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Nr. 97
IN. Umfang und Form
der Förderung
Förderungsmeßbetrag ;
a) Dem Studenten sollen während der Förderung Mit-
tel in Höhe von 250 DM im Monat zur Verfügung
stehen.
Für Studierende, die während der Vorlesungszeit
bei ihren Eltern wohnen, ist dieser Förderungsmeß-
betrag um 30 DM im Monat herabzusetzen.
Die Höhe des Förderungsbetrages wird nach Teil C
berechnet. Er wird in den ersten beiden Studien-
semestern als Stipendium, von da ab zu drei Fünf-
teln als Stipendium und zu zwei Fünfteln als Pflicht-
darlehen vergeben, bis ein Darlehensbetrag von
2500 DM erreicht ist. Danach wird die Förderung
als Stipendium gewährt, soweit diese Richtlinien
nicht Zusatz- und Bürgschaftsdarlehen vorsehen.
Das Pflichtdarlehen wird um den 1500 DM über-
steigenden Betrag gekürzt, wenn der Geförderte
nachweist, daß er die. Abschlußprüfung bestanden
oder es nicht zu vertreten hat, daß er die Prüfung
nicht abgelegt. oder nicht bestanden hat.
Anfangsförderung
Die Förderung wird in den ersten drei Fachsemestern
während der Vorlesungsmonate gewährt; außerdem
während je eines vorlesungsfreien Monats nach dem
zweiten und dritten Semester. Die Förderung wird
auch für die Monate eines Pflichtpraktikums gewährt,
das nach der Prüfungsordnung im Laufe des Studiums
abgeleistet werden soll; dabei wird eine Praktikanten-
vergütung angerechnet, soweit sie 100 DM netto im
Monat übersteigt.
Hauptförderung
a) Vom Beginn des vierten Fachsemesters an wird die
Förderung auch während der vorlesungsfreien Zeit
gewährt. Sie endet mit dem zur Berufsausübung
berechtigenden Abschlußexamen; spätestens mit
der in Teil D bestimmten Höchstförderungsdauer,
mit Ausnahme der in EI geregelten Fälle.
Die Förderung ist auf die Dauer von zwei Se-
mestern, von denen eins anrechnungsfähig sein soll,
auch für ein Auslandsstudium zu gewähren, wenn
dieses von einem Lehrstuhlinhaber der Studien-
richtung des Studenten befürwortet wird. Der För-
derungsausschuß kann dann im Einzelfall die gene-
rell festgesetzte Höchstförderungsdauer um ein
Semester verlängern. Ein Auslandsstudium kann
darüber hinaus nach Anhörung eines Lehrstuhl-
inhabers der Studienrichtung des Studenten unter
Anrechnung auf die Höchstförderungsdauer bis zu
zwei weiteren Semestern gefördert werden, wenn
diese für das Studium des Antragstellers von be-
sonderer Bedeutung sind.
Sonderbestimmungen bei Vorexamen
a) Ist ein Vorexamen bis zum Abschluß des 5. Stu-
diensemesters in der Prüfungsordnung vorgesehen,
So kann Förderung auch in der vorlesungsfreien
Zeit nach dem dritten Semester bis zum Abschluß
des Vorexamens, jedoch nicht über das fünfte Se-
mester hinaus, gewährt werden.
Wird — abgesehen von dem Vorphysikum — ein Vor-
examen vor dem Abschluß des dritten Semesters
abgelegt, so kann die Aufnahme in die -Haupt-
förderung bereits nach erfolgreichem Abschluß die-
ser Prüfung erfolgen.
Sonderfälle
a) Soweit in einem Sonderfall die unter 1-4 festgelegte
Regelung untunlich erscheint, kann der Förderungs-
ausschuß mit Zustimmung des Hauptförderungs-
ausschusses der Hochschule von ihr abweichen. Es
ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Die
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Gründe sind in der Förderungsakte des Studenten
niederzulegen. Der gewährte Förderungsbetrag darf
jedoch den Förderungsmeßbetrag nicht überschrei-
ten, mit Ausnahme der in diesen Bewilligungs-
bedingungen anders geregelten Fälle. Die Gründe
sind aktenkundig zu machen.
