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Nr. 45
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Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer in allen Zügen sind folgende Unter-
richtsfächer der 13. Klasse:
Deutsch,
Gemeinschaftskunde,
Mathematik,
das vom Schüler gewählte „weitere Fach“.
Dazu kommen
in den altsprachlichen Zügen:
die beiden alten Sprachen;
in den neusprachlichen Zügen:
die erste Fremdsprache,
die zweite oder dritte Fremdsprache
(vgl. Anlage 1 Abschnitt II);
in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zügen:
die erste Fremdsprache,
Physik.
(2) Das „weitere Fach“ kann sein;
a) das Wahlpflichtfach,
b) das zu Beginn der 12. Klasse gewählte musische Fach,
c) die in Klasse 11 als Unterrichtsfach abgeschlossene
Fremdsprache, sofern der Schüler an freiwilligen Unter-
richtsveranstaltungen in dieser Fremdsprache in den
Klassen 12 und 13 teilgenommen hat und bei der Ver-
setzung in die 13. Klasse mindestens die Note „ausrei-
chend“ erhalten hat.
Der Schüler entscheidet sich für das „weitere Fach“ als
Prüfungsfach zu Beginn der Klasse 13.
(3) In den Leibesübungen findet eine besondere Prüfung
gemäß 88 10 bis 12 statt.
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Prüfungsnoten
Bei der Festsetzung der Einzelzensuren und des Gesamt-
urteils in den einzelnen Fächern gelten folgende Noten:
stufen:
1 — sehr gut
2 — gut
3 — befriedigend
4 — ausreichend
5 = mangelhaft
6 = ungenügend
Das Ergebnis der Reifeprüfung — Schlußurteil
lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
IX.‘ Die Prüfung in den Leibesübungen
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Zweck der Prüfung in den Leibesübungen
Die Prüfung in den Leibesübungen dient dazu, die körper-
liche Leistungs- und Bewegungsfähigkeit des Prüflings fest-
zustellen und dadurch ergänzende Erkenntnisse für seine
Beurteilung zu gewinnen.
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Art und Umfang der Prüfung in den Leibesübungen
(1) Die Prüfung in den Leibesübungen umfaßt eine Prü-
fung im Herbst und eine Prüfung im Frühjahr und kann
durch eine Schwimmprüfung ergänzt werden. Die Schüler
und Schülerinnen werden in getrennten Gruppen geprüft.
Der Prüfungsausschuß für die Gruppe der Schüler besteht
aus drei Lehrern, der Prüfungsausschuß für die Gruppe der
Schülerinnen aus drei Lehrerinnen, darunter die jeweils zu-
ständige Fachlehrkraft.
Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin übernimmt den Vor-
sitz bei den Prüfungen der entsprechenden Gruppe und be-
stimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses der anderen Gruppe und die beiden weiteren
Mitglieder. der Prüfungsausschüsse -beider Gruppen. Die an
| der Schule tätigen Lehrer bzw. Lehrerinnen für das Fach
Leibesübungen sind dabei heranzuziehen.
(2) Über die vom zuständigen Lehrer vorgelegten Prü-
fungsvorschläge entscheidet der Schulleiter.
Die Prüfung im Herbst erstreckt sich auf leichtathletische
Übungen (Lauf, Sprung, Wurf) und Gemeinschaftsspiele.
Die Prüfung im Frühjahr umfaßt Boden- und Geräteturnen
sowie Grundgymnastik oder an ihrer Stelle bei Schülerin-
nen Gymnastik und Tanz. Die Gemeinschaftsspiele können
auch im Zusammenhang mit der Prüfung im Frühjahr
durchgeführt werden.
(3) Tag und Ort der Prüfungen im Herbst und im Früh-
jahr und den jeweiligen Prüfungsvorschlag teilt der Schul-
leiter drei Wochen vorher dem Senator für Schulwesen mit.
Dieser kann einen Vertreter als Beobachter zur Prüfung
entsenden.
Über die Prüfung im Herbst und die Prüfung im Früh-
jahr ist je eine Niederschrift anzufertigen, die von dem
bzw. der Vorsitzenden und der zuständigen Lehrkraft
für Leibesübungen zu unterzeichnen ist.
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Beurteilung der Prüfungsleistungen
in den Leibesübungen
(1) Die Urteile über die Leistungen der Schüler in den
beiden Teilen der Prüfung im Herbst und im Frühjahr sind
jeweils nach Beendigung der Prüfung durch den Prüfungs-
ausschuß der Gruppe festzulegen. Die Festsetzung des Ge-
samturteils in den Leibesübungen erfolgt in der Schluß-
beratung über die Reifeprüfung durch den gesamten Prü-
fungsausschuß. Bei der Festsetzung der Einzelzensuren und
des Gesamturteils ist auf körperliche Schwächen und ge-
sundheitliche Mängel des Schülers Rücksicht zu nehmen.
Leistungswille, Geistesgegenwart, Selbstbeherrschung und
hilfsbereites Verhalten sind dabei zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung des Gesamturteils können auch Lei-
stungen als Sporthelfer, Vorturner usw. sowie Leistungen
in Sportarten, die zwar nicht geprüft, aber in der Schule
gepflegt worden sind (Rudern, Schwimmen, Tennis usw.),
herangezogen werden.
(2) War ein Schüler in der 13. Klasse vom Unterricht in
den Leibesübungen ganz oder teilweise befreit, So ist dies
im Zeugnis der Reife zu vermerken, bei teilweiser Befreiung
zusammen mit der Leistungsnote.
EI. Die schriftliche Prüfung
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Art der schriftlichen Prüfungsaufgaben
(1) Die schriftlichen Aufgaben sind so zu stellen, daß der
Prüfling bei ihrer Bearbeitung die Möglichkeit hat, seine
geistige Reife nachzuweisen. Die geistige Reife des Prüf-
lings drückt sich vor allem in seiner Urteilsfähigkeit und
Gestaltungskraft aus und in der Art und Weise, wie er sein
Sachwissen bei der Behandlung des Themas anwendet. Da-
her ist darauf zu achten, daß die gestellten Themen für den
Schüler neuartige Gesichtspunkte einschließen, aber in
ihrem Schwierigkeitsgrad seinem Verständnis angemessen
und in den stofflichen Voraussetzungen begrenzt sind. Sie
müssen in der zur Verfügung stehenden Zeit gut bewältigt
werden können. Aufgaben, die nur eine Wiedergabe gedächt-
nismäßig angeeigneten Stoffes erfordern, sind nicht zulässig.
Jede unmittelbare Vorbereitung der schriftlichen Prüfungs-
aufgaben im Klassenunterricht widerspricht dem Sinn dieser
Prüfung und ist daher unstatthaft.
(2) Für die einzelnen Fächer ist folgendes zu beachten:
a) Deutsch
Im deutschen Aufsatz sollen geistiges Vermögen und
Eigenart des Prüflings sichtbar werden. Beides ist zu
erkennen an der persönlichen Anschauungsweise, an be-
gründeten selbständigen Urteilen, an sachlicher und be-
grifflicher Genauigkeit und an der’ dem Thema angepaß-
ten Ausdrucksweise.
Die Themen müssen dem Erfahrungs- und Erlebnisbe-
reich des Schülers angemessen sein. Es darf dabei nicht
eine bloße Wiedergabe geläufiger Zusammenhänge ver-
langt, aber auch das Denk- und Abstraktionsvermögen