11/1962
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Nr. 97-99
Wir bitten Sie, Ihre Entscheidung auf dem unteren Ab-
schnitt dieser Einladung zu vermerken. Für die Rück-
sendung Ihres Bescheides bis ZUm ...................
wären wir Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rektor _
‚Hier abtrennen)
Bitte ausgefüllt dem Klassenlehrer übergeben
oder zusenden!
Ich/Wir wünsche/n, daß mein/unser Kild ee
(Vor- und
Mer VOrHEHAltlich der Versetzung in die
Zuname des Kindes)
5. Klasse ab Beginn des neuen Schuljahres (196........) als
erste Fremdsprache
Englisch*) Französisch *) Latein*) lernt.
Ich/Wir wünsche/n — nicht*), daß mein/unser Kind ..............
PT 0... 80 5. Schuljahr eine Schule besonderer
pädagogischer Prägung besucht, und zwar folgende Schule:
(Gewünschte Schule einsetzen oder streichen) _ S
Berlin; den ee he testet teten Ort
(Unterschrift S des Erziehungsberechtigten)
*) Nichtgewünschtes bitte streichen.
Vbildg II 023 — Einladung zur Elternberatung über die Wahl der
ersten Fremdsprache —
Vbildg I_1a V b
11-98 | Fernruf: 92 0011 - (987) 412 -
An die Mıtglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter. — Vbildg/Schul —
die Behörden und Diensthauptverwaltung
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
P20. 11. 1967
Der Senat hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 1962
(Senatsbeschluß Nr. 4084/62) die nachstehende Verwal-
lungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
über Überlassung von Schulräumen in öffentlichen Schul-
zebäuden erlassen, die ich hiermit bekanntgebe .
Im Auftrage
Evers
Anlage
Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
über Überlassung von Schulräumen
in öffentlichen Schulgebäuden
Vom 23. Oktober 1962
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
1.1. Nr. 13 Abs. 6 der Verwaltungsvorschriften über Über-
lassung von Schulräumen in öffentlichen Schulgebäuden
vom 23. Oktober 1962 — ABI S. 1432 — erhält folgende
Fassung:
„Soweit es sich um Vorführungen von Bildstreifen,
um "Theatervorstellungen, Ballette, musikalische
und gesangliche Aufführungen und dergleichen
handelt, ist dem Veranstalter aufzugeben, sich aus
Gründen der Feuer- und Betriebssicherheit sowie
auf Grund der Lustbarkeitsverordnung vom 12. Juni
1961 (GVBl S. 697) mit der Abteilung Wirtschaft
des zuständigen Bezirksamtes ins Benehmen zu
setzen.“
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1962 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1970 außer Kraft.
2.
| Vbildg Ha Vd m a
H11-99 | Fernruf: 92001 — (987) 281 — | 20.9. 1962)
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken
Behandlung des Totalitarismus im Unterricht
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in
der Fassung: vom 15. Juni 1961 (GVBl S. 1101) wird be-
stimmt:
I.
Die Ständige Konferenz der Kultusminister hat am
5. Juli 1962 „Richtlinien für die Behandlung des Totali-
tarismus im Unterricht“ beschlossen. Ich habe die
Absicht, diese Richtlinien in die geplanten „Richtlinien
für Unterricht und Erziehung“ einzuarbeiten (vgl.
Denkschrift zur inneren Schulreform B I 1). Bis zu
deren Erscheinen stellen die „Richtlinien für die Be-
handlung des Totalitarismus im Unterricht“ eine Er-
gänzung der Bildungspläne für die einzelnen Schul-
arten und -zweige sowie der „Vorläufigen Richtlinien
für die politische Bildung und Erziehung an der Ber-
liner Schule“ vom 14, April 1960 (Dbl I11/1960 Nr. 33 —
Schulrecht S. III B 11/1) dar.
Ich weise besonders darauf hin, daß die „Richtlinien für
die Behandlung des Totalitarismus im Unterricht“ für
alle Oberschulzweige (und entsprechende Klassen der
Besonderen Schule) sowie für die Berufs- und Berufs-
fachschulen gedacht sind. Die hier genannten Themen
sollen in den 8./9. bzw. 10. Klassen in der dem Alter
jer Schüler angemessenen Methode und Tiefe be-
handelt werden; in den Klassen 10 bis 12 der Berufs-
schule soll auf diese Themen im Rahmen des Gemein-
schaftskundeunterrichts zurückgegriffen werden, in
den entsprechenden Klassen der Berufsfachschule und
in den Klassen 12 und 13 der Oberschule Wissenschaft-
lichen Zweiges soll ihre Kenntnis vertieft werden.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1962
in Kraft. Sie tritt am 30. November 1967 außer Kraft.
2
Im Auftrage
Evers
Anlage
Richtlinien
für die Behandlung des Totalitarismus im Unterricht
—- Beschluß der Kultusminister-Konferenz vom 5, Juli 1962 —
Die Auseinandersetzung mit dem Totalitarismus gehört zu
den wesentlichen Aufgaben der politischen Bildung unserer
Jugend. Die Lehrer aller Schularten sind daher. verpflichtet,
die Schüler mit den Merkmalen des Totalitarismus und den
Hauptzügen des Bolschewismus und des Nationalsozialismus
als den wichtigsten totalitären Systemen des 20. Jahr-
hunderts vertraut zu machen.
A. Merkmale des Totalitarismus
Der Totalitarismus
gründet sich auf eine Ideologie, die den Charakter
einer Ersatzreligion und Heilslehre hat: