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An die staatlichen und staatlich anerkannten ABL. S. 964
Ingenieurschulen im Land Berlin
Ordnung
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung
an den staatlichen
und staatlich anerkannten Ingenieurschulen
im Land Berlin
(Ingenieurprüfungsordnung)
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin
in der Fassung vom 15.Juni 1961 (GVBl. S.1101) sowie
auf Grund der $8 3 und 15 des Gesetzes über die Privat-
schulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom
13. Mai 1954 (GVBl. S. 286) wird die nachstehende Ordnung
ler Vorprüfung und der Abschlußprüfung an den staat-
lichen und staatlich anerkannten Ingenieurschulen im Land
Berlin (Ingenieurprüfungsordnung) erlassen:
I.‘ Allgemeines
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(1) An den staatlichen Ingenieurschulen des Landes
Berlin findet jeweils am Ende des dritten Studiensemesters
eine Vorprüfung statt. Durch die Vorprüfung soll fest-
gestellt werden, ob der Studierende hinreichende Kennt-
nisse in den Grundlagenfächern ($ 4 Abs.1l) besitzt.
(2) Das Studium an den staatlichen Ingenieurschulen
des Landes Berlin wird durch eine Prüfung am Ende des
sechsten Studiensemesters abgeschlossen (Ingenieurprü-
fung). Für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Hoch-
schulreife im Rahmen der Ingenieurprüfung gemäß 8 23
Abs.6 und 7 des Schulgesetzes für Berlin sind die Vor-
schriften der Zehnten Durchführungsverordnung zum
Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom 13. April 1965
(GVBl. S. 965) maßgebend.
(3) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten auch für
die Vorprüfungen und Abschlußprüfungen an privaten
Ingenieurschulen, denen die Eigenschaft einer anerkannten
Privatschule verliehen worden ist (staatlich anerkannte
Ingenieurschulen).
II. Vorprüfung
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Zulassung
Zur Vorprüfung sind nur Studierende zugelassen, deren
Leistungen in den Fächern, die nicht Gegenstand der Vor-
prüfung sind, die Zulassung zum nächsthöheren Semester
nicht ausschließen. Studierende, deren Leistungen in mehr
als zwei Prüfungsfächern im letzten Studiensemester nicht
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind, wer-
den nur zugelassen, wenn trotzdem mit dem Bestehen der
Vorprüfung gerechnet werden kann; die Entscheidung
hierüber obliegt dem Prüfungsausschuß.
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Prüfungsausschuß
Für jede Fachrichtung ist ein Prüfungsausschuß zu bil-
den. Diesem gehören an:
a) der Direktor der Ingenieurschule als Vorsitzender,
b) der zuständige Abteilungsleiter,
c) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs-
fächern zuletzt unterrichtet haben,
d) ein Vertreter der Studierenden der Ingenieurschule.
Der Direktor kann den Vorsitz auch einem anderen Mit-
glied des Dozentenkollegiums übertragen.
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Prüfungsfächer, Klausurarbeiten
(1) Die Vorprüfung umfaßt sämtliche Grundlagen-
fächer. Grundlagenfächer sind diejenigen Fächer, in denen
Dis zur Vorprüfung‘ unterrichtet wird.
(2) In drei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
auszuwählenden Grundlagenfächern ist eine schriftliche
Klausurarbeit anzufertigen. Aufgabenstellung und Beurtei-
lung dieser Arbeiten obliegen in der Regel dem Dozenten,
der den Studierenden in dem Fach zuletzt unterrichtet hat.
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Mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten
(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchen Prü-
fungsfächern die Prüflinge mündlich zu prüfen sind. Weicht
die Note einer Klausurarbeit von der Vorbeurteilung er-
heblich ab, so muß der Prüfling in diesem Prüfungsfach
mündlich geprüft. werden.
(2) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungs-
ausschuß statt. Dieser entscheidet in den Prüfungsfächern,
in denen der Prüfling mündlich geprüft worden ist, über die
Noten der mündlichen Prüfungsleistungen und über die in
diesen Prüfungsfächern zu erteilenden Eindnoten. In den
übrigen Prüfungsfächern erfolgt die Festsetzung der End-
noten durch die Dozenten, die den Prüfling in den betref-
fenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Im übrigen gilt
$ 26 entsprechend. Eine. Gesamtbeurteilung erfolgt in der
Vorprüfung nicht.
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Bestehen und Wiederholung der Vorprüfung
Die Vorprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
allen Prüfungsfächern mindestens die gerundete Endnote
„ausreichend“ erhalten hat. Hat er in nicht mehr als zwei
Prüfungsfächern die gerundete Endnote „mangelhaft‘ oder
„ungenügend‘‘ erhalten, so muß er sich in diesen Prüfungs-
fächern zu Beginn des nächsten Semesters einer einmaligen
Nachprüfung unterziehen. Hat der Prüfling in mehr als
zwei Prüfungsfächern oder in einem oder in beiden Prü-
'ungsfächern der Nachprüfung die gerundete Endnote
‚mangelhaft‘ oder „ungenügend‘ erhalten, so muß er das
‚etzte Studiensemester und die gesamte Vorprüfung wieder-
holen.
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Vorprüfungszeugnis
Über die bestandene Vorprüfung wird ein Zeugnis gemäß
Anlage 1 erteilt. Es ist von dem Direktor der Ingenieur-
Schule, dem zuständigen Abteilungsleiter und dem Se-
mesterleiter zu unterzeichnen und mit dem Siegel der
Ingenieurschule zu versehen.
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Weitere Bestimmungen
Im übrigen finden auf die Vorprüfung die 88 11 Abs.3,
12 Abs.3, 15, 14 Abs.2, 15, 16, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 80,
31 Abs. 3 und 32 entsprechende Anwendung.
II. Ingenieurprüfung
a) Allgemeine Vorschriften
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Prüfungsteile und -termine
Die Ingenieurprüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Die Termine für die ein-
zelnen Prüfungsabschnitte werden vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Direktor der
Ingenieurschule bestimmt.
Zulassungsausschuß
Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß.
Diesem gehören an:
a) der Direktor der Ingenieurschule als Vorsitzender,
b) der stellvertretende Direktor der Ingenieurschule,
c) der zuständige Abteilungsleiter,
d) die Dozenten, die.den Studierenden in den Prüfungs-
fächern zuletzt unterrichtet haben.
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