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Volume 26. Oktober 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

11/1965 
Seite 138 | 
Nr. 83 
Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner Ge- 
schwister, das an einer der genannten Ausbildungs- 
stätten studiert, keine Förderung erhält, so wird dieses 
als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten an- 
gesehen, für das ihm ein Freibetrag von 2 640,— DM 
belassen wird, sofern das für den Antragsteller günsti- 
ger ist. 
II. Berechnung des Nettoeinkommens 
des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten 
Für das Nettoeinkommen ist auszugehen vom Gesamt- 
betrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer- 
gesetzes. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirt- 
schaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der 
Gewinn, bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermö- 
gen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Ein- 
Künften der Überschuß der Einnahmen über die Wer- 
bungskosten. Die mit den Einkünften verbundenen 
Aufwendungen (Betriebsausgaben und Werbungs- 
kosten) sind also bereits abgezogen. 
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte sind hinzuzurechnen: 
die nach 88 7 a bis 7c EStG und $ 7 € EStG sowie nach 
88 75 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsver- 
ordnung abgesetzten Beträge, der nach 8 13 Abs. 3 
EStG steuerfreie Betrag sowie die Veräußerungs- 
gewinne im Sinne der 88 14, 16, 17 und 8 18 Abs. 3 
EStG, soweit diese steuerfrei sind. 
Es sind ferner hinzuzurechnen 
steuerlich nicht erfaßte Einnahmen, soweit es sich 
nicht um einmalige Vermögensanfälle wie Erbschaften 
und Schenkungen und aus sozialen Gründen steuerfrei 
gebliebene Bezüge handelt. Danach sind insbesondere 
folgende Beträge nicht hinzuzurechnen: 
a) die Grundrenten nach dem Gesetz über die Versor- 
gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs- 
gesetz) oder ein entsprechender Betrag, wenn die 
Grundrente gemäß 8 65 BVG ganz oder teilweise 
ruht, 
ein Unterhaltsbeitrag nach $ 13 Abs. 3 des Bundes- 
versorgungsgesetzes, 
der Ersatz von Kosten nach dem $ 13 Abs.4 und 
ferner die Pflegezulage nach $ 35 des Bundesversor- 
gungsgesetzes, 
d) das Pflegegeld nach $ 558c und die Leistungen 
nach 8 195 a der Reichsversicherungsordnung, 
e) Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß $ 6 des 
StErIG 1962. 
Von dem nach Ziffern 1 bis 3 errechneten Betrag sind 
abzusetzen: 
Ausgaben für Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kirchen- 
steuer, Vermögensteuer, Sozialversicherung und — SO- 
weit angemessen — für eine private Lebenversicherung 
oder ähnliche Einrichtung. Darüber hinaus können 
auch außergewöhnliche Belastungen im Sinne von 
88 33, 33a EStG abgesetzt werden, wenn diese vom 
Finanzamt anerkannt worden sind (zZ. B. Arbeitnehmer) 
oder voraussichtlich anerkannt werden; 
nicht abgesetzt werden jedoch Freibeträge, die nach 
8 33a Abs.1 und 2 EStG für studierende Kinder ge- 
währt werden. Sonstige Freibeträge des EStG sind 
nicht abzusetzen. 
III. Heranziehung des Vermögens 
des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten 
Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeß- 
betrages insoweit heranzuziehen, als seine Verwertung 
(Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar ist. 
Es 
A 
Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die 
Gesamtzeit der Ausbildung entsprechend der Anlage 2 
anzurechnen; es ist ferner die Zahl der Kinder zu 
berücksichtigen, für deren Ausbildung der Unterhalts- 
verpflichtete zu sorgen hat. 
