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Volume 17. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

11/1964 
Seite 70 ı 
Nr. 45 
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Prüfungsfächer 
(1) Prüfungsfächer in allen Zügen sind folgende Unter- 
richtsfächer der 13. Klasse: 
Deutsch, 
Gemeinschaftskunde, 
Mathematik, 
das vom Schüler gewählte „weitere Fach“. 
Dazu kommen 
in den altsprachlichen Zügen: 
die beiden alten Sprachen; 
in den neusprachlichen Zügen: 
die erste Fremdsprache, 
die zweite oder dritte Fremdsprache 
(vgl. Anlage 1 Abschnitt II); 
in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zügen: 
die erste Fremdsprache, 
Physik. 
(2) Das „weitere Fach“ kann sein; 
a) das Wahlpflichtfach, 
b) das zu Beginn der 12. Klasse gewählte musische Fach, 
c) die in Klasse 11 als Unterrichtsfach abgeschlossene 
Fremdsprache, sofern der Schüler an freiwilligen Unter- 
richtsveranstaltungen in dieser Fremdsprache in den 
Klassen 12 und 13 teilgenommen hat und bei der Ver- 
setzung in die 13. Klasse mindestens die Note „ausrei- 
chend“ erhalten hat. 
Der Schüler entscheidet sich für das „weitere Fach“ als 
Prüfungsfach zu Beginn der Klasse 13. 
(3) In den Leibesübungen findet eine besondere Prüfung 
gemäß 88 10 bis 12 statt. 
89 
Prüfungsnoten 
Bei der Festsetzung der Einzelzensuren und des Gesamt- 
urteils in den einzelnen Fächern gelten folgende Noten: 
stufen: 
1 — sehr gut 
2 — gut 
3 — befriedigend 
4 — ausreichend 
5 = mangelhaft 
6 = ungenügend 
Das Ergebnis der Reifeprüfung — Schlußurteil 
lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 
IX.‘ Die Prüfung in den Leibesübungen 
$ 10 
Zweck der Prüfung in den Leibesübungen 
Die Prüfung in den Leibesübungen dient dazu, die körper- 
liche Leistungs- und Bewegungsfähigkeit des Prüflings fest- 
zustellen und dadurch ergänzende Erkenntnisse für seine 
Beurteilung zu gewinnen. 
$ 11 
Art und Umfang der Prüfung in den Leibesübungen 
(1) Die Prüfung in den Leibesübungen umfaßt eine Prü- 
fung im Herbst und eine Prüfung im Frühjahr und kann 
durch eine Schwimmprüfung ergänzt werden. Die Schüler 
und Schülerinnen werden in getrennten Gruppen geprüft. 
Der Prüfungsausschuß für die Gruppe der Schüler besteht 
aus drei Lehrern, der Prüfungsausschuß für die Gruppe der 
Schülerinnen aus drei Lehrerinnen, darunter die jeweils zu- 
ständige Fachlehrkraft. 
Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin übernimmt den Vor- 
sitz bei den Prüfungen der entsprechenden Gruppe und be- 
stimmt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungs- 
ausschusses der anderen Gruppe und die beiden weiteren 
Mitglieder. der Prüfungsausschüsse -beider Gruppen. Die an 
| der Schule tätigen Lehrer bzw. Lehrerinnen für das Fach 
Leibesübungen sind dabei heranzuziehen. 
(2) Über die vom zuständigen Lehrer vorgelegten Prü- 
fungsvorschläge entscheidet der Schulleiter. 
Die Prüfung im Herbst erstreckt sich auf leichtathletische 
Übungen (Lauf, Sprung, Wurf) und Gemeinschaftsspiele. 
Die Prüfung im Frühjahr umfaßt Boden- und Geräteturnen 
sowie Grundgymnastik oder an ihrer Stelle bei Schülerin- 
nen Gymnastik und Tanz. Die Gemeinschaftsspiele können 
auch im Zusammenhang mit der Prüfung im Frühjahr 
durchgeführt werden. 
