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Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner Ge-
schwister, das an einer der genannten Ausbildungs-
stätten studiert, keine Förderung erhält, so wird dieses
als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten an-
gesehen, für das ihm ein Freibetrag von 2 640,— DM
belassen wird, sofern das für den Antragsteller günsti-
ger ist.
II. Berechnung des Nettoeinkommens
des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten
Für das Nettoeinkommen ist auszugehen vom Gesamt-
betrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirt-
schaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
Gewinn, bei nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermö-
gen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Ein-
Künften der Überschuß der Einnahmen über die Wer-
bungskosten. Die mit den Einkünften verbundenen
Aufwendungen (Betriebsausgaben und Werbungs-
kosten) sind also bereits abgezogen.
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte sind hinzuzurechnen:
die nach 88 7 a bis 7c EStG und $ 7 € EStG sowie nach
88 75 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung abgesetzten Beträge, der nach 8 13 Abs. 3
EStG steuerfreie Betrag sowie die Veräußerungs-
gewinne im Sinne der 88 14, 16, 17 und 8 18 Abs. 3
EStG, soweit diese steuerfrei sind.
Es sind ferner hinzuzurechnen
steuerlich nicht erfaßte Einnahmen, soweit es sich
nicht um einmalige Vermögensanfälle wie Erbschaften
und Schenkungen und aus sozialen Gründen steuerfrei
gebliebene Bezüge handelt. Danach sind insbesondere
folgende Beträge nicht hinzuzurechnen:
a) die Grundrenten nach dem Gesetz über die Versor-
gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-
gesetz) oder ein entsprechender Betrag, wenn die
Grundrente gemäß 8 65 BVG ganz oder teilweise
ruht,
ein Unterhaltsbeitrag nach $ 13 Abs. 3 des Bundes-
versorgungsgesetzes,
der Ersatz von Kosten nach dem $ 13 Abs.4 und
ferner die Pflegezulage nach $ 35 des Bundesversor-
gungsgesetzes,
d) das Pflegegeld nach $ 558c und die Leistungen
nach 8 195 a der Reichsversicherungsordnung,
e) Zulagen für Arbeitnehmer in Berlin gemäß $ 6 des
StErIG 1962.
Von dem nach Ziffern 1 bis 3 errechneten Betrag sind
abzusetzen:
Ausgaben für Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kirchen-
steuer, Vermögensteuer, Sozialversicherung und — SO-
weit angemessen — für eine private Lebenversicherung
oder ähnliche Einrichtung. Darüber hinaus können
auch außergewöhnliche Belastungen im Sinne von
88 33, 33a EStG abgesetzt werden, wenn diese vom
Finanzamt anerkannt worden sind (zZ. B. Arbeitnehmer)
oder voraussichtlich anerkannt werden;
nicht abgesetzt werden jedoch Freibeträge, die nach
8 33a Abs.1 und 2 EStG für studierende Kinder ge-
währt werden. Sonstige Freibeträge des EStG sind
nicht abzusetzen.
III. Heranziehung des Vermögens
des Antragstellers und seiner Unterhaltsverpflichteten
Das Vermögen ist zur Deckung des Förderungsmeß-
betrages insoweit heranzuziehen, als seine Verwertung
(Veräußerung, Belastung, Verbrauch) zumutbar ist.
Es
A
Das verwertbare Vermögen ist anteilmäßig auf die
Gesamtzeit der Ausbildung entsprechend der Anlage 2
anzurechnen; es ist ferner die Zahl der Kinder zu
berücksichtigen, für deren Ausbildung der Unterhalts-
verpflichtete zu sorgen hat.
3, Nicht zumutbar ist die Verwertung:
a) eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zur
Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz oder zur
Einrichtung eines: Hausstandes gewährt wird, sowie
Entschädigung auf Grund des Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetzes (KfgEG). Eingliederungs-
hilfe nach den 88 9a und 9b des Häftlingshilfe-
gesetzes (HHG), Leistungen nach dem Bundes-
entschädigungsgesetz (BEG), sofern diese nicht
wegen eines Schadens in der Ausbildung gewährt
werden, Übergangsbeihilfe nach 8 12 Abs.2 und 5
und 8 13 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG),
b) des Hausrats,
c) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-
zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätig-
keit bestimmt sind,
d) eines kleinen Hausgrundstücks, das der Antrag-
steller bzw. seine Unterhaltsverpflichteten allein oder
mit Angehörigen bewohnen,
von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geld-
werten.
L-
Die Verwertung sonstigen Vermögens darf nicht ver-
langt werden, wenn dieses für den Antragsteller oder
seine Unterhaltsverpflichteten eine besondere Härte be-
deuten würde.
IV.
Dem geförderten Studierenden soll in der zweiten Studien-
hälfte einschließlich der Beträge, die den Unterhaltsver-
pflichteten als Beitrag zugemutet werden, eine monatliche
Beihilfe von 200,— DM zur Verfügung stehen.
In der ersten Studienhälfte wird ein Betrag von monat-
lich 180,— DM während der Vorlesungszeit und während
einer Erholungszeit von einem Monat für ausreichend ge-
halten.
Erstreckt sich die normale Studiendauer auf eine un-
gerade Semesterzahl, so ist die kleinere Zahl der Semester
als erste und die größere Zahl der Semester als zweite
Studienhälfte anzusehen.
Bei Studierenden, die im Elternhaus leben, soll von den
genannten Beträgen ein Abschlag bis zu 30,— DM vorge-
nommen werden. Dieser Abschlag verringert sich um je-
weils den Betrag, um den die Freigrenze der Unterhalts-
verpflichteten unterschritten wird. Beihilfen von weniger
als 60,— DM je Studienhalbjahr werden aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung nicht vergeben.
V. Anrechnung von sonstigen Einkünften
Einkünfte aus eigener Arbeit des Studierenden werden
_ soweit sie im Studienhalbjahr 600,— DM übersteigen —
auf die Beihilfe voll angerechnet.
Die Antragsteller, die berechtigt sind, eine Ausbildungs-
beihilfe nach dem LAG oder eine Erziehungsbeihilfe als
Empfänger von Waisen- und Kriegsbeschädigtenrenten zu
beantragen, werden nach den vorliegenden Grundsätzen nur
yefördert, wenn sie auch einen Antrag bei dem zuständigen
Ausgleichsamt oder bei der zuständigen Hauptfürsorgestelle
ainreichen. Liegt der Betrag der monatlichen Ausbildungs-
beihilfe oder der Erziehungsbeihilfe unter dem Förderungs-
betrag dieser Beihilfenregelung, so kann der Unterschieds-
betrag aus den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln als
Zulage zur Ausbildungsbeihilfe oder Erziehungsbeihilfe ge-
währt werden. Der Antragsteller hat in diesem Falle sein
Einverständnis dazu zu erklären, daß eine nachträglich be-
willigte Ausbildungsbeihilfe oder Erziehungsbeihilfe bis zur
Höhe des ihm für den gleichen Zeitraum nach den vorliegen-
den Grundsätzen vorschußweise bewilligten Förderungs-
betrages der Verwaltung der Schule bzw. des Städtischen
Konservatoriums erstattet wird.
Sonstige regelmäßige Einkünfte sind in voller Höhe an-
zurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Bei-
hilfen gemäß den individuellen Berufsförderungsmaßnah-
men des Bundes.