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(2) Wiederaufnahmeanträge von Studierenden, die nach
Abs.1 Buchst. b ausgeschieden sind, sind nach Wiederher-
stellung der Gesundheit dieser Studierenden unverzüglich
zu berücksichtigen.
(3) 8 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Beurlaubung
(1) In besonders begründeten Fällen können Studierende
bis zur Dauer von 2 Semestern beurlaubt werden. Derartige
Anträge müssen der Schulleitung spätestens zwei Wochen
vor Semesterbeginn vorliegen, andernfalls sind die Gebüh-
ren für das folgende Semester in. voller Höhe zu entrichten,
Eine Beurlaubung ist insbesondere wegen Krankheit und
finanzieller Notlage sowie zum Zwecke eines Studienaufent-
halts im Ausland zulässig.
(2) 8 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, Auf An-
trag kann Studierenden während der Zeit der Beurlaubung
der mit einem entsprechenden Vermerk zu versehende Stu-
dentenausweis belassen werden.
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Rechte und Pflichten der Studierenden
(1) Den Studierenden stehen die Lehrmittel. und sonstigen
Einrichtungen der Schule zur Verfügung. Diese sind scho-
nend zu behandeln. Die Mitnahme von schuleigenen Gegen-
ständen ist nur mit Zustimmung der Schule zulässig. Für
den Verlust oder die Beschädigung solcher Gegenstände
haften die Studierenden, sofern sie nicht nachweisen, daß
sie daran kein Verschulden trifft.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, Würde und An-
sehen der von ihnen besuchten Schule zu wahren und den
Anordnungen des Direktors und der Dozenten der Schule
Folge zu leisten. Sie haben an den lehrplanmäßigen Veran-
staltungen teilzunehmen. Ihre Teilnahme an Veranstaltun-
gen der Schule außerhalb des Lehrplans (Arbeitsgemein-
schaften, Sport usw.) und an der studentischen Selbstver-
waltung wird erwartet.
(3) Erkrankungen, Wohnungswechsel und jede Änderung
des Personenstandes sind der Schule unverzüglich schrift-
lich zu melden. Bei Erkrankungen bis zur Dauer von drei
Tagen genügt mündliche Meldung, bei mehr als dreitägiger
Dauer ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich
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Studentische Selbstverwaltung
(1) Die Schulen fördern das studentische Gemeinschafts-
jeben. Sie stellen für die Zwecke der studentischen Selbst-
verwaltung die notwendigen Räume und im Rahmen des
Haushaltsplans die erforderlichen Mittel zur Verfügung.
(2) Die Studentenschaft jeder Schule gibt sich ‚eine Sat-
zung. Die Satzung ist maßgebend für die Organisation der
studentischen Selbstverwaltung und die Rechte und Pflich-
ten der Studentenvertretung. Die Namen der Mitglieder des
Vorstandes und etwaiger sonstiger Vertretungsberechtigter
sowie jede insoweit eintretende Änderung sind unverzüglich
dem Direktor der Schule mitzuteilen. Die Satzung und jede
Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Sena-
tors für Volksbildung. Die Satzung muß vorsehen, daß der
Vorstand und etwaige sonstige Vertretungsberechtigte von
der gesamten Studentenschaft in freier, gleicher und gehei-
mer Wahl zu wählen sind.
(3) Die studentische Vertretung hat die Interessen der
Studierenden zu wahren. Sie ist befugt, dem Direktor Wün:
sche. Beschwerden und Anregungen zu unterbreiten.
(4) Die Studentenvertretung ist ehrenamtlich tätig. We-
gen Handlungen in Ausübung dieser Tätigkeit dürfen Mit-
glieder der Studentenvertretung nicht benachteiligt werden,
Disziplinarische Maßnahmen sind aus Anlaß solcher Hand-
lungen nur zulässig, wenn und soweit ein strafrechtlicher
Tatbestand erfüllt ist.
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Sonstige studentische Vereinigungen
Sonstige studentische Vereinigungen, die sich an der
Schüle betätigen wollen, bedürfen der Zulassung durch den
Direktor der Schule. Die Zulassung ist bei dem Direktor
der Schule von mindestens 7 Studierenden schriftlich zu
beantragen. Mit dem Antrage ist die Satzung vorzulegen
und die Zahl der Mitglieder sowie die Namen der Mitglieder
des Vorstandes und sonstiger Vertretungsberechtigter anzu-
geben. Änderungen der Satzung sowie Änderungen hinsicht-
lich der Vorstandsmitglieder oder sonstiger Vertretungsbe-
rechtigter sind dem Direktor der Schule unverzüglich mit-
zuteilen.
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Gasthörer
Soweit die vorhandenen Studienplätze nicht für Studie-
rende Wenötigt werden, können Gasthörer zugelassen wer-
den. Gasthörer haben nach den geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen Gebühren zu entrichten und dürfen keine Prü-
fungen ablegen.
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Disziplinarverfahren
Für disziplinarische Maßnahmen auf Grund schuldhafter
Verstöße gegen die den Studierenden nach dieser Ordnung
obliegenden Pflichten gilt die gleichzeitig mit dieser Ord-
nung in Kraft tretende Disziplinarordnung für die Studie-
renden der Ingenieurschulen und gleichrangigen Lehranstal-
ten des Landes Berlin.
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Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft.
Disziplinarordnung
für die Studierenden der Ingenieurschulen
und gleichrangigen Lehranstalten des Landes Berlin.
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Geltungsbereich
Nach Maßgabe dieser Ordnung werden schuldhafte Ver-
stöße gegen die den Studierenden der Berliner Ingenieur-
schulen und gleichrangigen Lehranstalten obliegenden
Pflichten geahndet. Solche Verstöße sind insbesondere
Handlungen, die das Ansehen der Schule schädigen oder ge-
fährden können und Handlungen, die gegen Grundgedanken
der freiheitlichen demokratischen Ordnung verstoßen.
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Disziplinarische Maßnahmen
(1) Disziplinarische Maßnahmen sind:
a) schriftliche Warnung,
b) schriftlicher Verweis,
c) Unterbrechung des Studiums bis zur Dauer von 2 Seme-
stern,
Entfernung von der Schule,
Entfernung von der Schule mit gleichzeitiger Meldung
an die Ständige Konferenz der Kultusminister der Län-
der.
(2) Schriftliche Warnungen und schriftliche Verweise
kann der Direktor der Schule allein, die übrigen Disziplinar-
maßnahmen kann nur der Disziplinarausschuß verhängen.
Mündlich erteilte Ermahnungen und Rügen sind keine Dis-
ziplinarmaßnahmen.
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Vorermittlungen
(1) Ergeben ‚sich Anhaltspunkte für einen Verstoß im
Sinne von $ 1. dieser Ordnung, so beauftragt der Direktor
ein Mitglied des Lehrkörpers mit der Durchführung der er-
forderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dies ist nur
möglich innerhalb 3 Monaten, seitdem der Direktor sichere
Kenntnis von dem Vorliegen eines solchen Verstoßes erhal-
ten hat. Diese Frist läuft nicht, wenn wegen derselben Tat:
sachen bei anderen Behörden ein Verfahren anhängig ist.
(2) Der Ermittlungsführer kann Zeugen vernehmen. Die
(Jntersuchung soll mit größtmöglicher Beschleunigung
durchgeführt werden. Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu
geben, sich zu rechtfertigen.