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Volume 26. Oktober 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

111/1965 | 
Seite 139 | 
Nr. 83-84 
Anlage 2 
zu den Grundsätzen für die Förderung 
der Studierenden der Berliner Fachschulen 
Studiendauer 
(1) Für die Gewährung der Beihilfen werden folgende Studienzeiten zugrunde gelegt: 
Fachschule 
normale 
Studiendauer 
und Dauer der 
Beihilfengewährung 
Semester 
Fachschule für Optik und Fototechnik 
Optik 
Fototechnik 
Filmtechnik 
med. techn. Assistent 
Chem. biol. Assistent 
Assistent für Metallographie und 
Werkstoffprüfung 
Elektroassistent 
Technikerausbildung 
Sozialarbeiter 
Sozialarbeiter 
Fachschule für Jugendleiterinnen 
Seminar für soziale Arbeit 
Sozialarbeiter 
Heimerzieher 
Technische Fachschule des Lette-Vereins 
Staatliche Techniker-Tagesschule Berlin 
Evangelische Schule für Sozialarbeit 
Katholische Schule für Sozialarbeit 
Pestalozzi-Fröbel-Haus 
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Sozialpädagogisches Institut der 
Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e. V. 
Staatliche Fachschule für das Hotel- und Gast- 
stättengewerbe an der Berufsschule für das Nah- 
rungsgewerbe 
Städtisches Konservatorium Berlin 
Ausbildung zum Hotelfachmann 
2 oder 4 
Musikberufsausbildung 
(2) An einer auswärtigen (auch ausländischen) Fach- 
schule verbrachte Semester werden in die Berechnung der 
Studiendauer einbezogen, wenn die zuständige Fachschule 
sie anerkennt. 
(3) In die Berechnung der Förderungsdauer für die 
Studierenden des Städtischen Konservatoriums werden an 
einer auswärtigen (auch ausländischen) Ausbildungsstätte 
verbrachte Semester mit einbezogen. 
(4) In besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei unverschul- 
deter Verzögerung der Beendigung der Ausbildung, kann 
die Gewährung der Beihilfe über die oben genannten Stu- 
dienzeiten hinaus bis zu zwei Semestern verlängert werden. 
gr gu Inn II N 41 — 0770/02 
| 111-384 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5639 — 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
von Berlin 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
| 6. 9. 1965 | 
DbI. 1/1965 
Nr. 87 
Richtlinien 
zur Durchführung des Zweiten Gesetzes 
zur Förderung der Vermögensbildung 
der Arbeitnehmer 
(2. Vermögensbildungsgesetz — 2. VermBG —) 
vom 1. Juli 1965 
(BGBl. I S. 585 / GVBl. S. 881) ; 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 und 3 AZG wird bestimmt: 
1. Allgemeines 
1.1. Das 2. VermBG fördert die Vermögensbildung der Ar- 
beiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie 
der Beamten und Richter durch steuerliche und gegebe- 
henfalls sozialversicherungsrechtliche Vergünstigun- 
gen. 
Versorgungsempfänger werden von dem Gesetz nicht 
erfaßt. 
Anlage3 
zu den Grundsätzen für die Förderung 
der Studierenden der Berliner Fachschulen 
Feststellung der Eignung 
li. Eignung 
Geeignet ist der Studierende, der gute Leistungen zeigt 
oder erwarten läßt und das beruflich-menschliche Leit- 
bild seiner Fachschule bzw. des Städtischen Konserva- 
toriums zu erfüllen verspricht. 
Feststellung der Eignung 
Als Grundlagen für die Feststellung der Eignung gelten 
für das 1. Semester die Ergebnisse des Aufnahmever- 
fahrens, vom 2. Semester an die Leistungen des vor- 
angegangenen Semesters nach der Beurteilung der zu- 
ständigen Dozenten.
	        
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