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Volume 20. Dezember 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

11/1965 | 
Seite 171 
Nr. 97 
IN. Umfang und Form 
der Förderung 
Förderungsmeßbetrag ; 
a) Dem Studenten sollen während der Förderung Mit- 
tel in Höhe von 250 DM im Monat zur Verfügung 
stehen. 
Für Studierende, die während der Vorlesungszeit 
bei ihren Eltern wohnen, ist dieser Förderungsmeß- 
betrag um 30 DM im Monat herabzusetzen. 
Die Höhe des Förderungsbetrages wird nach Teil C 
berechnet. Er wird in den ersten beiden Studien- 
semestern als Stipendium, von da ab zu drei Fünf- 
teln als Stipendium und zu zwei Fünfteln als Pflicht- 
darlehen vergeben, bis ein Darlehensbetrag von 
2500 DM erreicht ist. Danach wird die Förderung 
als Stipendium gewährt, soweit diese Richtlinien 
nicht Zusatz- und Bürgschaftsdarlehen vorsehen. 
Das Pflichtdarlehen wird um den 1500 DM über- 
steigenden Betrag gekürzt, wenn der Geförderte 
nachweist, daß er die. Abschlußprüfung bestanden 
oder es nicht zu vertreten hat, daß er die Prüfung 
nicht abgelegt. oder nicht bestanden hat. 
Anfangsförderung 
Die Förderung wird in den ersten drei Fachsemestern 
während der Vorlesungsmonate gewährt; außerdem 
während je eines vorlesungsfreien Monats nach dem 
zweiten und dritten Semester. Die Förderung wird 
auch für die Monate eines Pflichtpraktikums gewährt, 
das nach der Prüfungsordnung im Laufe des Studiums 
abgeleistet werden soll; dabei wird eine Praktikanten- 
vergütung angerechnet, soweit sie 100 DM netto im 
Monat übersteigt. 
Hauptförderung 
a) Vom Beginn des vierten Fachsemesters an wird die 
Förderung auch während der vorlesungsfreien Zeit 
gewährt. Sie endet mit dem zur Berufsausübung 
berechtigenden Abschlußexamen; spätestens mit 
der in Teil D bestimmten Höchstförderungsdauer, 
mit Ausnahme der in EI geregelten Fälle. 
Die Förderung ist auf die Dauer von zwei Se- 
mestern, von denen eins anrechnungsfähig sein soll, 
auch für ein Auslandsstudium zu gewähren, wenn 
dieses von einem Lehrstuhlinhaber der Studien- 
richtung des Studenten befürwortet wird. Der För- 
derungsausschuß kann dann im Einzelfall die gene- 
rell festgesetzte Höchstförderungsdauer um ein 
Semester verlängern. Ein Auslandsstudium kann 
darüber hinaus nach Anhörung eines Lehrstuhl- 
inhabers der Studienrichtung des Studenten unter 
Anrechnung auf die Höchstförderungsdauer bis zu 
zwei weiteren Semestern gefördert werden, wenn 
diese für das Studium des Antragstellers von be- 
sonderer Bedeutung sind. 
Sonderbestimmungen bei Vorexamen 
a) Ist ein Vorexamen bis zum Abschluß des 5. Stu- 
diensemesters in der Prüfungsordnung vorgesehen, 
So kann Förderung auch in der vorlesungsfreien 
Zeit nach dem dritten Semester bis zum Abschluß 
des Vorexamens, jedoch nicht über das fünfte Se- 
mester hinaus, gewährt werden. 
Wird — abgesehen von dem Vorphysikum — ein Vor- 
examen vor dem Abschluß des dritten Semesters 
abgelegt, so kann die Aufnahme in die -Haupt- 
förderung bereits nach erfolgreichem Abschluß die- 
ser Prüfung erfolgen. 
Sonderfälle 
a) Soweit in einem Sonderfall die unter 1-4 festgelegte 
Regelung untunlich erscheint, kann der Förderungs- 
ausschuß mit Zustimmung des Hauptförderungs- 
ausschusses der Hochschule von ihr abweichen. Es 
ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Die 
3 
3) 
Gründe sind in der Förderungsakte des Studenten 
niederzulegen. Der gewährte Förderungsbetrag darf 
jedoch den Förderungsmeßbetrag nicht überschrei- 
ten, mit Ausnahme der in diesen Bewilligungs- 
bedingungen anders geregelten Fälle. Die Gründe 
sind aktenkundig zu machen. 
