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1111/1964
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Nr. 45
III. Die schriftliche Prüfung
Art der schriftlichen Prüfungsaufgaben
Umfang und Dauer der schriftlichen Prüfung
Behandlung der Vorschläge für die schrift-
liche Prüfung
Bearbeitung der schriftlichen Prüfungs-
aufgaben
Verfahren bei Täuschungen und anderen
Unregelmäßigkeiten
Beurteilung der schriftlichen. Prüfungsarbeiten
Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungs-
arbeiten
IV. Die mündliche Prüfung
8 20 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
8 21 Art und Umfang der mündlichen Prüfung
8 22 Vorbesprechung über die mündliche Prüfung
und Durchführung des Rundgesprächs
Durchführung der mündlichen Einzel-
prüfungen E
V. Abschluß der Reifeprüfung
$ 24 Beratung über das Ergebnis der Reife-
prüfung
8 25 Niederschrift über. die Reifeprüfung
8 26 Zeugnis der Reife
VI. Sonderbestimmungen
$ 27 Verfahren bei erkrankten Schülern
8 28 Wiederholung der 13. Klasse und der
Reifeprüfung
Abgangszeugnis für Schüler der 13. Klasse
Reifeprüfung für Schüler des Berliner
Abendgymnasiums, der Aufbaustufe und
der Aufbauklassen
$ 31 Reifeprüfung am Französischen Gymnasium
8 32 Sonderregelung für Schulversuche
B. Ordnung der Reifeprüfung am Berlin-Kolleg
(Institut zum Erwerb der Hochschulreife)
Zweck der Prüfung
Ort und Zeit der Prüfung
Zulassung zur Prüfung
Prüfungsausschuß und Prüfungsfächer
Schriftliche und mündliche Prüfung
Bestehen der Prüfung
Fremdenprüfung
$ 33
8 34
$ 35
$ 36
8 37
C. Ordnung der Reifeprüfung für Nichtschüler
(Schulfremde)
8 38 Zulassung zur Prüfung
8 39 Prüfungsausschuß und Prüfungsfächer
$ 40 Mündliche Teilprüfung
8 41 Schriftliche und mündliche Prüfung
8 42 HErgebnis der Prüfung
$ 43 Zeugnis der Reife und Wiederholung der
Reifeprüfung
Sonderregelung für Schüler von Ersatz-
schulen
D. Inkrafttreten
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Paz
Ordnung der Reifeprüfung an den Oberschulen
Wissenschaftlichen Zweiges (Gymnasien)
XI. Allgemeine Bestimmungen
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Zweck der Prüfung
Die Reifeprüfung ist der organische Abschluß des Bil-
dungsganges an den Oberschulen Wissenschaftlichen Zwei-
ges (Gymnasien). Sie soll den Nachweis erbringen, daß der
Prüfling das Ziel der Oberschule Wissenschaftlichen Zwei-
ges erreicht und damit die geistige Reife erworben hat, die
für ein Studium an einer deutschen Universität oder gleich-
wertigen Hochschule vorausgesetzt wird.
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Teile der Prüfung
Die Reifeprüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil; außerdem wird eine Prüfung in den
Leibesübungen durchgeführt.
Se)
Ort und Zeit der Prüfung
(1) Die Reifeprüfung findet an den öffentlichen und den
anerkannten privaten Oberschulen Wissenschaftlichen Zwei-
ges (Gymnasien) statt.
(2) Die Prüfung. findet nur einmal im Jahre statt. Die
schriftliche und die mündliche Prüfung erfolgen im letzten
Vierteljahr der 13. Klasse. Eine Vorverlegung der. schrift-
lichen Prüfung ist in Ausnahmefällen mit Genehmigung des
Senators für Schulwesen möglich. Die Prüfung in den Lei-
besübungen wird am Ende des Sommerhalbjahres der 13.
Klasse und im Zeitraum zwischen der schriftlichen und
mündlichen Prüfung durchgeführt. Den Zeitpunkt der
schriftlichen Prüfung und der Prüfung in den Leibes-
übungen bestimmt der Schulleiter, den der mündlichen Prü-
fung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die münd-
liche Prüfung findet frühestens sieben Wochen vor dem
Ende des Schuljahres statt, und zwar in der Regel nicht vor
dem 1. März, wenn ein Schulleiter den Vorsitz führt.
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Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vertreter
des Senators für Schulwesen als Vorsitzendem, dem Schul-
leiter und den Lehrern, die in den Unterrichtsfächern oder
freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen der 13. Klasse
unterrichtet haben.
(2) Der Vertreter des Senators für Schulwesen muß die
beiden Staatsprüfungen für das Amt des Studienrats, der
an Oberschulen Wissenschaftlichen Zweiges unterrichtet,
abgelegt haben.
(3) Vertreter des Senators für Schulwesen ist in der
Regel der Oberschulrat, der die Aufsicht über die Schule
ausübt, oder an seiner Stelle entweder ein anderer Schul-
aufsichtsbeamter oder ein mit dem Vorsitz beauftragter
Schulleiter.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind grund-
sätzlich zur Teilnahme an der gesamten mündlichen Prü-
fung und zur Stimmabgabe verpflichtet. Jedoch ist ein Leh-
rer nicht stimmberechtigt, wenn es sich um einen Schüler
handelt, den er in der 13. Klasse weder in einem Unterrichts-
fach noch in einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung
unterrichtet hat.
Lehrer, die bei der mündlichen Prüfung HEinzelprotokolle
führen, aber ausnahmsweise nicht Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses sind, können bei der Urteilsfindung über. diese
mündlichen Einzelprüfungen beratend mitwirken, sind je-
doch nicht. stimmberechtigt.
(5) Die Abstimmungen erfolgen nach dem Mehrheits-
grundsatz, sofern nicht für einzelne Fälle Sonderbestim-
mungen gelten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.