Path:
Volume 26. Oktober 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

1111/1965 
Seite 136 | 
Nr. 82-83 
Blindenbildungsanstalt mit Berufsschule 
Berlin, Bezirk Steglitz 
1 Berlin 41, Rothenburgstraße 14 
Gehörlosenschulen: 
Ernst-Adolf-Eschke-Schule 
Besondere Schule für Gehörlose und Schwersprach: 
behinderte 
Abteilung: Grundschule mit Schulkindergarten und 
Hort 
Berlin, Bezirk Charlottenburg 
L Berlin 19, Waldschulallee 29 
Schwerhörigenschulen: 
Kinder, die für den Besuch von Schwerhörigen- 
schulen in Frage kommen, werden der in Betracht 
kommenden Schule direkt durch den Senator für 
Schulwesen — IIb S — zugewiesen. 
(38) Die in Betracht kommenden Privatschulen werden 
von den Bezirksämtern — Vbildg/Schul — benachrichtigt. 
(1) Bezüglich der Aufnahme schulpflichtiger Kinder 
in Schulkindergärten gelten die folgenden Bestim- 
mungen (Absätze 2-5). 
(2) Die Schulkindergärten haben in erster Linie die 
gemäß 8 8 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin 
zurückgestellten Kinder aufzunehmen. 
(3) Die HErziehungsberechtigten werden durch die 
Schulämter von der Zurückstellung ihres Kindes vom 
Schulbesuch benachrichtigt und auf den nächstgelege- 
nen Schulkindergarten sowie den einzuhaltenden Auf- 
nahmetermin hingewiesen. Die Listen der zurück- 
gestellten Kinder werden bis zum 31. März durch die 
Schulämter den Schulkindergärten zugeleitet. 
(4) Die. in den Schulkindergärten zur Verfügung 
stehenden Plätze werden bis zum 30. Juni 1966 für 
solche Kinder freigehalten. Soweit die Zahl 20 bei 
Schulbeginn noch nicht erreicht sein sollte, werden 
auch solche Kinder in den Schulkindergarten aufge- 
nommen, die in der Zeit vom 1. April des laufenden 
Jahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres 
das 6. Lebensjahr vollenden. 
(5) Noch nicht schulreife Kinder, bei denen Sonder- 
schulbedürftigkeit zu erwarten ist, dürfen in Schul- 
kindergärten nur versuchsweise aufgenommen werden. 
Erweist sich im Verlauf von 4 bis 6 Wochen, daß die 
Hilfe zur Fortentwicklung der Kinder, die der Schul- 
kindergarten geben kann, für diese Kinder nicht aus- 
reicht und die Gemeinschaft im Schulkindergarten 
durch sie erheblich gestört wird, so müssen sie erneut 
dem Schularzt vorgestellt werden. Das Schulamt trifft 
eine Entscheidung über das Verbleiben des Kindes im 
Schulkindergarten auf Grund des ärztlichen Gut- 
achtens und der Beurteilung durch den Schulkinder- 
garten. Bildungsunfähige Kinder werden in Schul- 
kindergärten nicht aufgenommen. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Oktober 
1965 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1966 außer 
Kraft. 
{ 
10. 
Im Auftrage 
Ahnert 
Schul III a A — 2502/60 © nn 
Fernruf: 92 00 13 45 — (987) 345 | 31.5.1065 
Wiss/Kunst IX B 1 -— 316400 ABI S. 880 
Fernruf: 92 0013 53.— (987) 353 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des’ Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
die Fachschulen des Landes Berlin 
das Städtische Konservatorium 
den Lette-Verein 
das Pestalozzi-Fröbel-Haus 
nachrichtlich 
der Evangelischen Schule für Sozialarbeit 
der Katholischen Schule für Sozialarbeit 
dem Sozialpädagogischen Institut der Arbeiterwohlfahrt 
der Stadt Berlin e. V 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 27. Juli 1965 die 
nachstehenden Verwaltungsvorschriften (Senatsbeschluß 
Nr. 2404/65) beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wer- 
den. 
