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Volume 20. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

"11/1965 
Seite 172 ı 
Nr. 97 
5. Rückzahlung überzahlter Förderungsbeträge 
a) Jeder überzahlte Förderungsbetrag ist zurückzu- 
fordern oder zu verrechnen, es sei denn, daß den 
Antragsteller oder seine Unterhaltsverpflichteten 
kein Verschulden trifft und die Rückforderung oder 
Verrechnung eine Härte bedeuten würde. 
Die Gründe, warum der überzahlte Förderungs- 
betrag nicht zurückgefordert oder verrechnet wurde, 
sind aktenkundig zu machen. 
Wiederholung des Aufnahmeantrages 
a) Ist der Antrag ganz oder teilweise wegen mangeln- 
der Bedürftigkeit abgelehnt worden, so kann er ohne 
Rücksicht auf die Ausschlußfrist nach A IV 2a er- 
neuert werden, sobald der Antragsteller nachweist, 
daß sich seine wirtschaftliche Lage oder die: seiner 
Unterhaltsverpflichteten verschlechtert hat. 
Ist der Antrag abgelehnt worden, weil der Student 
nicht die vorausgesetzte Eignung nachgewiesen hat, 
so kann der Antrag in der Anfangs- und Haupt- 
förderung jeweils nur einmal, und zwar frühestens 
nach einem Semester, erneuert werden. 
Hochschulwechsel 
a) Bei Hochschulwechsel übernimmt auf Antrag des 
Studenten die nunmehr zuständige Hochschule die 
Förderung nach Abschluß des laufenden Kalender- 
halbjahres. Der Hochschulwechsel hat auf die ein- 
mal ausgesprochene Aufnahme in die Anfangs- oder 
Hauptförderung sowie auf die Höhe der Förde- 
rungsbeträge für das laufende Kalenderjahr keinen 
Einfluß. Jedoch erfolgt die Änderung des Förde- 
rungsbetrages gemäß AIII1b bereits mit Wir- 
kung vom neuen Kalenderhalbjahr. 
Das Studentenwerk der nunmehr zuständigen Hoch- 
schule fordert die Förderungsakte des Studenten 
beim Studentenwerk der vorher besuchten Hoch- 
schule an. Dieses zahlt aber die Förderungsbeträge 
bis zum Ende des laufenden Kalenderhalbjahres 
weiter aus, übergibt die Förderungsakte vollzählig, 
bewahrt jedoch die Zahlungsbelege über die ge- 
währte Förderung auf. 
Für Weiterbewilligungsanträge nach Hochschul- 
wechsel gilt die Antragsfrist wie für Aufnahme- 
anträge gemäß A IV 2a. 
d) Wurde dem Studenten an der vorher besuchten 
Hochschule die Förderungswürdigkeit nicht zu- 
erkannt, gilt die Regelung nach Nr. 6. 
B. Eignungsvoraussetzungen 
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IL. Zuständigkeit 
Für die Regelung von Form und Umfang der Eignungs- 
feststellung im Rahmen der folgenden Bestimmungen ist 
die Hochschule zuständig. 
Il. Anfangsförderung 
Wer als ordentlicher Student immatrikuliert ist, gilt als 
geeignet für die Anfangsförderung, es sei denn, daß die 
Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium in der ge- 
wählten Fachrichtung nach Überzeugung des Förderungs- 
ausschusses nicht gegeben sind. Vor einer Ablehnung ist 
der Antragsteller zu hören. 
IIl. Hauptförderung 
Der Aufnahme in die Hauptförderung geht eine Eig- 
nungsprüfung voraus. Sie wird durch Hochschullehrer 
vorgenommen. Zwischenexamen sind der Eignungs- 
prüfung gleichgestellt. Das Prüfungsergebnis und die 
Entscheidung des Ausschusses sind in der Förderungs- 
akte niederzulegen. 
Es sind nur die Studenten in die Hauptförderung auf- 
zunehmen, an deren Eignung kein Zweifel besteht. Die 
Eignungsfeststellung gilt für die Zeit der Hauptförde- 
rung. 
