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Volume 17. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

PS 
1111/1964 
| Seite 68 | 
Nr. 45 
III. Die schriftliche Prüfung 
Art der schriftlichen Prüfungsaufgaben 
Umfang und Dauer der schriftlichen Prüfung 
Behandlung der Vorschläge für die schrift- 
liche Prüfung 
Bearbeitung der schriftlichen Prüfungs- 
aufgaben 
Verfahren bei Täuschungen und anderen 
Unregelmäßigkeiten 
Beurteilung der schriftlichen. Prüfungsarbeiten 
Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungs- 
arbeiten 
IV. Die mündliche Prüfung 
8 20 Vorbereitung der mündlichen Prüfung 
8 21 Art und Umfang der mündlichen Prüfung 
8 22 Vorbesprechung über die mündliche Prüfung 
und Durchführung des Rundgesprächs 
Durchführung der mündlichen Einzel- 
prüfungen E 
V. Abschluß der Reifeprüfung 
$ 24 Beratung über das Ergebnis der Reife- 
prüfung 
8 25 Niederschrift über. die Reifeprüfung 
8 26 Zeugnis der Reife 
VI. Sonderbestimmungen 
$ 27 Verfahren bei erkrankten Schülern 
8 28 Wiederholung der 13. Klasse und der 
Reifeprüfung 
Abgangszeugnis für Schüler der 13. Klasse 
Reifeprüfung für Schüler des Berliner 
Abendgymnasiums, der Aufbaustufe und 
der Aufbauklassen 
$ 31 Reifeprüfung am Französischen Gymnasium 
8 32 Sonderregelung für Schulversuche 
B. Ordnung der Reifeprüfung am Berlin-Kolleg 
(Institut zum Erwerb der Hochschulreife) 
Zweck der Prüfung 
Ort und Zeit der Prüfung 
Zulassung zur Prüfung 
Prüfungsausschuß und Prüfungsfächer 
Schriftliche und mündliche Prüfung 
Bestehen der Prüfung 
Fremdenprüfung 
$ 33 
8 34 
$ 35 
$ 36 
8 37 
C. Ordnung der Reifeprüfung für Nichtschüler 
(Schulfremde) 
8 38 Zulassung zur Prüfung 
8 39 Prüfungsausschuß und Prüfungsfächer 
$ 40 Mündliche Teilprüfung 
8 41 Schriftliche und mündliche Prüfung 
8 42 HErgebnis der Prüfung 
$ 43 Zeugnis der Reife und Wiederholung der 
Reifeprüfung 
Sonderregelung für Schüler von Ersatz- 
schulen 
D. Inkrafttreten 
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45 
Paz 
Ordnung der Reifeprüfung an den Oberschulen 
Wissenschaftlichen Zweiges (Gymnasien) 
XI. Allgemeine Bestimmungen 
81 
Zweck der Prüfung 
Die Reifeprüfung ist der organische Abschluß des Bil- 
dungsganges an den Oberschulen Wissenschaftlichen Zwei- 
ges (Gymnasien). Sie soll den Nachweis erbringen, daß der 
Prüfling das Ziel der Oberschule Wissenschaftlichen Zwei- 
ges erreicht und damit die geistige Reife erworben hat, die 
für ein Studium an einer deutschen Universität oder gleich- 
wertigen Hochschule vorausgesetzt wird. 
82 
Teile der Prüfung 
Die Reifeprüfung besteht aus einem schriftlichen und 
einem mündlichen Teil; außerdem wird eine Prüfung in den 
Leibesübungen durchgeführt. 
Se) 
Ort und Zeit der Prüfung 
(1) Die Reifeprüfung findet an den öffentlichen und den 
anerkannten privaten Oberschulen Wissenschaftlichen Zwei- 
ges (Gymnasien) statt. 
(2) Die Prüfung. findet nur einmal im Jahre statt. Die 
schriftliche und die mündliche Prüfung erfolgen im letzten 
Vierteljahr der 13. Klasse. Eine Vorverlegung der. schrift- 
lichen Prüfung ist in Ausnahmefällen mit Genehmigung des 
Senators für Schulwesen möglich. Die Prüfung in den Lei- 
besübungen wird am Ende des Sommerhalbjahres der 13. 
Klasse und im Zeitraum zwischen der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung durchgeführt. Den Zeitpunkt der 
schriftlichen Prüfung und der Prüfung in den Leibes- 
übungen bestimmt der Schulleiter, den der mündlichen Prü- 
fung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die münd- 
liche Prüfung findet frühestens sieben Wochen vor dem 
Ende des Schuljahres statt, und zwar in der Regel nicht vor 
dem 1. März, wenn ein Schulleiter den Vorsitz führt. 
$ 4 
Prüfungsausschuß 
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vertreter 
des Senators für Schulwesen als Vorsitzendem, dem Schul- 
leiter und den Lehrern, die in den Unterrichtsfächern oder 
freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen der 13. Klasse 
unterrichtet haben. 
(2) Der Vertreter des Senators für Schulwesen muß die 
beiden Staatsprüfungen für das Amt des Studienrats, der 
an Oberschulen Wissenschaftlichen Zweiges unterrichtet, 
abgelegt haben. 
(3) Vertreter des Senators für Schulwesen ist in der 
Regel der Oberschulrat, der die Aufsicht über die Schule 
ausübt, oder an seiner Stelle entweder ein anderer Schul- 
aufsichtsbeamter oder ein mit dem Vorsitz beauftragter 
Schulleiter. 
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind grund- 
sätzlich zur Teilnahme an der gesamten mündlichen Prü- 
fung und zur Stimmabgabe verpflichtet. Jedoch ist ein Leh- 
rer nicht stimmberechtigt, wenn es sich um einen Schüler 
handelt, den er in der 13. Klasse weder in einem Unterrichts- 
fach noch in einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung 
unterrichtet hat. 
Lehrer, die bei der mündlichen Prüfung HEinzelprotokolle 
führen, aber ausnahmsweise nicht Mitglieder des Prüfungs- 
ausschusses sind, können bei der Urteilsfindung über. diese 
mündlichen Einzelprüfungen beratend mitwirken, sind je- 
doch nicht. stimmberechtigt. 
(5) Die Abstimmungen erfolgen nach dem Mehrheits- 
grundsatz, sofern nicht für einzelne Fälle Sonderbestim- 
mungen gelten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag.
	        
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