1111/1965
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Nr. 82-83
Blindenbildungsanstalt mit Berufsschule
Berlin, Bezirk Steglitz
1 Berlin 41, Rothenburgstraße 14
Gehörlosenschulen:
Ernst-Adolf-Eschke-Schule
Besondere Schule für Gehörlose und Schwersprach:
behinderte
Abteilung: Grundschule mit Schulkindergarten und
Hort
Berlin, Bezirk Charlottenburg
L Berlin 19, Waldschulallee 29
Schwerhörigenschulen:
Kinder, die für den Besuch von Schwerhörigen-
schulen in Frage kommen, werden der in Betracht
kommenden Schule direkt durch den Senator für
Schulwesen — IIb S — zugewiesen.
(38) Die in Betracht kommenden Privatschulen werden
von den Bezirksämtern — Vbildg/Schul — benachrichtigt.
(1) Bezüglich der Aufnahme schulpflichtiger Kinder
in Schulkindergärten gelten die folgenden Bestim-
mungen (Absätze 2-5).
(2) Die Schulkindergärten haben in erster Linie die
gemäß 8 8 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin
zurückgestellten Kinder aufzunehmen.
(3) Die HErziehungsberechtigten werden durch die
Schulämter von der Zurückstellung ihres Kindes vom
Schulbesuch benachrichtigt und auf den nächstgelege-
nen Schulkindergarten sowie den einzuhaltenden Auf-
nahmetermin hingewiesen. Die Listen der zurück-
gestellten Kinder werden bis zum 31. März durch die
Schulämter den Schulkindergärten zugeleitet.
(4) Die. in den Schulkindergärten zur Verfügung
stehenden Plätze werden bis zum 30. Juni 1966 für
solche Kinder freigehalten. Soweit die Zahl 20 bei
Schulbeginn noch nicht erreicht sein sollte, werden
auch solche Kinder in den Schulkindergarten aufge-
nommen, die in der Zeit vom 1. April des laufenden
Jahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres
das 6. Lebensjahr vollenden.
(5) Noch nicht schulreife Kinder, bei denen Sonder-
schulbedürftigkeit zu erwarten ist, dürfen in Schul-
kindergärten nur versuchsweise aufgenommen werden.
Erweist sich im Verlauf von 4 bis 6 Wochen, daß die
Hilfe zur Fortentwicklung der Kinder, die der Schul-
kindergarten geben kann, für diese Kinder nicht aus-
reicht und die Gemeinschaft im Schulkindergarten
durch sie erheblich gestört wird, so müssen sie erneut
dem Schularzt vorgestellt werden. Das Schulamt trifft
eine Entscheidung über das Verbleiben des Kindes im
Schulkindergarten auf Grund des ärztlichen Gut-
achtens und der Beurteilung durch den Schulkinder-
garten. Bildungsunfähige Kinder werden in Schul-
kindergärten nicht aufgenommen.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober
1965 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1966 außer
Kraft.
{
10.
Im Auftrage
Ahnert
Schul III a A — 2502/60 © nn
Fernruf: 92 00 13 45 — (987) 345 | 31.5.1065
Wiss/Kunst IX B 1 -— 316400 ABI S. 880
Fernruf: 92 0013 53.— (987) 353
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des’ Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofs
die Fachschulen des Landes Berlin
das Städtische Konservatorium
den Lette-Verein
das Pestalozzi-Fröbel-Haus
nachrichtlich
der Evangelischen Schule für Sozialarbeit
der Katholischen Schule für Sozialarbeit
dem Sozialpädagogischen Institut der Arbeiterwohlfahrt
der Stadt Berlin e. V
Der Senat hat in seiner Sitzung am 27. Juli 1965 die
nachstehenden Verwaltungsvorschriften (Senatsbeschluß
Nr. 2404/65) beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wer-
den.
Evers
Grundsätze für die Förderung der
Studierenden der Berliner Fachschulen
Vom 27. Juli 1965
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
i. Voraussetzungen
Beihilfen nach diesen Grundsätzen werden — ohne
Rechtsanspruch — an geeignete deutsche Studierende
der Fachschule für Optik und Fototechnik,
der Staatlichen Techniker-Tagesschule Berlin,
der Staatlichen Fachschule für das Hotel- und Gast-
stättengewerbe an der Berufsschule für das
Nahrungsgewerbe,
der Technischen Fachschule des Lette-Vereins,
der Evangelischen Schule für Sozialarbeit,
der Katholischen Schule für Sozialarbeit,
des Seminars für soziale Arbeit und
der Fachschule für Jugendleiter (innen)
des Pestalozzi-Fröbel-Hauses,
des Sozialpädagogischen Instituts der Arbeiterwohl-
fahrt der Stadt Berlin e. V.
vergeben.
Beihilfen können auch Studierende des Städtischen
Konservatoriums Berlin erhalten.
Eine Beihilfe kommt nur insoweit in Betracht, als der
Studierende einer öffentlichen Hilfe bedarf.
Geeignet ist der Studierende, der gute Leistungen zeigt
oder erwarten läßt (siehe Anlage 3). Auch nach Be-
willigung der Beihilfe muß sich der Studierende der
Förderung würdig erweisen. Einer wirtschaftlichen
Beihilfe bedarf derjenge, der in zumutbaren Grenzen
weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten
seines Studiums aufzubringen vermag (siehe Anlage 1).
Unter diesen Voraussetzungen können im Rahmen der
vorhandenen Mittel auch ausländische Studierende eine
Beihilfe erhalten.
Form und Umfang der Förderung
Studierende werden in die Förderung aufgenommen,
wenn sie den aus der Anlage 3 ersichtlichen Voraus-
setzungen entsprechen. Die Förderung erstreckt sich
auf die Dauer des Studiums (siehe Anlage 2). Sie be-
trägt in der ersten Studienhälfte höchstens 180,— DM
und erstreckt sich auf die Vorlesungsmonate und einen
Erholungsurlaub (siehe Anlage 1). In der zweiten Stu-
dienhälfte beträgt die Förderung höchstens 200,— DM
monatlich. Sie erstreckt sich auch ‚auf die vorlesungs-
freien Monate (siehe Anlage 1).
3.
Verfahren
Beihilfen werden nur auf Antrag jeweils für ein Se-
mester gewährt. Der Antrag ist unter Verwendung des
vorgeschriebenen Vordrucks mit einer fachlichen Be-
urteilung von 2 Dozenten und der Stellungnahme der
Studentenvertretung über den Direktor der Schule bei
dem Senator für Schulwesen — III a A 2/3 — einzu-
reichen (siehe Anlage 3). Studierende des Städtischen
Konservatoriums reichen ihre Anträge unter den glei-
chen Bedingungen über den Direktor des Städtischen
Konservatoriums bei dem Senator für Wissenschaft
und Kunst —- II B 2 — ein.
Der Senator für Schulwesen bzw. der Senator für Wis-
senschaft und Kunst prüft nach Maßgabe der Anlage 1,
in welchem Umfange der Antragsteller der wirtschaft-
lichen Hilfe bedarf und entscheidet auf Grund der
fachlichen Beurteilung der Schule bzw. des Städtischen
Konservatoriums über die Förderungswürdigkeit.
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid“
über die Bewilligung oder Ablehnung seines Antrages;.
die Ablehnung ist zu begründen.