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Nr. 83-84
Anlage 2
zu den Grundsätzen für die Förderung
der Studierenden der Berliner Fachschulen
Studiendauer
(1) Für die Gewährung der Beihilfen werden folgende Studienzeiten zugrunde gelegt:
Fachschule
normale
Studiendauer
und Dauer der
Beihilfengewährung
Semester
Fachschule für Optik und Fototechnik
Optik
Fototechnik
Filmtechnik
med. techn. Assistent
Chem. biol. Assistent
Assistent für Metallographie und
Werkstoffprüfung
Elektroassistent
Technikerausbildung
Sozialarbeiter
Sozialarbeiter
Fachschule für Jugendleiterinnen
Seminar für soziale Arbeit
Sozialarbeiter
Heimerzieher
Technische Fachschule des Lette-Vereins
Staatliche Techniker-Tagesschule Berlin
Evangelische Schule für Sozialarbeit
Katholische Schule für Sozialarbeit
Pestalozzi-Fröbel-Haus
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Sozialpädagogisches Institut der
Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e. V.
Staatliche Fachschule für das Hotel- und Gast-
stättengewerbe an der Berufsschule für das Nah-
rungsgewerbe
Städtisches Konservatorium Berlin
Ausbildung zum Hotelfachmann
2 oder 4
Musikberufsausbildung
(2) An einer auswärtigen (auch ausländischen) Fach-
schule verbrachte Semester werden in die Berechnung der
Studiendauer einbezogen, wenn die zuständige Fachschule
sie anerkennt.
(3) In die Berechnung der Förderungsdauer für die
Studierenden des Städtischen Konservatoriums werden an
einer auswärtigen (auch ausländischen) Ausbildungsstätte
verbrachte Semester mit einbezogen.
(4) In besonderen Ausnahmefällen, z.B. bei unverschul-
deter Verzögerung der Beendigung der Ausbildung, kann
die Gewährung der Beihilfe über die oben genannten Stu-
dienzeiten hinaus bis zu zwei Semestern verlängert werden.
gr gu Inn II N 41 — 0770/02
| 111-384 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5639 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs
von Berlin
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe und Eigengesellschaften
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
| 6. 9. 1965 |
DbI. 1/1965
Nr. 87
Richtlinien
zur Durchführung des Zweiten Gesetzes
zur Förderung der Vermögensbildung
der Arbeitnehmer
(2. Vermögensbildungsgesetz — 2. VermBG —)
vom 1. Juli 1965
(BGBl. I S. 585 / GVBl. S. 881) ;
Auf Grund des 8 6 Abs.2 und 3 AZG wird bestimmt:
1. Allgemeines
1.1. Das 2. VermBG fördert die Vermögensbildung der Ar-
beiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie
der Beamten und Richter durch steuerliche und gegebe-
henfalls sozialversicherungsrechtliche Vergünstigun-
gen.
Versorgungsempfänger werden von dem Gesetz nicht
erfaßt.
Anlage3
zu den Grundsätzen für die Förderung
der Studierenden der Berliner Fachschulen
Feststellung der Eignung
li. Eignung
Geeignet ist der Studierende, der gute Leistungen zeigt
oder erwarten läßt und das beruflich-menschliche Leit-
bild seiner Fachschule bzw. des Städtischen Konserva-
toriums zu erfüllen verspricht.
Feststellung der Eignung
Als Grundlagen für die Feststellung der Eignung gelten
für das 1. Semester die Ergebnisse des Aufnahmever-
fahrens, vom 2. Semester an die Leistungen des vor-
angegangenen Semesters nach der Beurteilung der zu-
ständigen Dozenten.