(3) Tag und Ort der Prüfungen im Herbst und im Früh- 
jahr und den jeweiligen Prüfungsvorschlag teilt der Schul- 
leiter drei Wochen vorher dem Senator für Schulwesen mit. 
Dieser kann einen Vertreter als Beobachter zur Prüfung 
entsenden. 
Über die Prüfung im Herbst und die Prüfung im Früh- 
jahr ist je eine Niederschrift anzufertigen, die von dem 
bzw. der Vorsitzenden und der zuständigen Lehrkraft 
für Leibesübungen zu unterzeichnen ist. 
8 12 
Beurteilung der Prüfungsleistungen 
in den Leibesübungen 
(1) Die Urteile über die Leistungen der Schüler in den 
beiden Teilen der Prüfung im Herbst und im Frühjahr sind 
jeweils nach Beendigung der Prüfung durch den Prüfungs- 
ausschuß der Gruppe festzulegen. Die Festsetzung des Ge- 
samturteils in den Leibesübungen erfolgt in der Schluß- 
beratung über die Reifeprüfung durch den gesamten Prü- 
fungsausschuß. Bei der Festsetzung der Einzelzensuren und 
des Gesamturteils ist auf körperliche Schwächen und ge- 
sundheitliche Mängel des Schülers Rücksicht zu nehmen. 
Leistungswille, Geistesgegenwart, Selbstbeherrschung und 
hilfsbereites Verhalten sind dabei zu berücksichtigen. 
Bei der Ermittlung des Gesamturteils können auch Lei- 
stungen als Sporthelfer, Vorturner usw. sowie Leistungen 
in Sportarten, die zwar nicht geprüft, aber in der Schule 
gepflegt worden sind (Rudern, Schwimmen, Tennis usw.), 
herangezogen werden. 
(2) War ein Schüler in der 13. Klasse vom Unterricht in 
den Leibesübungen ganz oder teilweise befreit, So ist dies 
im Zeugnis der Reife zu vermerken, bei teilweiser Befreiung 
zusammen mit der Leistungsnote. 
EI. Die schriftliche Prüfung 
8 13 
Art der schriftlichen Prüfungsaufgaben 
(1) Die schriftlichen Aufgaben sind so zu stellen, daß der 
Prüfling bei ihrer Bearbeitung die Möglichkeit hat, seine 
geistige Reife nachzuweisen. Die geistige Reife des Prüf- 
lings drückt sich vor allem in seiner Urteilsfähigkeit und 
Gestaltungskraft aus und in der Art und Weise, wie er sein 
Sachwissen bei der Behandlung des Themas anwendet. Da- 
her ist darauf zu achten, daß die gestellten Themen für den 
Schüler neuartige Gesichtspunkte einschließen, aber in 
ihrem Schwierigkeitsgrad seinem Verständnis angemessen 
und in den stofflichen Voraussetzungen begrenzt sind. Sie 
müssen in der zur Verfügung stehenden Zeit gut bewältigt 
werden können. Aufgaben, die nur eine Wiedergabe gedächt- 
nismäßig angeeigneten Stoffes erfordern, sind nicht zulässig. 
Jede unmittelbare Vorbereitung der schriftlichen Prüfungs- 
aufgaben im Klassenunterricht widerspricht dem Sinn dieser 
Prüfung und ist daher unstatthaft. 
(2) Für die einzelnen Fächer ist folgendes zu beachten: 
a) Deutsch 
Im deutschen Aufsatz sollen geistiges Vermögen und 
Eigenart des Prüflings sichtbar werden. Beides ist zu 
erkennen an der persönlichen Anschauungsweise, an be- 
gründeten selbständigen Urteilen, an sachlicher und be- 
grifflicher Genauigkeit und an der’ dem Thema angepaß- 
ten Ausdrucksweise. 
Die Themen müssen dem Erfahrungs- und Erlebnisbe- 
reich des Schülers angemessen sein. Es darf dabei nicht 
eine bloße Wiedergabe geläufiger Zusammenhänge ver- 
langt, aber auch das Denk- und Abstraktionsvermögen
	        
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