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Volume 6. Dezember 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

11/1962 
Seite:187 
Nr. 90 
e) Streckentauchen mit Kopfsprung- in gerader Entfernung 
‘ — Mindestleistung für. Männer "und Frauen 25 m; 
Tiefentauchen einmal mit Sprung und zweimal von der 
Oberfläche des Wassers, und aus mindestens 3 m Tiefe 
Herausholen eines mindestens 2,5 Kilogramm schweren 
Gegenstandes (Tauchring. oder ;-stein) und An-Land- 
Bringen; 
Beherrschung der Kopfsprünge vom Ein- und Drei- 
Meter-Brett sowie des Geländer-Kopfsprunges; 
50-m-Rettungsübung mit Achselgriff, Kopfgriff und 
einem Fesselgriff nach freier Wahl, wobei der Retter 
und der zu Rettende wie bei c) bekleidet sein müssen; 
Kenntnis und Anwendung der Rettungs- und Befreiungs 
griffe an Land und im Wasser; — 
praktische Anwendung der wichtigsten Wiederbelebungs- 
methoden; 3 . 
Rettungsübungen mit Tauchgeräten und Schwimm- 
flossen; 
ein geschlossener Rettungsvorgang, bestehend aus dem 
Anschwimmen, der Abwehr von mindestens drei Um- 
klammerungen, dem Retten, dem An-Land-Bringen und 
der Einleitung der Wiederbelebung. ; 
C. Unterrichtspraktische Prüfung 
Es sind bis zu 15 Minuten Unterricht in Anwesenheit des 
Prüfungsausschusses. zu halten. 
Das Thema wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus- 
ses gegeben. 
S$ 5 
Prüfungsergebnis 
(1) Über das Prüfungsergebnis entscheidet der Prüfungs- 
ausschuß mit Stimmenmehrheit. Über die Prüfung ist eine 
Niederschrift zu fertigen. 
(2) Die Urteile über Einzelleistungen lauten: 
sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, 
ungenügend. 
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsanfor- 
derungen im Durchschnitt mit „ausreichend“ erfüllt sind. 
Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in der fachprak- 
tischen. Prüfung, insbesondere im _KRettungsschwimmen 
schließen ein Bestehen der Prüfung aus. Mangelhafte. oder 
ungenügende Leistungen in der schriftlichen oder in der 
mündlichen Prüfung können durch gute Leistungen in der 
fachpraktischen Prüfung als ausgeglichen betrachtet 
werden. 
(4) Das Schlußurteil der Prüfung wird mit dem Urteil 
bestanden 
nicht bestanden 
bezeichnet. 
(5) Über die bestandene Prüfung stellt der Senator für 
Jugend und Sport ein Zeugnis aus. Dieses ist von den Mit- 
gliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. 
$ 6 
Wiederholungsprüfung 
(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so 
kann er sie wiederholen. Eine zweite Wiederholung der Prü- 
fung ist nur ausnahmsweise und nur auf Antrag des Vor- 
sitzenden des Prüfungsausschusses möglich. 
(2) Ausreichende und bessere Leistungen in der ersten 
Prüfung können für die Wiederholungsprüfung anerkannt 
werden. Die. Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß, sie 
ist im unmittelbaren Anschluß an die nichtbestandene Prü- 
fung mitzuteilen. 
87 
Rücktritt von der Prüfung 
Tritt‘ ein Bewerber nach seiner Zulassung‘ oder. während 
der Prüfung aus Gründen zurück,.die er zu vertreten hat, 
so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die Prüfung. für 
nicht bestanden erklärt oder ob ein neuer Termin für Be- 
ginn oder. Fortsetzung gestellt wird. Das. Zurücktreten von 
der Prüfung kann einem Bewerber nur. einmal gestattet 
werden. 
$ 8 
Prüfungsgebühren 
(1) Für die Prüfung und die Wiederholungsprüfung .wer- 
den Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenord- 
nung erhoben. 
(2) Jede Prüfungsgebühr ist vor Aushändigung der Mit- 
teilung. über die. Zulassung zu zahlen. 
$. 9. 
Inkrafttreten 
Die Prüfungsordnung tritt. am 1. Dezember 1962 in Kraft 
Sie tritt mit Ablauf des 30. November 1972 außer Kraft. 
Vbildg IIe Vb S 
11-90 | Fernruf: 92 001 — (987) 579 — [: 10.1962 | 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ‚ABI S. 1334 
Zusammenlegung von Berufsbildenden Schulen 
und Änderung des Verzeichnisses 
der Berufs- und Berufsfachschulen 
des Landes Berlin und des Berufskataloges 
Hierdurch gebe ich folgende Entscheidung bekannt: 
2. 
Die Louise-Otto-Peters-Schule, Hauswirtschaftliche und 
Gewerbliche Berufsschule und Hauswirtschaftliche Be- 
rufsfachschule — VIII, 2 — Berlin, Bezirk Spandau, wird 
mit sofortiger Wirkung mit der Gottlob-Münsinger- 
Schule, Gewerbliche Berufsschule — VIII, 1 — Berlin, Be- 
zirk Spandau, vereinigt. 
Die vereinigte Schule wird wie folgt benannt: 
„Vereinigte Gottlob-Münsinger- und Louise-Otto-Peters- 
Schule, Gewerbliche und Hauswirtschaftliche Berufs- 
schule und Hauswirtschaftliche Berufsfachschule, Ber- 
lin, Bezirk Spandau. 
Abteilung A: Berufsschule für Schlosser, Schiffs- und 
Bootsbauer, Schiffer, 
Abteilung B: Gewerbliche Berufsschule, 
Abteilung C: Hauswirtschaftliche Berufsschule, 
Abteilung D: Hauswirtschaftliche Berufsfachschule.“ 
Abteilungen A + B: Berlin-Spandau, Eiswerder-Insel, 
Ruf: 370311 (972) App. 527, 
Abteilungen C-+D: Berlin-Spandau, Hohenzollernring 
Nr. 8, Ruf: 370311 (972) App. 528. 
« II. 
1‘ 
Ich bitte, das Verzeichnis der Berufs- und Berufsfach- 
schulen des Landes Berlin wie folgt zu ändern: 
Zu streichen sind: 
VIII, 1 Gottlob-Münsinger-Schule 
und _ 
VIII, 2 Louise-Otto-Peters-Schule. 
Dafür ist zu setzen: . 
VIIL, 1 — Benennung wie unter Abschnitt I Nr. 2'—. 
Im Berufskatalog ist das Kurzzeichen VIII, 2 durch. das 
Kurzzeichen. VIII, 1 zu. ersetzen. 
2;
	        
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