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Volume 16. November 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

11/1965 
Seite 150 \ 
Nr. 89 
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Zulassung 
(1) Die Zulassung zur Ingenieurprüfung setzt voraus, 
daß der Studierende die Vorprüfung bestanden und die 
geforderten Studien- und Übungsarbeiten angefertigt hat. 
‘2) Studierende, deren Leistungen im sechsten Semester 
in mehr als zwei Fächern nicht mit mindestens „ausrei- 
chend“ bewertet worden sind, werden zur Ingenieurprü- 
fung nur zugelassen, wenn trotzdem mit dem Bestehen 
der Ingenieurprüfung gerechnet werden kann. Andern- 
falls ist der Studierende für. ein: Semester von der In- 
genieurprüfung zurückzustellen. Wird er erneut nicht zur 
Ingenieurprüfung zugelassen, so bedarf eine nochmalige 
Zurückstellung der Zustimmung des Senators für Schul- 
wesen. 
(3) Die Zurückstellung hat in der Regel zur Folge, daß 
das sechste Studiensemester wiederholt werden muß. Sie 
ist dem Studierenden unverzüglich unter Angabe der 
Gründe schriftlich mitzuteilen. Von der Teilnahme am 
Unterricht während des Wiederholungssemesters kann er 
von dem Direktor der Ingenieurschule in Fächern befreit 
werden, in denen seine Leistungen mit „sehr gut‘ oder 
„gut‘“ bewertet worden sind; in Ausnahmefällen kann dies 
auch bei befriedigenden Leistungen geschehen. 
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Prüfungsausschuß 
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 
a) ein Beauftragter des Senators für Schulwesen als 
Vorsitzender, 
der Direktor der Ingenieurschule als stellvertretender 
Vorsitzender, 
c) der stellvertretende Direktor der Ingenieurschule, 
d) der zuständige Abteilungsleiter, 
e) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs- 
fächern zuletzt unterrichtet haben, 
bis zu fünf auf Vorschlag des Direktors der Ingenieur- 
schule vom Senator für Schulwesen für die Dauer von 
vier Jahren zu berufende fachkundige Vertreter der 
Verwaltung, der Wirtschaft und der Gewerkschaften, 
sofern ein Kuratorium an der Ingenieurschule be- 
steht, zwei von diesem benannte Persönlichkeiten, 
h) zwei Vertreter der Stuäierenden der Ingenieurschule. 
(2) Der Senator für Schulwesen kann auch den Direk- 
tor der Ingenieurschule für die gesamte Prüfung oder für 
Teile der Prüfung zu seinem Beauftragten ernennen. In 
diesem Fall ist der stellvertretende Direktor der Ingenieur- 
schule stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschus- 
ses. 
{3) Kann ein Dozent seine Aufgaben als Mitglied des 
Prüfungsausschusses nicht wahrnehmen, so bestimmt der 
Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des 
Direktors der Ingenieurschule einen Vertreter. 
(4) Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied des Prü- 
fungsausschusses zum Schriftführer. 
(5) Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prü- 
fungsausschusses kann der Direktor der Ingenieurschule 
weiteren Persönlichkeiten gestatten, der mündlichen Prü 
fung als Zuhörer beizuwohnen. 
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Niederschriften 
(1) Über die Sitzung des Zulassungsausschusses, die 
Schriftliche und die mündliche Prüfung sowie die ab- 
schließende Sitzung des Prüfungsausschusses sind Nieder- 
schriften zu fertigen. 
(2) In den Niederschriften über die schriftliche Prü- 
fung sind die Namen der Prüflinge und: der aufsicht- 
führenden Dozenten, Beginn und Schluß der Bearbeitungs- 
zeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse aufzuführen. 
Sie sind von den aufsichtführenden Dozenten zu unter- 
zeichnen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung 
muß ferner den Vermerk gemäß 8 20 Abs.4 Satz 2 ent- 
halten. 
(3) Die Niederschriften über die Sitzung des Zulassungs- 
ausschusses, die mündliche Prüfung und die abschließende 
Sitzung des Prüfungsausschusses müssen die Namen der 
anwesenden Ausschußmitglieder enthalten und von dem 
Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden. 
Aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung sollen 
ferner die Prüfungsfragen und soweit wie möglich die 
Antworten der Prüflinge in Stichworten ersichtlich sein. 
$ 14 
Abstimmungen 
(1) Der Zulassungsausschuß entscheidet mit Stimmen- 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. 
(2) Für Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt 
Absatz 1 entsprechend. Zur Abstimmung sind die in $ 12 
Abs.1 Buchst.a bis e bezeichneten Mitglieder berechtigt 
und verpflichtet; dies gilt auch für die in $ 12 Abs. 1 Buch- 
staben f und g bezeichneten Mitglieder, soweit sie an- 
wesend sind. 
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Notenlisten 
(1) Zur Ermittlung der Prüfungsergebnisse ist eine 
Notenliste zu fertigen, die für jedes Prüfungsfach folgende 
Eintragungen vorsehen muß: 
a) Vorbeurteilung, 
b) Ergebnis der Klausurarbeit, 
c) Ergebnis der mündlichen Prüfung, 
d) ungerundete Endnote, 
e) gerundete Endnote. 
In der Notenliste ist ferner Raum für die Eintragung der 
Gesamtbeurteilung vorzusehen. Sie soll, außerdem die 
schulische und praktische Vorbildung des Prüflings er- 
kennen lassen und ein Feld oder eine Spalte „Bemer- 
kungen‘ enthalten. 
(2) Für die Vorbeurteilung sind, sofern nicht die be- 
sondere Stoffgliederung des Faches entgegensteht, aus- 
schließlich die Leistungen im sechsten Studiensemester 
maßgebend. 
(3) Die Notenlisten müssen in der mündlichen Prüfung 
und in der abschließenden Sitzung des Prüfungsausschus- 
ses zusammen mit den Studien- und Übungsarbeiten so- 
wie den Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme ausliegen. 
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Notengebung 
Bei der Vorbeurteilung sowie bei der Bewertung der 
Klausurarbeiten und der Leistungen in der mündlichen 
Prüfung sind folgende gebrochene Noten mit einer Dezi- 
malstelle (Zwischennoten) zu verwenden: 
1,0 — 1,5 = sehr gut S 
Die Note „sehr gut“ ist eine besondere Aus- 
zeichnung. Sie soll erteilt werden, wenn die 
Leistungen durch ihre Eigenart, ihren Wis- 
sensumfang und ihre Form sowie durch Klar- 
heit und Darstellung über „gut‘“ erheblich 
hinausragen. 
gut 
Die Note „gut‘“ ist zu erteilen, wenn die Lei- 
stungen nach Inhalt und Form merklich über 
dem Durchschnitt stehen und den in den Lehr- 
plänen bestimmten Anforderungen in jeder 
Hinsicht entsprechen. 
befriedigend 
Die Note „befriedigend‘ ist zu erteilen, wenn 
es sich um Leistungen des guten Durch- 
Schnitts handelt, die von gröberen Fehlern frei 
sind. Sie bringt Zufriedenheit mit der Lei- 
stung und damit eine gewisse Anerkennung 
zum Ausdruck.
	        
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