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Volume 3. Dezember 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

11/1964 
Seite 120 
Nr. 69 
85 
(1) Das Erziehungsdirektorium bestimmt den Inhalt der 
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der John-F.-Kennedy- 
Schule und die pädagogischen Grundsätze, nach denen diese 
geleitet werden soll. Dabei müssen vor allem die gemein- 
samen Aspekte der nationalen Ziele auf dem Gebiete des 
Schulwesens zur Geltung kommen. 
(2) Zu den Aufgaben des Erziehungsdirektoriums gehört 
es insbesondere, 
1. die Pläne für Unterricht und Erziehung sowie die Stun- 
dentafeln festzusetzen, 
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die John-F.- 
Kennedy-Schule zu regeln, . 
die Richtlinien für die Versetzung der Schüler aufzu- 
stellen, 
den Schulleiter und die Lehrer in Fragen des Unterrichts 
und der Erziehung zu beraten sowie deren Initiative 
und Verantwortungsfreude zu fördern, 
die Beschäftigung von Lehrern an der John-F.- 
Kennedy-Schule zu genehmigen, 
6. dem Inspektionsausschuß Weisungen zu erteilen, 
7. der zuständigen Behörde in Angelegenheiten der Schul- 
verwaltung Vorschläge zu machen. 
(3) Das Erziehungsdirektorium beschließt über die Ver 
wendung von Spenden für die John-F.-Kennedy-Schule. 
$ 6° 
(1) Dem Inspektionsausschuß gehören an 
L. ein von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied 
des Senats benannter Schulaufsichtsbeamter des Landes 
Berlin, 
ein von der United States Mission Berlin benannter 
Pädagoge. 
(2) Die Mitglieder des Inspektionsausschusses dürfen 
nicht dem Lehrerkollegium der John-F.-Kennedy-Schule an- 
gehören. 
2 
87 
Der Inspektionsausschuß hat die Aufgaben, 
i. für die Durchführung der Beschlüsse des Erziehungs- 
direktoriums zu sorgen und den Schulleiter sowie die 
Lehrer zu beraten und ihnen die erforderlichen Wei- 
sungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Erzie- 
hung zu geben, 
sich über den Leistungsstand der einzelnen Klassen so- 
wie über die Güte der Unterrichtsmethoden zu äußern, 
dem Erziehungsdirektorium Vorschläge für die Unter- 
richts- und Erziehungsarbeit der John-F.-Kennedy- 
Schule zu unterbreiten. 
2. 
3. 
$8 
Der staatlichen Schulaufsicht obliegt die Sorge dafür, daß 
die John-F.-Kennedy-Schule in ihren Lehrzielen und Ein- 
richtungen nicht hinter den übrigen öffentlichen Schulen 
zurücksteht, auch wenn die Lehr- und Erziehungsmethoden 
sowie die Lehrstoffe von denen der übrigen öffentlichen 
Schulen abweichen. 
89 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver- 
waltungsvorschriften erläßt das für das Schulwesen zu- 
ständige Mitglied des Senats. 
$ 10 . 
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im 
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. 
Der Regierende Bürgermeister 
Albertz 
Bürgermeister
	        
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