IV. Eignungsüberprüfung 
Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminar- 
scheine, die während des Studiums erworben werden, 
sind dem Förderungsausschuß laufend vorzulegen; ihm 
ist ferner die Meldung zur und das Ergebnis der Ab- 
schlußprüfung mitzuteilen. 
Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen, wenn 
sich Zweifel an der Eignung des Studenten ergeben. 
Darüber hinaus kann die Überprüfung vorgenommen 
werden, wenn der Förderungsausschuß sie — insbeson- 
dere bei langdauernden Studien oder bei Auslands- 
studien — für-notwendig hält. 
C. Bedürftigkeitsvoraussetzungen 
I. Höhe des monatlichen 
Förderungsbetrages 
Ein Student kann soweit gefördert werden, als ihm 
Mittel in Höhe des Förderungsmeßbetrages nicht zur 
Verfügung stehen. 
Der Betrag, der dabei den Unterhaltsverpflichteten zu- 
gemutet wird, ist nach Abschnitt III zu berechnen. 
Die Förderungsbeträge sind auf volle DM auf- bzw. 
abzurunden. Förderungsbeträge von weniger als 10 DM 
im Monat werden nicht vergeben. 
Bei einem Auslandsstudium während der Hauptförde- 
rung wird der Förderungsmeßbetrag um einen Aus- 
Jlandszuschlag erhöht. Dieser Zuschlag wird als Sti- 
pendium vergeben. Er wird für die einzelnen Hoch- 
schulstädte vom Bundesminister des Innern festgesetzt 
und vom Deutschen Studentenwerk den örtlichen För- 
derungseinrichtungen mitgeteilt. Außerdem werden 
dem Studenten die nachgewiesenen Studiengebühren 
im Ausland erstattet; wenn sie jedoch den Betrag von 
monatlich 100 DM übersteigen, nur mit vorheriger Zu- 
stimmung des Hauptförderungsausschusses. 
Il. Eigene Leistungen des 
Studenten 
Alle Einkünfte sowie alle nicht der Steuerpflicht unter- 
liegenden Einnahmen werden auf die Förderung an- 
gerechnet, soweit sie insgesamt den Betrag von 
1500 DM im Jahr übersteigen. Während der Anfangs- 
förderung bleibt jedoch von Einkünften aus nicht- 
selbständiger Arbeit zusätzlich ein Betrag bis zu 
1500 DM außer Betracht. 
In voller Höhe sind anzurechnen Ausbildungshilfen, die 
dem Studenten aus öffentlichen Mitteln oder von För- 
derungswerken gewährt werden, die hierfür öffentliche 
Mittel erhalten. 
Gebührenerlaß und Freitisch bleiben außer Betracht. 
Diejenigen Studenten, die berechtigt sind, eine auf 
Gesetz — ausgenommen Bundessozialhilfegesetz — be- 
ruhende Ausbildungshilfe oder Rente zu beantragen, 
Zz. B. Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichs- 
gesetz oder Erziehungsbeihilfe nach dem Bundes- 
versorgungsgesetz, werden nach vorliegenden Bestim- 
mungen nur gefördert, wenn sie auch einen Antrag 
bei dem hierfür zuständigen Amt stellen. Der Antrag- 
steller hat in diesem Falle sein Einverständnis zu 
erklären, daß eine ihm nachträglich bewilligte Aus- 
bildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe dem Deutschen 
Studentenwerk erstattet wird, und zwar bis zur Höhe 
des für den gleichen Zeitraum und für den gleichen 
Zweck ihm nach den vorliegenden Besonderen Bewilli- 
gungsbedingungen vorschußweise bewilligten Förde- 
rungsbetrages einschließlich der Darlehen. Liegt der 
Betrag der monatlichen Ausbildungshilfe bzw. HEr- 
ziehungsbeihilfe unter dem Förderungsbetrag nach 
dem Honnefer-Modell, so kann der Unterschiedsbetrag 
aus den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln als 
Zulage zur Ausbildungshilfe bzw. Erziehungsbeihilfe 
gewährt werden. 
Besondere Belastungen und Umstände des Einzelfalles, 
auch solche, die eine höhere Eigenleistung als zumut- 
bar erscheinen lassen, sind angemessen zu berücksich- 
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