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Seite 16 |
Nr. 27
10. Krankenheber,
11. Injektionsspritzen und -nadeln zur Selbstinjektion bei
Zuckerkrankheit.
Nr. 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Beamten und Richtern (Nr..1 Abs. 1 Ziff. 1) werden Bei-
hilfen gewährt zu den Aufwendungen für eine planmäßige
Heilkur unter ärztlicher Leitung in einem. inländischen
Mineral-, Moor- oder Seeheilbad oder in einem für Klima-
heilkuren oder Kneippheilkuren geeigneten Ort, wenn dieser
in dem vom Bundesminister des Innern auf Grund von
Vorschlägen der Länder herausgegebenen Verzeichnis ent-
halten ist. Beihilfefähig sind Aufwendungen für höchstens
30 Kalendertage einschließlich der Reisetage; Voraus-
setzung ist, daß die nach Nr. 13 Abs. 1 zuständige Stelle
auf Grund des Gutachtens eines von ihr bezeichneten
Amts- oder Vertrauensarztes vor Beginn der Kur an-
erkannt hat, daß sie als Heilmaßnahme zur Erhaltung der
Dienstfähigkeit notwendig ist und der gleiche Heilerfolg
durch eine andere Behandlungsweise am Wohnort oder in
hächster Umgebung nicht erwärtet werden kann.“
Nr. 6 Abs. 4 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
„die Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag
von 14 DM täglich, wenn der Beihilfeberechtigte in seiner
Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend
Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich
oder sittlich dazu verpflichtet ist, im übrigen bis zum
Höchstbetrag von 10 DM täglich.“
Nr. 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Aufwendungen für Zahnersatz (zahnprothetische Be-
handlung) sind nur beihilfefähig, wenn
der Beihilfeberechtigte bei Beginn der Behandlung
mindestens ein Jahr ununterbrochen oder insgesamt
mindestens zehn Jahre dem öffentlichen Dienst an-
gehört und
nicht feststeht, daß er in den nächsten drei Monaten
aus dem Dienstverhältnis ausscheidet,
Die Beschränkungen des Satzes 1 gelten nicht für Ver-
sorgungsberechtigte, die als solche oder auf Grund einer
Beschäftigung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt
sind, sowie für Beihilfeberechtigte, die ohne ihre Tätigkeit
im Öffentlichen Dienst berücksichtigungsfähige Ange-
hörige eines Beihilfeberechtigten wären. Die Beschrän-
kung des Satzes1 Ziff. 2 gilt nicht, wenn der Beihilfe-
berechtigte nach seinem Ausscheiden zum Personenkreis
nach Nr. 1 Abs. 1 Ziff. 2 gehören wird.“
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Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Aufwendungen für die nachstehenden Leistungen sind
nur bis zu den folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
Platte aus Kunststoff 60 DM
je Zahn an der Platte 12 DM
Metallplatte 180 DM
je Zahn an der Platte 12 DM
Metallbügel
gebogen
gegossen
je dazugehöriger Zahn
Brücke, je Glied
Kronen aus Metall, Porzellan oder
Kunststoff, je Krone
Stiftzähne, je Zahn
Klammern, einarmig, je
mehrarmige Klammern bis. zum
entsprechend Mehrfachen
8. Saugevorrichtung, je
9. Funktionsabdruck
für einen Kiefer
für beide Kiefer
10. gegossene Füllungen (Inlays), je
11. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit
einer Prothese bei Sprung oder Bruch
Erweitern einer Basisplatte um einen
neuen Zahn
für jeden weiteren Zahn
Erweitern einer Basisplatte
für jede Klammer 20 DM
13. Unterfütterung einer Basisplatte 40 DM.‘
50 DM
25 DM
30 DM
12 DM
An die Stelle von Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 tritt folgender
Satz:
„Die Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für
Hilfsmittel sind bis zum Höchstbetrage von 1000 DM für
jede Person beihilfefähig.“
Nr. 9 Abs. 1 Ziff. 6 erhält folgende Fassung:
„für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei
Lebendgeburten bis zu 220 DM.“
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Tuber-
kuloseheilstätte“ die Worte „in Österreich oder“ ein-
gefügt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Hat ein Beihilfeberechtigter oder ein nach Nr. 2
berücksichtigungsfähiger Angehöriger seinen dauern-
den Aufenthaltsort in einem grenznahen Gebiet, sind
Aufwendungen für eine Behandlung oder Entbindung im
Ausland mit Ausnahme der Aufwendungen für einen
Sanatoriumsaufenthalt oder eine Heilkur im Rahmen
dieser Vorschriften bis zu den Kosten einer Behandlung
oder Entbindung im Inland beihilfefähig, wenn der
ausländische Behandlungsort vom Aufenthaltsort leich-
ter erreichbar ist als der nächste inländische Behand-
lungsort; sie sind ohne diese Beschränkung beihilfe-
fähig, wenn eine sachgemäße Krankenhilfe im Inland
nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre. Bei
stationärer Behandlung oder Entbindung sind Auf-
wendungen für Unterkunft und Verpflegung nur bis
zu der Höhe beihilfefähig, in der beihilfefähige Auf-
wendungen entstanden wären, wenn die Behandlung
oder Entbindung in der dem Wohnort nächstgelegenen
inländischen öffentlichen Krankenanstalt erfolgt wäre.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 ge-
nannten Fällen kann zu Aufwendungen für eine Kran-
kenbehandlung im Ausland mit Ausnahme von Be-
handlungen in einem Sanatorium oder anläßlich einer
Heilkur Beihilfe im Rahmen dieser Vorschriften aus-
nahmsweise gewährt werden, wenn durch ein amts-
oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen
wird, daß die Behandlung im Ausland dringend er-
forderlich ist. Unter mehreren gleichwertigen Möglich-
keiten darf nur die gewählt werden, die die niedrigsten
beihilfefähigen Aufwendungen verursacht. Absatz 1
Satz 2 und 3 finden entsprechend Anwendung. Die Bei-
hilfefähigkeit muß vor Antritt der Reise von der
obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern anerkannt worden sein.“
In Nr. 12 wird hinter Absatz2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Bei stationärer Unterbringung in einer Kranken-
oder Entbindungsanstalt erhöht sich der nach Absatz 1
zustehende Bemessungssatz um 10 vom Hundert. Dies gilt
nicht für einen Sanatoriumsaufenthalt oder wenn der Be-
messungssatz bereits nach Absatz 2 zu erhöhen ist.“
Nr. 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die eihem ver-
storbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, und zu
den Aufwendungen aus Anlaß des Todes des Beihilfe-
berechtigten wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder
den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt; sie ist