die Studenten in die Hauptförderung auf-
zunehmen, an deren Eignung kein Zweifel besteht. Die
Eignungsfeststellung gilt für die Zeit der Hauptförde-
rung.
IV. Eignungsüberprüfung
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminar-
scheine, die während des Studiums erworben werden,
sind dem Förderungsausschuß laufend vorzulegen; ihm
ist ferner die Meldung zur und das Ergebnis der Ab-
schlußprüfung mitzuteilen.
Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen, wenn
sich Zweifel an der Eignung des Studenten ergeben.
Darüber hinaus kann die Überprüfung vorgenommen
werden, wenn der Förderungsausschuß sie — insbeson-
dere bei langdauernden Studien oder bei Auslands-
studien — für-notwendig hält.
C. Bedürftigkeitsvoraussetzungen
I. Höhe des monatlichen
Förderungsbetrages
Ein Student kann soweit gefördert werden, als ihm
Mittel in Höhe des Förderungsmeßbetrages nicht zur
Verfügung stehen.
Der Betrag, der dabei den Unterhaltsverpflichteten zu-
gemutet wird, ist nach Abschnitt III zu berechnen.
Die Förderungsbeträge sind auf volle DM auf- bzw.
abzurunden. Förderungsbeträge von weniger als 10 DM
im Monat werden nicht vergeben.
Bei einem Auslandsstudium während der Hauptförde-
rung wird der Förderungsmeßbetrag um einen Aus-
Jlandszuschlag erhöht. Dieser Zuschlag wird als Sti-
pendium vergeben. Er wird für die einzelnen Hoch-
schulstädte vom Bundesminister des Innern festgesetzt
und vom Deutschen Studentenwerk den örtlichen För-
derungseinrichtungen mitgeteilt. Außerdem werden
dem Studenten die nachgewiesenen Studiengebühren
im Ausland erstattet; wenn sie jedoch den Betrag von
monatlich 100 DM übersteigen, nur mit vorheriger Zu-
stimmung des Hauptförderungsausschusses.
Il. Eigene Leistungen des
Studenten
Alle Einkünfte sowie alle nicht der Steuerpflicht unter-
liegenden Einnahmen werden auf die Förderung an-
gerechnet, soweit sie insgesamt den Betrag von
1500 DM im Jahr übersteigen. Während der Anfangs-
förderung bleibt jedoch von Einkünften aus nicht-
selbständiger Arbeit zusätzlich ein Betrag bis zu
1500 DM außer Betracht.
In voller Höhe sind anzurechnen Ausbildungshilfen, die
dem Studenten aus öffentlichen Mitteln oder von För-
derungswerken gewährt werden, die hierfür öffentliche
Mittel erhalten.
Gebührenerlaß und Freitisch bleiben außer Betracht.
Diejenigen Studenten, die berechtigt sind, eine auf
Gesetz — ausgenommen Bundessozialhilfegesetz — be-
ruhende Ausbildungshilfe oder Rente zu beantragen,
Zz. B. Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichs-
gesetz oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundes-
versorgungsgesetz, werden nach vorliegenden Bestim-
mungen nur gefördert, wenn sie auch einen Antrag
bei dem hierfür zuständigen Amt stellen. Der Antrag-
steller hat in diesem Falle sein Einverständnis zu
erklären, daß eine ihm nachträglich bewilligte Aus-
bildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe dem Deutschen
Studentenwerk erstattet wird, und zwar bis zur Höhe
des für den gleichen Zeitraum und für den gleichen
Zweck ihm nach den vorliegenden Besonderen Bewilli-
gungsbedingungen vorschußweise bewilligten Förde-
rungsbetrages einschließlich der Darlehen. Liegt der
Betrag der monatlichen Ausbildungshilfe bzw. HEr-
ziehungsbeihilfe unter dem Förderungsbetrag nach
dem Honnefer-Modell, so kann der Unterschiedsbetrag
aus den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln als
Zulage zur Ausbildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe
gewährt werden.
Besondere Belastungen und Umstände des Einzelfalles,
auch solche, die eine höhere Eigenleistung als zumut-
bar erscheinen lassen, sind angemessen zu berücksich-
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