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e) Streckentauchen mit Kopfsprung- in gerader Entfernung
‘ — Mindestleistung für. Männer "und Frauen 25 m;
Tiefentauchen einmal mit Sprung und zweimal von der
Oberfläche des Wassers, und aus mindestens 3 m Tiefe
Herausholen eines mindestens 2,5 Kilogramm schweren
Gegenstandes (Tauchring. oder ;-stein) und An-Land-
Bringen;
Beherrschung der Kopfsprünge vom Ein- und Drei-
Meter-Brett sowie des Geländer-Kopfsprunges;
50-m-Rettungsübung mit Achselgriff, Kopfgriff und
einem Fesselgriff nach freier Wahl, wobei der Retter
und der zu Rettende wie bei c) bekleidet sein müssen;
Kenntnis und Anwendung der Rettungs- und Befreiungs
griffe an Land und im Wasser; —
praktische Anwendung der wichtigsten Wiederbelebungs-
methoden; 3 .
Rettungsübungen mit Tauchgeräten und Schwimm-
flossen;
ein geschlossener Rettungsvorgang, bestehend aus dem
Anschwimmen, der Abwehr von mindestens drei Um-
klammerungen, dem Retten, dem An-Land-Bringen und
der Einleitung der Wiederbelebung. ;
C. Unterrichtspraktische Prüfung
Es sind bis zu 15 Minuten Unterricht in Anwesenheit des
Prüfungsausschusses. zu halten.
Das Thema wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus-
ses gegeben.
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Prüfungsergebnis
(1) Über das Prüfungsergebnis entscheidet der Prüfungs-
ausschuß mit Stimmenmehrheit. Über die Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Urteile über Einzelleistungen lauten:
sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft,
ungenügend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsanfor-
derungen im Durchschnitt mit „ausreichend“ erfüllt sind.
Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in der fachprak-
tischen. Prüfung, insbesondere im _KRettungsschwimmen
schließen ein Bestehen der Prüfung aus. Mangelhafte. oder
ungenügende Leistungen in der schriftlichen oder in der
mündlichen Prüfung können durch gute Leistungen in der
fachpraktischen Prüfung als ausgeglichen betrachtet
werden.
(4) Das Schlußurteil der Prüfung wird mit dem Urteil
bestanden
nicht bestanden
bezeichnet.
(5) Über die bestandene Prüfung stellt der Senator für
Jugend und Sport ein Zeugnis aus. Dieses ist von den Mit-
gliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
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Wiederholungsprüfung
(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so
kann er sie wiederholen. Eine zweite Wiederholung der Prü-
fung ist nur ausnahmsweise und nur auf Antrag des Vor-
sitzenden des Prüfungsausschusses möglich.
(2) Ausreichende und bessere Leistungen in der ersten
Prüfung können für die Wiederholungsprüfung anerkannt
werden. Die. Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß, sie
ist im unmittelbaren Anschluß an die nichtbestandene Prü-
fung mitzuteilen.
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Rücktritt von der Prüfung
Tritt‘ ein Bewerber nach seiner Zulassung‘ oder. während
der Prüfung aus Gründen zurück,.die er zu vertreten hat,
so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die Prüfung. für
nicht bestanden erklärt oder ob ein neuer Termin für Be-
ginn oder. Fortsetzung gestellt wird. Das. Zurücktreten von
der Prüfung kann einem Bewerber nur. einmal gestattet
werden.
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Prüfungsgebühren
(1) Für die Prüfung und die Wiederholungsprüfung .wer-
den Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenord-
nung erhoben.
(2) Jede Prüfungsgebühr ist vor Aushändigung der Mit-
teilung. über die. Zulassung zu zahlen.
$. 9.
Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt. am 1. Dezember 1962 in Kraft
Sie tritt mit Ablauf des 30. November 1972 außer Kraft.
Vbildg IIe Vb S
11-90 | Fernruf: 92 001 — (987) 579 — [: 10.1962 |
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ‚ABI S. 1334
Zusammenlegung von Berufsbildenden Schulen
und Änderung des Verzeichnisses
der Berufs- und Berufsfachschulen
des Landes Berlin und des Berufskataloges
Hierdurch gebe ich folgende Entscheidung bekannt:
2.
Die Louise-Otto-Peters-Schule, Hauswirtschaftliche und
Gewerbliche Berufsschule und Hauswirtschaftliche Be-
rufsfachschule — VIII, 2 — Berlin, Bezirk Spandau, wird
mit sofortiger Wirkung mit der Gottlob-Münsinger-
Schule, Gewerbliche Berufsschule — VIII, 1 — Berlin, Be-
zirk Spandau, vereinigt.
Die vereinigte Schule wird wie folgt benannt:
„Vereinigte Gottlob-Münsinger- und Louise-Otto-Peters-
Schule, Gewerbliche und Hauswirtschaftliche Berufs-
schule und Hauswirtschaftliche Berufsfachschule, Ber-
lin, Bezirk Spandau.
Abteilung A: Berufsschule für Schlosser, Schiffs- und
Bootsbauer, Schiffer,
Abteilung B: Gewerbliche Berufsschule,
Abteilung C: Hauswirtschaftliche Berufsschule,
Abteilung D: Hauswirtschaftliche Berufsfachschule.“
Abteilungen A + B: Berlin-Spandau, Eiswerder-Insel,
Ruf: 370311 (972) App. 527,
Abteilungen C-+D: Berlin-Spandau, Hohenzollernring
Nr. 8, Ruf: 370311 (972) App. 528.
« II.
1‘
Ich bitte, das Verzeichnis der Berufs- und Berufsfach-
schulen des Landes Berlin wie folgt zu ändern:
Zu streichen sind:
VIII, 1 Gottlob-Münsinger-Schule
und _
VIII, 2 Louise-Otto-Peters-Schule.
Dafür ist zu setzen: .
VIIL, 1 — Benennung wie unter Abschnitt I Nr. 2'—.
Im Berufskatalog ist das Kurzzeichen VIII, 2 durch. das
Kurzzeichen. VIII, 1 zu. ersetzen.
2;