Ein Zweitstudium kann mit Zustimmung des Haupt- 
förderungsausschusses der Hochschule ausnahms- 
weise gefördert werden. 
9) 
IV. Verfahren 
Zuständigkeit 
Die Verantwortung für die Durchführung der Studien- 
förderung nach diesen Bestimmungen trägt die Hoch- 
schule. Sie nimmt ihre Verantwortung durch die von 
ihr bestellten Förderungsausschüsse wahr. Ihnen ge- 
hören mindestens ein Vertreter des Lehrkörpers als 
Vorsitzender, ein Vertreter der Studentenschaft und ein 
Vertreter des Studentenwerks der Hochschule an. 
Antragstellung 
a) Die Anträge auf Aufnahme in die Förderung sollen 
bis spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn, 
die Anträge auf Weitergewährung der Förderung 
bis zum Ende der Vorlesungszeit des Sommer- 
semesters über das Studentenwerk an den Förde- 
rungsausschuß der Hochschule gerichtet werden. 
Die Hochschule kann Ausschlußfristen bestimmen. 
Der Antragsteller hat über seine und seiner Unter- 
haltsverpflichteten wirtschaftliche Lage zum Zeit- 
punkt der Antragstellung eine Erklärung abzu- 
geben, für deren Richtigkeit er die volle Verant- 
wortung trägt. Er ist verpflichtet, alle zur Prüfung 
der Bedürftigkeit erforderlichen . Angaben zu 
machen. Belege zum Nachweis der Richtigkeit der 
Angaben sollen, soweit notwendig, gefordert wer- 
den. Legt der Antragsteller geforderte Belege nicht 
vor, so ist .in der Regel davon auszugehen, daß er 
nicht bedürftig ist. 
Wenn sich Veränderungen gegenüber den im An- 
trag gemachten Angaben ergeben, ist der. Antrag- 
steller verpflichtet, diese jeweils unverzüglich dem 
Studentenwerk mitzuteilen. Eine Neuberechnung 
des Förderungsbetrages für den laufenden Bewilli- 
gungszeitraum ist jedoch nur vorzunehmen, wenn 
der Gesamtbetrag der Jahreseinkünfte des Stu- 
denten und seiner Unterhaltsverpflichteten sich um 
mehr als 1200 DM geändert hat. 
Antragsbearbeitung und Bewilligung 
a) Die Förderungsausschüsse entscheiden unter Be- 
rücksichtigung der Eignung und Bedürftigkeit des 
Studenten über seine Aufnahme in die Förderung 
und ihre Weitergewährung. Sie bewilligen nach 
Maßgabe der vorhandenen Mittel und unter dem 
Vorbehalt, daß sich die richtliniengemäßen Förde- 
rungsvoraussetzungen beim Antragsteller und sei- 
nen Unterhaltsverpflichteten nicht ändern den För- 
derungsbetrag für ein Kalenderjahr. Der Antrag- 
steller erhält hierüber schriftlich Bescheid. 
Das Studentenwerk bereitet die Entscheidung der 
Förderungsausschüsse vor. Es führt die Förde- 
rungsakten und prüft nach Maßgabe des Teiles C, 
in welchem Umfang der Antragsteller einer wirt- 
schaftlichen Hilfe bedarf. Es übernimmt den Zah- 
lungsverkehr und prüft, ob der geförderte Student 
auch im 2. Halbjahr des Bewilligungszeitraumes 
immatrikuliert ist. 
Besteht an einer Hochschule kein Studentenwerk, 
übernimmt seine Aufgaben nach diesen Bestimmun- 
gen die dafür zuständige Stelle der Hochschule. 
Zahlungsweise 
Das Studentenwerk soll den Förderungsbetrag ohne 
Aufgliederung in Stipendien und Pflichtdarlehen monat- 
lich im voraus überweisen. 
Lt: 
2. 
4
	        
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