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Zulassung
(1) Die Zulassung zur Ingenieurprüfung setzt voraus,
daß der Studierende die Vorprüfung bestanden und die
geforderten Studien- und Übungsarbeiten angefertigt hat.
‘2) Studierende, deren Leistungen im sechsten Semester
in mehr als zwei Fächern nicht mit mindestens „ausrei-
chend“ bewertet worden sind, werden zur Ingenieurprü-
fung nur zugelassen, wenn trotzdem mit dem Bestehen
der Ingenieurprüfung gerechnet werden kann. Andern-
falls ist der Studierende für. ein: Semester von der In-
genieurprüfung zurückzustellen. Wird er erneut nicht zur
Ingenieurprüfung zugelassen, so bedarf eine nochmalige
Zurückstellung der Zustimmung des Senators für Schul-
wesen.
(3) Die Zurückstellung hat in der Regel zur Folge, daß
das sechste Studiensemester wiederholt werden muß. Sie
ist dem Studierenden unverzüglich unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen. Von der Teilnahme am
Unterricht während des Wiederholungssemesters kann er
von dem Direktor der Ingenieurschule in Fächern befreit
werden, in denen seine Leistungen mit „sehr gut‘ oder
„gut‘“ bewertet worden sind; in Ausnahmefällen kann dies
auch bei befriedigenden Leistungen geschehen.
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Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als
Vorsitzender,
der Direktor der Ingenieurschule als stellvertretender
Vorsitzender,
c) der stellvertretende Direktor der Ingenieurschule,
d) der zuständige Abteilungsleiter,
e) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs-
fächern zuletzt unterrichtet haben,
bis zu fünf auf Vorschlag des Direktors der Ingenieur-
schule vom Senator für Schulwesen für die Dauer von
vier Jahren zu berufende fachkundige Vertreter der
Verwaltung, der Wirtschaft und der Gewerkschaften,
sofern ein Kuratorium an der Ingenieurschule be-
steht, zwei von diesem benannte Persönlichkeiten,
h) zwei Vertreter der Stuäierenden der Ingenieurschule.
(2) Der Senator für Schulwesen kann auch den Direk-
tor der Ingenieurschule für die gesamte Prüfung oder für
Teile der Prüfung zu seinem Beauftragten ernennen. In
diesem Fall ist der stellvertretende Direktor der Ingenieur-
schule stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschus-
ses.
{3) Kann ein Dozent seine Aufgaben als Mitglied des
Prüfungsausschusses nicht wahrnehmen, so bestimmt der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des
Direktors der Ingenieurschule einen Vertreter.
(4) Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prü-
fungsausschusses zum Schriftführer.
(5) Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses kann der Direktor der Ingenieurschule
weiteren Persönlichkeiten gestatten, der mündlichen Prü
fung als Zuhörer beizuwohnen.
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Niederschriften
(1) Über die Sitzung des Zulassungsausschusses, die
Schriftliche und die mündliche Prüfung sowie die ab-
schließende Sitzung des Prüfungsausschusses sind Nieder-
schriften zu fertigen.
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prü-
fung sind die Namen der Prüflinge und: der aufsicht-
führenden Dozenten, Beginn und Schluß der Bearbeitungs-
zeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse aufzuführen.
Sie sind von den aufsichtführenden Dozenten zu unter-
zeichnen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung
muß ferner den Vermerk gemäß 8 20 Abs.4 Satz 2 ent-
halten.
(3) Die Niederschriften über die Sitzung des Zulassungs-
ausschusses, die mündliche Prüfung und die abschließende
Sitzung des Prüfungsausschusses müssen die Namen der
anwesenden Ausschußmitglieder enthalten und von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung sollen
ferner die Prüfungsfragen und soweit wie möglich die
Antworten der Prüflinge in Stichworten ersichtlich sein.
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Abstimmungen
(1) Der Zulassungsausschuß entscheidet mit Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag.
(2) Für Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt
Absatz 1 entsprechend. Zur Abstimmung sind die in $ 12
Abs.1 Buchst.a bis e bezeichneten Mitglieder berechtigt
und verpflichtet; dies gilt auch für die in $ 12 Abs. 1 Buch-
staben f und g bezeichneten Mitglieder, soweit sie an-
wesend sind.
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Notenlisten
(1) Zur Ermittlung der Prüfungsergebnisse ist eine
Notenliste zu fertigen, die für jedes Prüfungsfach folgende
Eintragungen vorsehen muß:
a) Vorbeurteilung,
b) Ergebnis der Klausurarbeit,
c) Ergebnis der mündlichen Prüfung,
d) ungerundete Endnote,
e) gerundete Endnote.
In der Notenliste ist ferner Raum für die Eintragung der
Gesamtbeurteilung vorzusehen. Sie soll, außerdem die
schulische und praktische Vorbildung des Prüflings er-
kennen lassen und ein Feld oder eine Spalte „Bemer-
kungen‘ enthalten.
(2) Für die Vorbeurteilung sind, sofern nicht die be-
sondere Stoffgliederung des Faches entgegensteht, aus-
schließlich die Leistungen im sechsten Studiensemester
maßgebend.
(3) Die Notenlisten müssen in der mündlichen Prüfung
und in der abschließenden Sitzung des Prüfungsausschus-
ses zusammen mit den Studien- und Übungsarbeiten so-
wie den Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme ausliegen.
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Notengebung
Bei der Vorbeurteilung sowie bei der Bewertung der
Klausurarbeiten und der Leistungen in der mündlichen
Prüfung sind folgende gebrochene Noten mit einer Dezi-
malstelle (Zwischennoten) zu verwenden:
1,0 — 1,5 = sehr gut S
Die Note „sehr gut“ ist eine besondere Aus-
zeichnung. Sie soll erteilt werden, wenn die
Leistungen durch ihre Eigenart, ihren Wis-
sensumfang und ihre Form sowie durch Klar-
heit und Darstellung über „gut‘“ erheblich
hinausragen.
gut
Die Note „gut‘“ ist zu erteilen, wenn die Lei-
stungen nach Inhalt und Form merklich über
dem Durchschnitt stehen und den in den Lehr-
plänen bestimmten Anforderungen in jeder
Hinsicht entsprechen.
befriedigend
Die Note „befriedigend‘ ist zu erteilen, wenn
es sich um Leistungen des guten Durch-
Schnitts handelt, die von gröberen Fehlern frei
sind. Sie bringt Zufriedenheit mit der Lei-
stung und damit eine gewisse Anerkennung
zum Ausdruck.