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Volume 16. November 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1111/1965 
Seite 149 
Nr. 89 
| 111-389 | re % var 272 — | 5.10.1965 | 
An die staatlichen und staatlich anerkannten ABL. S. 964 
Ingenieurschulen im Land Berlin 
Ordnung 
der Vorprüfung und der Abschlußprüfung 
an den staatlichen 
und staatlich anerkannten Ingenieurschulen 
im Land Berlin 
(Ingenieurprüfungsordnung) 
Auf Grund des $ 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 15.Juni 1961 (GVBl. S.1101) sowie 
auf Grund der $8 3 und 15 des Gesetzes über die Privat- 
schulen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz) vom 
13. Mai 1954 (GVBl. S. 286) wird die nachstehende Ordnung 
ler Vorprüfung und der Abschlußprüfung an den staat- 
lichen und staatlich anerkannten Ingenieurschulen im Land 
Berlin (Ingenieurprüfungsordnung) erlassen: 
I.‘ Allgemeines 
81 
(1) An den staatlichen Ingenieurschulen des Landes 
Berlin findet jeweils am Ende des dritten Studiensemesters 
eine Vorprüfung statt. Durch die Vorprüfung soll fest- 
gestellt werden, ob der Studierende hinreichende Kennt- 
nisse in den Grundlagenfächern ($ 4 Abs.1l) besitzt. 
(2) Das Studium an den staatlichen Ingenieurschulen 
des Landes Berlin wird durch eine Prüfung am Ende des 
sechsten Studiensemesters abgeschlossen (Ingenieurprü- 
fung). Für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Hoch- 
schulreife im Rahmen der Ingenieurprüfung gemäß 8 23 
Abs.6 und 7 des Schulgesetzes für Berlin sind die Vor- 
schriften der Zehnten Durchführungsverordnung zum 
Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom 13. April 1965 
(GVBl. S. 965) maßgebend. 
(3) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten auch für 
die Vorprüfungen und Abschlußprüfungen an privaten 
Ingenieurschulen, denen die Eigenschaft einer anerkannten 
Privatschule verliehen worden ist (staatlich anerkannte 
Ingenieurschulen). 
II. Vorprüfung 
a 
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Zulassung 
Zur Vorprüfung sind nur Studierende zugelassen, deren 
Leistungen in den Fächern, die nicht Gegenstand der Vor- 
prüfung sind, die Zulassung zum nächsthöheren Semester 
nicht ausschließen. Studierende, deren Leistungen in mehr 
als zwei Prüfungsfächern im letzten Studiensemester nicht 
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind, wer- 
den nur zugelassen, wenn trotzdem mit dem Bestehen der 
Vorprüfung gerechnet werden kann; die Entscheidung 
hierüber obliegt dem Prüfungsausschuß. 
83 
Prüfungsausschuß 
Für jede Fachrichtung ist ein Prüfungsausschuß zu bil- 
den. Diesem gehören an: 
a) der Direktor der Ingenieurschule als Vorsitzender, 
b) der zuständige Abteilungsleiter, 
c) die Dozenten, die den Studierenden in den Prüfungs- 
fächern zuletzt unterrichtet haben, 
d) ein Vertreter der Studierenden der Ingenieurschule. 
Der Direktor kann den Vorsitz auch einem anderen Mit- 
glied des Dozentenkollegiums übertragen. 
$ 4 
Prüfungsfächer, Klausurarbeiten 
(1) Die Vorprüfung umfaßt sämtliche Grundlagen- 
fächer. Grundlagenfächer sind diejenigen Fächer, in denen 
Dis zur Vorprüfung‘ unterrichtet wird. 
(2) In drei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
auszuwählenden Grundlagenfächern ist eine schriftliche 
Klausurarbeit anzufertigen. Aufgabenstellung und Beurtei- 
lung dieser Arbeiten obliegen in der Regel dem Dozenten, 
der den Studierenden in dem Fach zuletzt unterrichtet hat. 
$ 5 
Mündliche Prüfung, Festsetzung der Noten 
(1) Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchen Prü- 
fungsfächern die Prüflinge mündlich zu prüfen sind. Weicht 
die Note einer Klausurarbeit von der Vorbeurteilung er- 
heblich ab, so muß der Prüfling in diesem Prüfungsfach 
mündlich geprüft. werden. 
(2) Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungs- 
ausschuß statt. Dieser entscheidet in den Prüfungsfächern, 
in denen der Prüfling mündlich geprüft worden ist, über die 
Noten der mündlichen Prüfungsleistungen und über die in 
diesen Prüfungsfächern zu erteilenden Eindnoten. In den 
übrigen Prüfungsfächern erfolgt die Festsetzung der End- 
noten durch die Dozenten, die den Prüfling in den betref- 
fenden Fächern zuletzt unterrichtet haben. Im übrigen gilt 
$ 26 entsprechend. Eine. Gesamtbeurteilung erfolgt in der 
Vorprüfung nicht. 
$ 6 
Bestehen und Wiederholung der Vorprüfung 
Die Vorprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in 
allen Prüfungsfächern mindestens die gerundete Endnote 
„ausreichend“ erhalten hat. Hat er in nicht mehr als zwei 
Prüfungsfächern die gerundete Endnote „mangelhaft‘ oder 
„ungenügend‘‘ erhalten, so muß er sich in diesen Prüfungs- 
fächern zu Beginn des nächsten Semesters einer einmaligen 
Nachprüfung unterziehen. Hat der Prüfling in mehr als 
zwei Prüfungsfächern oder in einem oder in beiden Prü- 
'ungsfächern der Nachprüfung die gerundete Endnote 
‚mangelhaft‘ oder „ungenügend‘ erhalten, so muß er das 
‚etzte Studiensemester und die gesamte Vorprüfung wieder- 
holen. 
$ 7 
Vorprüfungszeugnis 
Über die bestandene Vorprüfung wird ein Zeugnis gemäß 
Anlage 1 erteilt. Es ist von dem Direktor der Ingenieur- 
Schule, dem zuständigen Abteilungsleiter und dem Se- 
mesterleiter zu unterzeichnen und mit dem Siegel der 
Ingenieurschule zu versehen. 
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Weitere Bestimmungen 
Im übrigen finden auf die Vorprüfung die 88 11 Abs.3, 
12 Abs.3, 15, 14 Abs.2, 15, 16, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 80, 
31 Abs. 3 und 32 entsprechende Anwendung. 
II. Ingenieurprüfung 
a) Allgemeine Vorschriften 
589 
Prüfungsteile und -termine 
Die Ingenieurprüfung besteht aus einer schriftlichen 
und einer mündlichen Prüfung. Die Termine für die ein- 
zelnen Prüfungsabschnitte werden vom Vorsitzenden des 
Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Direktor der 
Ingenieurschule bestimmt. 
Zulassungsausschuß 
Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß. 
Diesem gehören an: 
a) der Direktor der Ingenieurschule als Vorsitzender, 
b) der stellvertretende Direktor der Ingenieurschule, 
c) der zuständige Abteilungsleiter, 
d) die Dozenten, die.den Studierenden in den Prüfungs- 
fächern zuletzt unterrichtet haben. 
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