Ausgegeben am 29. 9. 1964
®
Dienstblaft des Senats von Berlin
Teil I Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
11/1964
Seite 91
Nr. 55
Inhalt.
Nr.55 Richtlinien für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen für Schüler des Opern-Studios ........ Seite 91
Wiss/Kunst 1IB1
[ 11-55 ] Fernruf: 92 00 11 — (987) 353 —
An die Deutsche Oper Berlin
| 26.8.1964
Richtlinien
für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen
für Schüler des Opern-Studios
Die Richtlinien für die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen
für Schüler des Opern-Studios sind neu gefaßt worden.
Die nachstehend aufgeführten Richtlinien treten mit Wir-
kung vom 1. April 1964 in Kraft.
Die nach diesen Richtlinien an Schüler des Opern-Studios
zu vergebenden Mittel sind für die Weiterbildung begabter
Schüler des Opern-Studios, die einer wirtschaftlichen Hilfe
bedürfen, bestimmt. Die Ausbildungsbeihilfen werden ohne
Rechtsanspruch nach Maßgabe der zur Verfügung stehen-
den Haushaltsmittel gewährt.
Begabte Schüler des Opern-Studios können eine Aus-
bildungsbeihilfe bis zu 200,— DM monatlich erhalten,
wenn sie einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen, d.h.
wenn sie weder allein noch mit Hilfe ihrer Familie die
Kosten ihres Lebensunterhaltes aufzubringen vermö-
gen.
Zur Feststellung der Bedürftigkeit werden folgende
Jahresfreibeträge zugrunde gelegt:
Für die Eltern des Schülers .......... 8 400 DM
Haben beide Eltern ein Arbeitseinkom-
men, so erhöht sich der Freibetrag um
das Einkommen des zweiten Ehegat-
ten, doch nur bis zu einer Grenze
von 1320,— DM.
Für den alleinstehenden Unterhaltsver-
pflichteten bzw. den Ehegatten des
Schülers ....weken .
Für jedes weitere unversorgte Kind
des Unterhaltsverpflichteten, nicht ein-
gerechnet die Kinder, die an den
wissenschaftlichen Hochschulen sowie
an denjenigen sonstigen Hochschulen
und Schulen studieren, an denen eine
diesen Bestimmungen entsprechende
Förderung eingeführt ist ............
Der Freibetrag des Unterhaltsverpflichteten für ein
unversorgtes Kind ist jedoch um dessen etwaiges Ein-
kommen einschließlich einer ihm zur Förderung seiner
Ausbildung gewährten Beihilfe zu mindern. Der Frei-
betrag für ein Kind, das eine Beihilfe erhält, entspricht
jedoch mindestens der Eigenleistung, die dem Unter-
haltsverpflichteten bei der Bemessung dieser Beihilfe
bereits zugemutet worden ist, sofern der Antragsteller
es geltend macht.
Der die Freigrenze übersteigende Teil des Nettoein-
kommens ist zu 50% als zumutbare Eigenleistung des
Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen auf den
Förderungsbetrag seiner Kinder anzurechnen, die an
den wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hoch-
schulen und Schulen studieren, an denen eine diesen
A
5,
6.
Bestimmungen entsprechende Förderung eingeführt
ist. Weist der Antragsteller nach, daß eines seiner Ge-
schwister, das an einer der genannten Ausbildungs-
stätten studiert, keine Förderung erhält, so wird die-
ses als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten
angesehen, für das ihm ein Freibetrag von 2640,— DM
belassen wird, sofern das für den Antragsteller gün-
stiger ist.
Voraussetzung für die Annahme der Bedürftigkeit ist
ferner, daß das eigene Einkommen des Schülers den
ihm zustehenden Satz nicht erreicht und er keine Mög-
lichkeit hat, von anderer Seite eine nach diesen Be-
stimmungen ausreichende Unterstützung zu erlangen,
Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen geht allen
anderen Hilfsquellen mit Ausnahme der öffentlichen
Fürsorge nach.
Bei der Feststellung der Bedürftigkeit bleiben außer
Betracht:
a) Die Grundrenten nach dem Gesetz über die Ver-
sorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor-
gungsgesetz) oder ein entsprechender Betrag, wenn
die Grundrente gemäß 8 65 BVG ganz oder teil-
weise ruht.
Ein Unterhaltsbeitrag nach $ 13 Abs.3 des Bun-
desversorgungsgesetzes.
Der Ersatz von Kosten nach dem 8 13 Abs.4 und
ferner die Pflegezulage nach $ 35 des Bundesver-
sorgungsgesetzes.
Das Pflegegeld nach 8 558 c und die Leistungen
nach $ 195a der Reichsversicherungsordnung.
Zulagen für Arbeitnehmer in: Berlin gemäß 8 6 des
StErlG 1962.
Außergewöhnliche Belastungen und besondere Um-
stände des Einzelfalles sind angemessen zu berück-
sichtigen.
Bei Schülern, die im Elternhaus leben, soll von den ge-
nannten Beträgen ein Abzug von 30,— DM vorgenom-
men werden. Dieser Abzug verringert sich um jeweils
den Betrag, um den die Freigrenze der Unterhalts-
pflichtigen unterschritten wird.
Ausbildungsbeihilfen von weniger als 60,— DM je
Studienhalbjahr werden aus Gründen der Verwaltungs-
vereinfachung nicht vergeben.
Einkünfte aus eigener Arbeit der Schüler des Opern-
Studios werden mit dem 600,— DM pro Semester über-
steigenden Betrag auf die Ausbildungsbeihilfe voll an-
gerechnet.
Bereits ausgesprochene Bewilligungen können jeder-
zeit abgeändert oder widerrufen werden. Eine Bewilli-
gung wird insbesondere dann widerrufen, wenn ‚die
Stipendienstelle das Vorliegen wesentlicher Vorausset-
zungen zu Unrecht angenommen hatte oder die Vor-
aussetzungen inzwischen weggefallen sind. Überzahlte
Beträge können nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
(88 812 ff. BGB) zurückgefordert werden; sie sind zu-
rückzufordern, wenn der Schüler schuldhaft falsche
Angaben gemacht oder es. unterlassen hat, Änderun-
gen rechtzeitig mitzuteilen,