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Volume 21. Dezember 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

11/1962 
Seite 194 
Nr. 97-99 
Wir bitten Sie, Ihre Entscheidung auf dem unteren Ab- 
schnitt dieser Einladung zu vermerken. Für die Rück- 
sendung Ihres Bescheides bis ZUm ................... 
wären wir Ihnen dankbar. 
Mit freundlichen Grüßen 
Rektor _ 
‚Hier abtrennen) 
Bitte ausgefüllt dem Klassenlehrer übergeben 
oder zusenden! 
Ich/Wir wünsche/n, daß mein/unser Kild ee 
(Vor- und 
Mer VOrHEHAltlich der Versetzung in die 
Zuname des Kindes) 
5. Klasse ab Beginn des neuen Schuljahres (196........) als 
erste Fremdsprache 
Englisch*) Französisch *) Latein*) lernt. 
Ich/Wir wünsche/n — nicht*), daß mein/unser Kind .............. 
PT 0... 80 5. Schuljahr eine Schule besonderer 
pädagogischer Prägung besucht, und zwar folgende Schule: 
(Gewünschte Schule einsetzen oder streichen) _ S 
Berlin; den ee he testet teten Ort 
(Unterschrift S des Erziehungsberechtigten) 
*) Nichtgewünschtes bitte streichen. 
Vbildg II 023 — Einladung zur Elternberatung über die Wahl der 
ersten Fremdsprache — 
Vbildg I_1a V b 
11-98 | Fernruf: 92 0011 - (987) 412 - 
An die Mıtglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter. — Vbildg/Schul — 
die Behörden und Diensthauptverwaltung 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts 
P20. 11. 1967 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 1962 
(Senatsbeschluß Nr. 4084/62) die nachstehende Verwal- 
lungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschriften 
über Überlassung von Schulräumen in öffentlichen Schul- 
zebäuden erlassen, die ich hiermit bekanntgebe . 
Im Auftrage 
Evers 
Anlage 
Verwaltungsvorschrift 
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften 
über Überlassung von Schulräumen 
in öffentlichen Schulgebäuden 
Vom 23. Oktober 1962 
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
1.1. Nr. 13 Abs. 6 der Verwaltungsvorschriften über Über- 
lassung von Schulräumen in öffentlichen Schulgebäuden 
vom 23. Oktober 1962 — ABI S. 1432 — erhält folgende 
Fassung: 
„Soweit es sich um Vorführungen von Bildstreifen, 
um "Theatervorstellungen, Ballette, musikalische 
und gesangliche Aufführungen und dergleichen 
handelt, ist dem Veranstalter aufzugeben, sich aus 
Gründen der Feuer- und Betriebssicherheit sowie 
auf Grund der Lustbarkeitsverordnung vom 12. Juni 
1961 (GVBl S. 697) mit der Abteilung Wirtschaft 
des zuständigen Bezirksamtes ins Benehmen zu 
setzen.“ 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 
1. Januar 1962 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 
31. Dezember 1970 außer Kraft. 
2. 
| Vbildg Ha Vd m a 
H11-99 | Fernruf: 92001 — (987) 281 — | 20.9. 1962) 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
Behandlung des Totalitarismus im Unterricht 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in 
der Fassung: vom 15. Juni 1961 (GVBl S. 1101) wird be- 
stimmt: 
I. 
Die Ständige Konferenz der Kultusminister hat am 
5. Juli 1962 „Richtlinien für die Behandlung des Totali- 
tarismus im Unterricht“ beschlossen. Ich habe die 
Absicht, diese Richtlinien in die geplanten „Richtlinien 
für Unterricht und Erziehung“ einzuarbeiten (vgl. 
Denkschrift zur inneren Schulreform B I 1). Bis zu 
deren Erscheinen stellen die „Richtlinien für die Be- 
handlung des Totalitarismus im Unterricht“ eine Er- 
gänzung der Bildungspläne für die einzelnen Schul- 
arten und -zweige sowie der „Vorläufigen Richtlinien 
für die politische Bildung und Erziehung an der Ber- 
liner Schule“ vom 14, April 1960 (Dbl I11/1960 Nr. 33 — 
Schulrecht S. III B 11/1) dar. 
Ich weise besonders darauf hin, daß die „Richtlinien für 
die Behandlung des Totalitarismus im Unterricht“ für 
alle Oberschulzweige (und entsprechende Klassen der 
Besonderen Schule) sowie für die Berufs- und Berufs- 
fachschulen gedacht sind. Die hier genannten Themen 
sollen in den 8./9. bzw. 10. Klassen in der dem Alter 
jer Schüler angemessenen Methode und Tiefe be- 
handelt werden; in den Klassen 10 bis 12 der Berufs- 
schule soll auf diese Themen im Rahmen des Gemein- 
schaftskundeunterrichts zurückgegriffen werden, in 
den entsprechenden Klassen der Berufsfachschule und 
in den Klassen 12 und 13 der Oberschule Wissenschaft- 
lichen Zweiges soll ihre Kenntnis vertieft werden. 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1962 
in Kraft. Sie tritt am 30. November 1967 außer Kraft. 
2 
Im Auftrage 
Evers 
Anlage 
Richtlinien 
für die Behandlung des Totalitarismus im Unterricht 
—- Beschluß der Kultusminister-Konferenz vom 5, Juli 1962 — 
Die Auseinandersetzung mit dem Totalitarismus gehört zu 
den wesentlichen Aufgaben der politischen Bildung unserer 
Jugend. Die Lehrer aller Schularten sind daher. verpflichtet, 
die Schüler mit den Merkmalen des Totalitarismus und den 
Hauptzügen des Bolschewismus und des Nationalsozialismus 
als den wichtigsten totalitären Systemen des 20. Jahr- 
hunderts vertraut zu machen. 
A. Merkmale des Totalitarismus 
Der Totalitarismus 
gründet sich auf eine Ideologie, die den Charakter 
einer Ersatzreligion und Heilslehre hat:
	        
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