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Volume 25. März 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

“11/1964 | 
Seite 16 | 
Nr. 27 
10. Krankenheber, 
11. Injektionsspritzen und -nadeln zur Selbstinjektion bei 
Zuckerkrankheit. 
Nr. 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Beamten und Richtern (Nr..1 Abs. 1 Ziff. 1) werden Bei- 
hilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine planmäßige 
Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem. inländischen 
Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für Klima- 
heilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, wenn dieser 
in dem vom Bundesminister des Innern auf Grund von 
Vorschlägen der Länder herausgegebenen Verzeichnis ent- 
halten ist. Beihilfefähig sind Aufwendungen für höchstens 
30 Kalendertage einschließlich der Reisetage; Voraus- 
setzung ist, daß die nach Nr. 13 Abs. 1 zuständige Stelle 
auf Grund des Gutachtens eines von ihr bezeichneten 
Amts- oder Vertrauensarztes vor Beginn der Kur an- 
erkannt hat, daß sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung der 
Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche Heilerfolg 
durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in 
hächster Umgebung nicht erwärtet werden kann.“ 
Nr. 6 Abs. 4 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: 
„die Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag 
von 14 DM täglich, wenn der Beihilfeberechtigte in seiner 
Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend 
Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich 
oder sittlich dazu verpflichtet ist, im übrigen bis zum 
Höchstbetrag von 10 DM täglich.“ 
Nr. 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Aufwendungen für Zahnersatz (zahnprothetische Be- 
handlung) sind nur beihilfefähig, wenn 
der Beihilfeberechtigte bei Beginn der Behandlung 
mindestens ein Jahr ununterbrochen oder insgesamt 
mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst an- 
gehört und 
nicht feststeht, daß er in den nächsten drei Monaten 
aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, 
Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für Ver- 
sorgungsberechtigte, die als solche oder auf Grund einer 
Beschäftigung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt 
sind, sowie für Beihilfeberechtigte, die ohne ihre Tätigkeit 
im Öffentlichen Dienst berücksichtigungsfähige Ange- 
hörige eines Beihilfeberechtigten wären. Die Beschrän- 
kung des Satzes1 Ziff. 2 gilt nicht, wenn der Beihilfe- 
berechtigte nach seinem Ausscheiden zum Personenkreis 
nach Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 2 gehören wird.“ 
7 
Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Aufwendungen für die nachstehenden Leistungen sind 
nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: 
Platte aus Kunststoff 60 DM 
je Zahn an der Platte 12 DM 
Metallplatte 180 DM 
je Zahn an der Platte 12 DM 
Metallbügel 
gebogen 
gegossen 
je dazugehöriger Zahn 
Brücke, je Glied 
Kronen aus Metall, Porzellan oder 
Kunststoff, je Krone 
Stiftzähne, je Zahn 
Klammern, einarmig, je 
mehrarmige Klammern bis. zum 
entsprechend Mehrfachen 
8. Saugevorrichtung, je 
9. Funktionsabdruck 
für einen Kiefer 
für beide Kiefer 
10. gegossene Füllungen (Inlays), je 
11. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit 
einer Prothese bei Sprung oder Bruch 
Erweitern einer Basisplatte um einen 
neuen Zahn 
für jeden weiteren Zahn 
Erweitern einer Basisplatte 
für jede Klammer 20 DM 
13. Unterfütterung einer Basisplatte 40 DM.‘ 
50 DM 
25 DM 
30 DM 
12 DM 
An die Stelle von Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 tritt folgender 
Satz: 
„Die Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für 
Hilfsmittel sind bis zum Höchstbetrage von 1000 DM für 
jede Person beihilfefähig.“ 
Nr. 9 Abs. 1 Ziff. 6 erhält folgende Fassung: 
„für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei 
Lebendgeburten bis zu 220 DM.“ 
Nr. 10 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Tuber- 
kuloseheilstätte“ die Worte „in Österreich oder“ ein- 
gefügt. 
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: 
„(1a) Hat ein Beihilfeberechtigter oder ein nach Nr. 2 
berücksichtigungsfähiger Angehöriger seinen dauern- 
den Aufenthaltsort in einem grenznahen Gebiet, sind 
Aufwendungen für eine Behandlung oder Entbindung im 
Ausland mit Ausnahme der Aufwendungen für einen 
Sanatoriumsaufenthalt oder eine Heilkur im Rahmen 
dieser Vorschriften bis zu den Kosten einer Behandlung 
oder Entbindung im Inland beihilfefähig, wenn der 
ausländische Behandlungsort vom Aufenthaltsort leich- 
ter erreichbar ist als der nächste inländische Behand- 
lungsort; sie sind ohne diese Beschränkung beihilfe- 
fähig, wenn eine sachgemäße Krankenhilfe im Inland 
nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre. Bei 
stationärer Behandlung oder Entbindung sind Auf- 
wendungen für Unterkunft und Verpflegung nur bis 
zu der Höhe beihilfefähig, in der beihilfefähige Auf- 
wendungen entstanden wären, wenn die Behandlung 
oder Entbindung in der dem Wohnort nächstgelegenen 
inländischen öffentlichen Krankenanstalt erfolgt wäre.“ 
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: 
„(3a) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 ge- 
nannten Fällen kann zu Aufwendungen für eine Kran- 
kenbehandlung im Ausland mit Ausnahme von Be- 
handlungen in einem Sanatorium oder anläßlich einer 
Heilkur Beihilfe im Rahmen dieser Vorschriften aus- 
nahmsweise gewährt werden, wenn durch ein amts- 
oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen 
wird, daß die Behandlung im Ausland dringend er- 
forderlich ist. Unter mehreren gleichwertigen Möglich- 
keiten darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten 
beihilfefähigen Aufwendungen verursacht. Absatz 1 
Satz 2 und 3 finden entsprechend Anwendung. Die Bei- 
hilfefähigkeit muß vor Antritt der Reise von der 
obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem 
Bundesminister des Innern anerkannt worden sein.“ 
In Nr. 12 wird hinter Absatz2 folgender Absatz 2a ein- 
gefügt: 
„(2a) Bei stationärer Unterbringung in einer Kranken- 
oder Entbindungsanstalt erhöht sich der nach Absatz 1 
zustehende Bemessungssatz um 10 vom Hundert. Dies gilt 
nicht für einen Sanatoriumsaufenthalt oder wenn der Be- 
messungssatz bereits nach Absatz 2 zu erhöhen ist.“ 
Nr. 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die eihem ver- 
storbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu 
den Aufwendungen aus Anlaß des Todes des Beihilfe- 
berechtigten wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder 
den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt; sie ist
	        
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