Ausgegeben am 13. 1. 1964
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Dienstbilatt des Senats Vo Berlin
Teil Ill Wissenschaft und Kunst — Schulwesen
11/1964
Seite 1
Nr. 1—2
Inhalt:
Verkehrserziehung an der Berliner Schule ..........
Versetzungsordnung der Berliner Schule ...........
Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung eines Schülers ........
Zweite Änderung der Ordnung für Nachweis, Verwaltung und Bewertung des Vermögens und der
Schulden von Berlin (Vermögensordnung — VermO) .......... hcw a we
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Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
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IE-1 | Fernruf: 92 00 11 — (987) 364 — | 4.12.1968
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
Die Bedeutung des 8 1 der Straßenverkehrsordnung
Die Verkehrsregelung
Die Vorfahrt
Überholen, Ausweichen, Abbiegen
Fahrgeschwindigkeit und Bremswege
Witterungseinflüsse
Gefährliche Situationen im Verkehr (Baustellen, Ein- und
Ausfahrten, Verschmutzung der Fahrbahn)
Sonderbestimmungen für Polizei, Feuerwehr und Kranken-
wagen
Der Verkehrsunfall und seine Folgen (Verkehrsunfall-
flucht)
Verkehrszeichen
Auswirkungen des Alkohols auf den Verkehrsteilnehmer
Hinweis auf Ausbildungsmöglichkeiten für die Erste Hilfe
10. Schuljahr
Mopedfahrer im Straßenverkehr (u.a. Fahrerlaubnis)
Versicherung und Haftpflicht; (erhöhte Gefahren — erhöhte
Verantwortung)
Verhalten bei Urlaubsfahrten im In- und Ausland
Das Anhalterunwesen
11. bis 13. Schuljahr
Der Kraftfahrer im Straßenverkehr (Erweiterung und Ver-
tiefung des Stoffes des 10. Schuljahres unter besonderer Be-
rücksichtigung von Verkehrsstraftaten)
Organisationen für den Verkehrsteilnehmer
Diese Regelung tritt am 1. Dezember 1963 in Kraft; sie tritt
mit Ablauf des 30. November 1968 außer Kraft.
Die Rundverfügungen vom 29. Oktober 1957 — Dienst-
blatt 1111/1957 Nr. 89 — und vom 8. November 1962 — Dienst-
blatt II1/1963 Nr.4 — treten mit Ablauf des 30. November
1963 außer Kraft.
Die Rundverfügung II Nr. 34/1962 wird aufgehoben,
Verkehrserziehung an der Berliner Schule
Auf Grund des 8 26. Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl S. 1101) wird nach-
stehender Beispielplan für die Verkehrserziehung in der
Berliner Schule bekanntgegeben:
Die Verkehrserziehung hat ihren Platz im Gesamtunter-
richt und im Unterricht aller Fächer der Berliner Schule.
Durch die Verkehrserziehung sollen die Schülerinnen und
Schüler lernen, sich im Verkehr so zu verhalten, wie es im
Interesse aller Verkehrsteilnehmer notwendig ist.
Neben der Gewinnung von Einsichten soll die Verkehrs-
erziehung vor allem die Gewöhnung an richtiges Verhalten
im Straßenverkehr erreichen. Die Erziehung zur Vorsicht,
Rücksicht und Umsicht steht im Mittelpunkt der Verkehrs-
erziehung.
Neben der regelmäßigen Erteilung des Verkehrsunterrichts
ist der Gelegenheitsunterricht zu pflegen. Die Unter-
weisung in der Klasse muß durch praktische Übungen im
Straßenverkehr ergänzt werden.
Beispielplan
1. und 2. Schuljahr
Verhalten auf dem Gehweg;
Wir überqueren eine Fahrbahn (Kreuzung — mit und ohne
Verkehrsregelung; Zebrastreifen; Vorsicht bei parkenden
Fahrzeugen!)
Polizei und Schülerlotsen
Wir spielen — aber nicht auf der Fahrbahn
Zusätzliche Gefahren (Nebel, Glätte, Dunkelheit, Schlitter-
bahn, Obstreste)
Das tut man nicht! (Beschädigung von Verkehrseinrich-
tungen und Fahrzeugen)
3. und 4. Schuljahr
Pflichten und Rechte der Verkehrsteilnehmer (Fußgänger,
Radfahrer, Fahrzeuge)
Verkehrszeichen müssen beachtet werden (Zeichen, die der
Fußgänger kennen muß)
Lehrspaziergänge zu den verkehrsreichen Punkten im Be-
zirk (Hinweis auf besondere Gefahren)
Verhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln
5. und 6. Schuljahr
Das verkehrssichere Fahrrad und seine Pflege
Vorbereitung auf die freiwillige Radfahrprüfung
(Verhalten des Radfahrers; Verkehrszeichen, die der Rad-
fahrer beachten muß; Verantwortung für den Mitmenschen)
Verhalten bei Verkehrsunfällen
Verhalten bei Wanderfahrten und Schülerwanderungen
Praktische Übungen im Schulverkehrsgarten
Der Schülerlotsendienst
Hilfsbereitschaft im Straßenverkehr
7. bis 9. Schuljahr
Die wichtigsten‘ Bestimmungen der Straßenverkehrsord-
nung (StVO)
Im Auftrage
Ahnert
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]__ 11-2 | Fernruf: 9200.11 (987) 367— [4.12.1963 |
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ABI S. 22
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Versetzungsordnung der Berliner Schule
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl S. 1101) wird be-
stimmt:
Neuer Telefonanschluß:
Die Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin 36,
Kohlfurter Str. 41-43, ist ab sofort intern
unter. (95) 2161 zu erreichen.
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