3, Nicht zumutbar ist die Verwertung: 
a) eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zur 
Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur 
Einrichtung eines: Hausstandes gewährt wird, sowie 
Entschädigung auf Grund des Kriegsgefangenen- 
entschädigungsgesetzes (KfgEG). Eingliederungs- 
hilfe nach den 88 9a und 9b des Häftlingshilfe- 
gesetzes (HHG), Leistungen nach dem Bundes- 
entschädigungsgesetz (BEG), sofern diese nicht 
wegen eines Schadens in der Ausbildung gewährt 
werden, Übergangsbeihilfe nach 8 12 Abs.2 und 5 
und 8 13 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), 
b) des Hausrats, 
c) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset- 
zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätig- 
keit bestimmt sind, 
d) eines kleinen Hausgrundstücks, das der Antrag- 
steller bzw. seine Unterhaltsverpflichteten allein oder 
mit Angehörigen bewohnen, 
von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geld- 
werten. 
L- 
Die Verwertung sonstigen Vermögens darf nicht ver- 
langt werden, wenn dieses für den Antragsteller oder 
seine Unterhaltsverpflichteten eine besondere Härte be- 
deuten würde. 
IV. 
Dem geförderten Studierenden soll in der zweiten Studien- 
hälfte einschließlich der Beträge, die den Unterhaltsver- 
pflichteten als Beitrag zugemutet werden, eine monatliche 
Beihilfe von 200,— DM zur Verfügung stehen. 
In der ersten Studienhälfte wird ein Betrag von monat- 
lich 180,— DM während der Vorlesungszeit und während 
einer Erholungszeit von einem Monat für ausreichend ge- 
halten. 
Erstreckt sich die normale Studiendauer auf eine un- 
gerade Semesterzahl, so ist die kleinere Zahl der Semester 
als erste und die größere Zahl der Semester als zweite 
Studienhälfte anzusehen. 
Bei Studierenden, die im Elternhaus leben, soll von den 
genannten Beträgen ein Abschlag bis zu 30,— DM vorge- 
nommen werden. Dieser Abschlag verringert sich um je- 
weils den Betrag, um den die Freigrenze der Unterhalts- 
verpflichteten unterschritten wird. Beihilfen von weniger 
als 60,— DM je Studienhalbjahr werden aus Gründen der 
Verwaltungsvereinfachung nicht vergeben. 
V. Anrechnung von sonstigen Einkünften 
Einkünfte aus eigener Arbeit des Studierenden werden 
_ soweit sie im Studienhalbjahr 600,— DM übersteigen — 
auf die Beihilfe voll angerechnet. 
Die Antragsteller, die berechtigt sind, eine Ausbildungs- 
beihilfe nach dem LAG oder eine Erziehungsbeihilfe als 
Empfänger von Waisen- und Kriegsbeschädigtenrenten zu 
beantragen, werden nach den vorliegenden Grundsätzen nur 
yefördert, wenn sie auch einen Antrag bei dem zuständigen 
Ausgleichsamt oder bei der zuständigen Hauptfürsorgestelle 
ainreichen. Liegt der Betrag der monatlichen Ausbildungs- 
beihilfe oder der Erziehungsbeihilfe unter dem Förderungs- 
betrag dieser Beihilfenregelung, so kann der Unterschieds- 
betrag aus den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln als 
Zulage zur Ausbildungsbeihilfe oder Erziehungsbeihilfe ge- 
währt werden. Der Antragsteller hat in diesem Falle sein 
Einverständnis dazu zu erklären, daß eine nachträglich be- 
willigte Ausbildungsbeihilfe oder Erziehungsbeihilfe bis zur 
Höhe des ihm für den gleichen Zeitraum nach den vorliegen- 
den Grundsätzen vorschußweise bewilligten Förderungs- 
betrages der Verwaltung der Schule bzw. des Städtischen 
Konservatoriums erstattet wird. 
Sonstige regelmäßige Einkünfte sind in voller Höhe an- 
zurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Bei- 
hilfen gemäß den individuellen Berufsförderungsmaßnah- 
men des Bundes.
	        
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