11/1963
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Nr. 42-45
R
Die Senatsbeschlüsse Nr. 3148 vom 27. April 1953 und
Nr. 638 vom 13. Juni 1955 werden mit dem Inkraft-
treten dieser Richtlinien aufgehoben.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. April 1963
in Kraft. Sie werden erstmalig beiden ab 1965 finan-
zierten Baumaßnahmen angewendet. Sie treten mit
Ablauf des 31. März 1973 außer Kraft.
Schul I A 11
[ H-43 | Fernruf: 92 001 315 — (987) 315 [ 2.4.1963
An das Pestalozzi-Fröbel-Haus ABI S. 602
den Lette-Verein
Versicherungsfreiheit
der Beamten des Pestalozzi-Fröbel-Hauses
und des Lette-Vereins in der Rentenversicherung
Als zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach $ 1231
(1) in Verbindung mit $8 1229 (2) RVO in der Fassung des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversiche-
rung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetz — ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGB11S. 45,
GVBl S. 203) und 8 8 (1) in Verbindung mit $ 6 (2) AVG in
der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
Rentenversicherung der Angestellten ( Angestelltenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetz — ANVNG) vom 23. Februar 1957
(BGBl I S. 88 / GVBl S. 237) stelle ich fest, daß auf die An-
träge des Pestalozzi-Fröbel-Hauses und des Lette-Vereins
von den Beschäftigten des Pestalozzi-Fröbel-Hauses und des
Lette-Vereins nach $ 1231 (1) RVO neue Fassung und $ &
(1) AVG neue Fassung von der Rentenversicherung der Ar-
beiter und Angestellten befreit sind:
a) Beamte auf Lebenszeit 87(1)1LBG,
b) Beamte auf Zeit 87.(1) 2 LBG,
c) Beamte auf Probe $7(1) 3 LBG,
ad) Beamte auf Widerruf,
die Beamte im Vorbereitungs-
dienst sind
2.
Mit Umdruck-Verfügung vom. 29. Mai 1961 — IIa
Val - (Schulrecht S. VI D V/12) sind die Dienstbehör-
den gebeten worden, schwerbeschädigte Lehrkräfte —
vorwiegend Amputierte und Gelähmte — auf Antrag
hach Möglichkeit von Pausenaufsichten und von der
Übernahme von Vertretungsstunden zu befreien
Durch Rundverfügung Vbildg II Nr. 29/1962 vom
22. September 1962 (Schulrecht S. VI D V/13) sind dem
gewählten Vertrauensmann der schwerbeschädigten
Lehrer eines Bezirkes zwei Ermäßigungsstunden je
Woche und dem für den gesamten: Bereich der Lehr-
kräfte gewählten Gesamtvertrauensmann fünf HEr-
mäßigungsstunden je Woche gewährt worden.
8.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bitte ich, in
den Fällen, in denen auf Grund von chronischen Leiden
schwerbeschädigten Lehrkräften über die allgemeine Er-
mäßigung hinaus weitere Ermäßigungsstunden befristet
genehmigt worden sind, die Befristungen unter dem. Vor-
behalt des jederzeitigen Widerrufs wegfallen zu lassen.
Damit erübrigen sich die jährlichen amtsärztlichen Wieder-
holungsuntersuchungen.
Im Auftrage
Dr. Eiselt
11-45 SuO HIC — 0344/700
en Fernruf: 87 0591 — (95) 4033 -
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter — PV —
die Behörden und Dienststellen
der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe
der Hauptverwaltung
die städtischen und überwiegend
städtischen Gesellschaften
20. 4. 1963
Dbl 1/1963
Nr. 35
DbI 11/1963
Nr. 15
Dbl LV/1963
Nr. 32
DbI V/1963
Nr. 29
DbI VI/1963
Nr. 34
Evers
| H1-44 | Fernruf: 92001 — (987) 575 — | 11.419863
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul
Fürsorge für schwerbeschädigte Lehrer
Über die allgemeine. Fürsorgepflicht hinaus ist der Dienst-
herr verpflichtet, für die infolge der Beschädigung in ihrer
Leistungsfähigkeit beeinträchtigten Lehrkräfte zu sorgen.
Dabei sind den schwerbeschädigten Lehrkräften alle Er-
leichterungen zu gewähren, die im Rahmen der gesetzlichen
und’ verwaltungsmäßigen Möglichkeiten liegen — vgl. die in
Durchführung. des Schwerbeschädigtengesetzes i.d.F. vom
14. August 1961 (GVBl $S. 1471) erlassenen. Vorschriften —
Fürsorge für Schwerbeschädigte in der Berliner Verwaltung
—- (Dbl 1/1962 Nr. 37 — Schulrecht S. VI D V/13).
Bisher sind für den Bereich der Berliner Schule folgende
Regelungen getroffen worden: ;
Nach der Rundverfügung Vbildg II Nr. 30/1953 vom
17. März 1953 erhalten alle schwerbeschädigten Lehr-
kräfte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
mehr als 50 v. H. grundsätzlich zwei Stunden Ermäßi-
gung ihrer Pflichtstunden wöchentlich. Darüber hinaus
habe ich mir vorbehalten, über weitergehende Ermäßi-
gungen im Einzelfall zu entscheiden.
Auskunftserteilung durch das Einwohnermeldeamt
und die Meldestellen der Polizeireviere
Der Polizeipräsident in Berlin — Einwohnermeldeamt — hat
mir berichtet, daß die zahlreichen von Behörden und Dienst-
stellen des Landes Berlin eingehenden Auskunftsersuchen
nach bestimmten Personen, insbesondere nach deren Wohn-
anschrift, häufig nur unzureichende Angaben über die
Person des Gesuchten enthalten. Um die Auskünfte ohne
Rückfragen und” einwandfrei erteilen‘ zu können, benötigen
das Einwohnermeldeamt und die Meldestellen der Polizei-
reviere bei Auskunftsersuchen über die gesuchte Person
möglichst folgende Angaben:
1. Vor- und Familienname
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten
Frauen deren Geburtsname sowie die Personalien des
Ehemannes
Bei ledigen Personen und Kindern die Personalien der
Eltern
Letzte bekannte Wohnung in Berlin.
Ich bitte, diese Angaben in die Auskunftsersuchen an das
Einwohnermeldeamt und die Polizeireviere aufzunehmen.
Im Auftrage
ka
Praılı