Ein Zweitstudium kann mit Zustimmung des Haupt-
förderungsausschusses der Hochschule ausnahms-
weise gefördert werden.
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IV. Verfahren
Zuständigkeit
Die Verantwortung für die Durchführung der Studien-
förderung nach diesen Bestimmungen trägt die Hoch-
schule. Sie nimmt ihre Verantwortung durch die von
ihr bestellten Förderungsausschüsse wahr. Ihnen ge-
hören mindestens ein Vertreter des Lehrkörpers als
Vorsitzender, ein Vertreter der Studentenschaft und ein
Vertreter des Studentenwerks der Hochschule an.
Antragstellung
a) Die Anträge auf Aufnahme in die Förderung sollen
bis spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn,
die Anträge auf Weitergewährung der Förderung
bis zum Ende der Vorlesungszeit des Sommer-
semesters über das Studentenwerk an den Förde-
rungsausschuß der Hochschule gerichtet werden.
Die Hochschule kann Ausschlußfristen bestimmen.
Der Antragsteller hat über seine und seiner Unter-
haltsverpflichteten wirtschaftliche Lage zum Zeit-
punkt der Antragstellung eine Erklärung abzu-
geben, für deren Richtigkeit er die volle Verant-
wortung trägt. Er ist verpflichtet, alle zur Prüfung
der Bedürftigkeit erforderlichen . Angaben zu
machen. Belege zum Nachweis der Richtigkeit der
Angaben sollen, soweit notwendig, gefordert wer-
den. Legt der Antragsteller geforderte Belege nicht
vor, so ist .in der Regel davon auszugehen, daß er
nicht bedürftig ist.
Wenn sich Veränderungen gegenüber den im An-
trag gemachten Angaben ergeben, ist der. Antrag-
steller verpflichtet, diese jeweils unverzüglich dem
Studentenwerk mitzuteilen. Eine Neuberechnung
des Förderungsbetrages für den laufenden Bewilli-
gungszeitraum ist jedoch nur vorzunehmen, wenn
der Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte des Stu-
denten und seiner Unterhaltsverpflichteten sich um
mehr als 1200 DM geändert hat.
Antragsbearbeitung und Bewilligung
a) Die Förderungsausschüsse entscheiden unter Be-
rücksichtigung der Eignung und Bedürftigkeit des
Studenten über seine Aufnahme in die Förderung
und ihre Weitergewährung. Sie bewilligen nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel und unter dem
Vorbehalt, daß sich die richtliniengemäßen Förde-
rungsvoraussetzungen beim Antragsteller und sei-
nen Unterhaltsverpflichteten nicht ändern den För-
derungsbetrag für ein Kalenderjahr. Der Antrag-
steller erhält hierüber schriftlich Bescheid.
Das Studentenwerk bereitet die Entscheidung der
Förderungsausschüsse vor. Es führt die Förde-
rungsakten und prüft nach Maßgabe des Teiles C,
in welchem Umfang der Antragsteller einer wirt-
schaftlichen Hilfe bedarf. Es übernimmt den Zah-
lungsverkehr und prüft, ob der geförderte Student
auch im 2. Halbjahr des Bewilligungszeitraumes
immatrikuliert ist.
Besteht an einer Hochschule kein Studentenwerk,
übernimmt seine Aufgaben nach diesen Bestimmun-
gen die dafür zuständige Stelle der Hochschule.
Zahlungsweise
Das Studentenwerk soll den Förderungsbetrag ohne
Aufgliederung in Stipendien und Pflichtdarlehen monat-
lich im voraus überweisen.
Lt:
2.
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