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Volume 13. Januar 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

Ausgegeben am 13. 1. 1964 
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Dienstbilatt des Senats Vo Berlin 
Teil Ill Wissenschaft und Kunst — Schulwesen 
11/1964 
Seite 1 
Nr. 1—2 
Inhalt: 
Verkehrserziehung an der Berliner Schule .......... 
Versetzungsordnung der Berliner Schule ........... 
Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung eines Schülers ........ 
Zweite Änderung der Ordnung für Nachweis, Verwaltung und Bewertung des Vermögens und der 
Schulden von Berlin (Vermögensordnung — VermO) ..........  hcw a we 
Nr. 1 
Nr. 2 
Nr. 3 
Nr. 4 
Seite 1 
Seite 1 
Seite 2 
Seite 2 
nr“ Schul Ia VE/INc A3 A 
IE-1 | Fernruf: 92 00 11 — (987) 364 — | 4.12.1968 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — 
Die Bedeutung des 8 1 der Straßenverkehrsordnung 
Die Verkehrsregelung 
Die Vorfahrt 
Überholen, Ausweichen, Abbiegen 
Fahrgeschwindigkeit und Bremswege 
Witterungseinflüsse 
Gefährliche Situationen im Verkehr (Baustellen, Ein- und 
Ausfahrten, Verschmutzung der Fahrbahn) 
Sonderbestimmungen für Polizei, Feuerwehr und Kranken- 
wagen 
Der Verkehrsunfall und seine Folgen (Verkehrsunfall- 
flucht) 
Verkehrszeichen 
Auswirkungen des Alkohols auf den Verkehrsteilnehmer 
Hinweis auf Ausbildungsmöglichkeiten für die Erste Hilfe 
10. Schuljahr 
Mopedfahrer im Straßenverkehr (u.a. Fahrerlaubnis) 
Versicherung und Haftpflicht; (erhöhte Gefahren — erhöhte 
Verantwortung) 
Verhalten bei Urlaubsfahrten im In- und Ausland 
Das Anhalterunwesen 
11. bis 13. Schuljahr 
Der Kraftfahrer im Straßenverkehr (Erweiterung und Ver- 
tiefung des Stoffes des 10. Schuljahres unter besonderer Be- 
rücksichtigung von Verkehrsstraftaten) 
Organisationen für den Verkehrsteilnehmer 
Diese Regelung tritt am 1. Dezember 1963 in Kraft; sie tritt 
mit Ablauf des 30. November 1968 außer Kraft. 
Die Rundverfügungen vom 29. Oktober 1957 — Dienst- 
blatt 1111/1957 Nr. 89 — und vom 8. November 1962 — Dienst- 
blatt II1/1963 Nr.4 — treten mit Ablauf des 30. November 
1963 außer Kraft. 
Die Rundverfügung II Nr. 34/1962 wird aufgehoben, 
Verkehrserziehung an der Berliner Schule 
Auf Grund des 8 26. Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl S. 1101) wird nach- 
stehender Beispielplan für die Verkehrserziehung in der 
Berliner Schule bekanntgegeben: 
Die Verkehrserziehung hat ihren Platz im Gesamtunter- 
richt und im Unterricht aller Fächer der Berliner Schule. 
Durch die Verkehrserziehung sollen die Schülerinnen und 
Schüler lernen, sich im Verkehr so zu verhalten, wie es im 
Interesse aller Verkehrsteilnehmer notwendig ist. 
Neben der Gewinnung von Einsichten soll die Verkehrs- 
erziehung vor allem die Gewöhnung an richtiges Verhalten 
im Straßenverkehr erreichen. Die Erziehung zur Vorsicht, 
Rücksicht und Umsicht steht im Mittelpunkt der Verkehrs- 
erziehung. 
Neben der regelmäßigen Erteilung des Verkehrsunterrichts 
ist der Gelegenheitsunterricht zu pflegen. Die Unter- 
weisung in der Klasse muß durch praktische Übungen im 
Straßenverkehr ergänzt werden. 
Beispielplan 
1. und 2. Schuljahr 
Verhalten auf dem Gehweg; 
Wir überqueren eine Fahrbahn (Kreuzung — mit und ohne 
Verkehrsregelung; Zebrastreifen; Vorsicht bei parkenden 
Fahrzeugen!) 
Polizei und Schülerlotsen 
Wir spielen — aber nicht auf der Fahrbahn 
Zusätzliche Gefahren (Nebel, Glätte, Dunkelheit, Schlitter- 
bahn, Obstreste) 
Das tut man nicht! (Beschädigung von Verkehrseinrich- 
tungen und Fahrzeugen) 
3. und 4. Schuljahr 
Pflichten und Rechte der Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, 
Radfahrer, Fahrzeuge) 
Verkehrszeichen müssen beachtet werden (Zeichen, die der 
Fußgänger kennen muß) 
Lehrspaziergänge zu den verkehrsreichen Punkten im Be- 
zirk (Hinweis auf besondere Gefahren) 
Verhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln 
5. und 6. Schuljahr 
Das verkehrssichere Fahrrad und seine Pflege 
Vorbereitung auf die freiwillige Radfahrprüfung 
(Verhalten des Radfahrers; Verkehrszeichen, die der Rad- 
fahrer beachten muß; Verantwortung für den Mitmenschen) 
Verhalten bei Verkehrsunfällen 
Verhalten bei Wanderfahrten und Schülerwanderungen 
Praktische Übungen im Schulverkehrsgarten 
Der Schülerlotsendienst 
Hilfsbereitschaft im Straßenverkehr 
7. bis 9. Schuljahr 
Die wichtigsten‘ Bestimmungen der Straßenverkehrsord- 
nung (StVO) 
Im Auftrage 
Ahnert 
Schul IIec A1 7 nn 
]__ 11-2 | Fernruf: 9200.11 (987) 367— [4.12.1963 | 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ABI S. 22 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
Versetzungsordnung der Berliner Schule 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl S. 1101) wird be- 
stimmt: 
Neuer Telefonanschluß: 
Die Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin 36, 
Kohlfurter Str. 41-43, ist ab sofort intern 
unter. (95) 2161 zu erreichen. 
AED
	        
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