11/1964
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Nr. 69
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(1) Das Erziehungsdirektorium bestimmt den Inhalt der
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der John-F.-Kennedy-
Schule und die pädagogischen Grundsätze, nach denen diese
geleitet werden soll. Dabei müssen vor allem die gemein-
samen Aspekte der nationalen Ziele auf dem Gebiete des
Schulwesens zur Geltung kommen.
(2) Zu den Aufgaben des Erziehungsdirektoriums gehört
es insbesondere,
1. die Pläne für Unterricht und Erziehung sowie die Stun-
dentafeln festzusetzen,
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die John-F.-
Kennedy-Schule zu regeln, .
die Richtlinien für die Versetzung der Schüler aufzu-
stellen,
den Schulleiter und die Lehrer in Fragen des Unterrichts
und der Erziehung zu beraten sowie deren Initiative
und Verantwortungsfreude zu fördern,
die Beschäftigung von Lehrern an der John-F.-
Kennedy-Schule zu genehmigen,
6. dem Inspektionsausschuß Weisungen zu erteilen,
7. der zuständigen Behörde in Angelegenheiten der Schul-
verwaltung Vorschläge zu machen.
(3) Das Erziehungsdirektorium beschließt über die Ver
wendung von Spenden für die John-F.-Kennedy-Schule.
$ 6°
(1) Dem Inspektionsausschuß gehören an
L. ein von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied
des Senats benannter Schulaufsichtsbeamter des Landes
Berlin,
ein von der United States Mission Berlin benannter
Pädagoge.
(2) Die Mitglieder des Inspektionsausschusses dürfen
nicht dem Lehrerkollegium der John-F.-Kennedy-Schule an-
gehören.
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Der Inspektionsausschuß hat die Aufgaben,
i. für die Durchführung der Beschlüsse des Erziehungs-
direktoriums zu sorgen und den Schulleiter sowie die
Lehrer zu beraten und ihnen die erforderlichen Wei-
sungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Erzie-
hung zu geben,
sich über den Leistungsstand der einzelnen Klassen so-
wie über die Güte der Unterrichtsmethoden zu äußern,
dem Erziehungsdirektorium Vorschläge für die Unter-
richts- und Erziehungsarbeit der John-F.-Kennedy-
Schule zu unterbreiten.
2.
3.
$8
Der staatlichen Schulaufsicht obliegt die Sorge dafür, daß
die John-F.-Kennedy-Schule in ihren Lehrzielen und Ein-
richtungen nicht hinter den übrigen öffentlichen Schulen
zurücksteht, auch wenn die Lehr- und Erziehungsmethoden
sowie die Lehrstoffe von denen der übrigen öffentlichen
Schulen abweichen.
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Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-
waltungsvorschriften erläßt das für das Schulwesen zu-
ständige Mitglied des Senats.
$ 10 .
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Albertz
Bürgermeister