Evers 
Grundsätze für die Förderung der 
Studierenden der Berliner Fachschulen 
Vom 27. Juli 1965 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
i. Voraussetzungen 
Beihilfen nach diesen Grundsätzen werden — ohne 
Rechtsanspruch — an geeignete deutsche Studierende 
der Fachschule für Optik und Fototechnik, 
der Staatlichen Techniker-Tagesschule Berlin, 
der Staatlichen Fachschule für das Hotel- und Gast- 
stättengewerbe an der Berufsschule für das 
Nahrungsgewerbe, 
der Technischen Fachschule des Lette-Vereins, 
der Evangelischen Schule für Sozialarbeit, 
der Katholischen Schule für Sozialarbeit, 
des Seminars für soziale Arbeit und 
der Fachschule für Jugendleiter (innen) 
des Pestalozzi-Fröbel-Hauses, 
des Sozialpädagogischen Instituts der Arbeiterwohl- 
fahrt der Stadt Berlin e. V. 
vergeben. 
Beihilfen können auch Studierende des Städtischen 
Konservatoriums Berlin erhalten. 
Eine Beihilfe kommt nur insoweit in Betracht, als der 
Studierende einer öffentlichen Hilfe bedarf. 
Geeignet ist der Studierende, der gute Leistungen zeigt 
oder erwarten läßt (siehe Anlage 3). Auch nach Be- 
willigung der Beihilfe muß sich der Studierende der 
Förderung würdig erweisen. Einer wirtschaftlichen 
Beihilfe bedarf derjenge, der in zumutbaren Grenzen 
weder allein noch mit Hilfe seiner Familie die Kosten 
seines Studiums aufzubringen vermag (siehe Anlage 1). 
Unter diesen Voraussetzungen können im Rahmen der 
vorhandenen Mittel auch ausländische Studierende eine 
Beihilfe erhalten. 
Form und Umfang der Förderung 
Studierende werden in die Förderung aufgenommen, 
wenn sie den aus der Anlage 3 ersichtlichen Voraus- 
setzungen entsprechen. Die Förderung erstreckt sich 
auf die Dauer des Studiums (siehe Anlage 2). Sie be- 
trägt in der ersten Studienhälfte höchstens 180,— DM 
und erstreckt sich auf die Vorlesungsmonate und einen 
Erholungsurlaub (siehe Anlage 1). In der zweiten Stu- 
dienhälfte beträgt die Förderung höchstens 200,— DM 
monatlich. Sie erstreckt sich auch ‚auf die vorlesungs- 
freien Monate (siehe Anlage 1). 
3. 
Verfahren 
Beihilfen werden nur auf Antrag jeweils für ein Se- 
mester gewährt. Der Antrag ist unter Verwendung des 
vorgeschriebenen Vordrucks mit einer fachlichen Be- 
urteilung von 2 Dozenten und der Stellungnahme der 
Studentenvertretung über den Direktor der Schule bei 
dem Senator für Schulwesen — III a A 2/3 — einzu- 
reichen (siehe Anlage 3). Studierende des Städtischen 
Konservatoriums reichen ihre Anträge unter den glei- 
chen Bedingungen über den Direktor des Städtischen 
Konservatoriums bei dem Senator für Wissenschaft 
und Kunst —- II B 2 — ein. 
Der Senator für Schulwesen bzw. der Senator für Wis- 
senschaft und Kunst prüft nach Maßgabe der Anlage 1, 
in welchem Umfange der Antragsteller der wirtschaft- 
lichen Hilfe bedarf und entscheidet auf Grund der 
fachlichen Beurteilung der Schule bzw. des Städtischen 
Konservatoriums über die Förderungswürdigkeit. 
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid“ 
über die Bewilligung oder Ablehnung seines Antrages;. 
die Ablehnung ist zu begründen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.