Ausgegeben am 6. 12. 1962
11/1962
Seite 185
Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil II Volksbildung
Nr. 87-89
Nr. 87
Nr. 88
Nr. 89
Nr. 90
Inhalt:
Grundsätze über die Verleihung der Titel „Berliner Staatsschauspieler(in)‘“, „Berliner Kammer-
sänger (in)‘“ und „Berliner Kammervirtuose(in)“..........000 EEE De
Zusammenarbeit von Elternvertretungen und Schulverwaltung ........... en
Prüfungsordnung für Schwimmeister:....0.000.00070 040 000 HERREN KETTE en
Zusammenlegung von Berufsbildenden Schulen und Änderung des Verzeichnisses der Berufs- und
Berufsfachschulen des Landes Berlin und des BerufskatalogesS ...........000000000000000 Eee
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Vbildg IV Ltr. TE
|_m1-87_| Fernruf: 92 001 — (987) 249 — 1:20. 1962
An die Mitglieder des Senats von Berlin ABI S. 12738
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter — Vbildg —
Der Senator für Volksbildung erläßt die erforderlichen
Ausführungsvorschriften.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August
1962 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1972
außer Kraft. c
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(_ 1-88 ] Fernruf: 920011 — (987) 295 — [zz 10. 1962!
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ABI S. 1335
Zusammenarbeit
von Elternvertretungen und Schulverwaltung
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt:
Ziffer 2 des Abschn.I der Verfügung vom 4. Juni 1962
(Dbl I1I1/1962 Nr. 63 — ABI 1962 S. 728) erhält folgende
Fassung:
„2. Die Vorsitzenden der Schulelternausschüsse jedes
Bezirks und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte
einen Obmann (Bezirksobmann), der unter ihnen die
Verbindung pflegt und sie dem Schulamt gegenüber
vertritt. Gleichzeitig ist für den Obmann ein Vertreter
zu wählen. Die Gewählten müssen ein Kind auf .einer
öffentlichen Schule haben und zum Zeitpunkt ihrer
Wahl Elternvertreter sein.“
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
1. Juni 1962 in Kraft.
Prof. Dr. Tiburtius
Der Senat von Berlin hat durch Senatsbeschluß Nr. 3854/62
vom 31. Juli 1962 die nachstehend abgedruckten
Grundsätze
über die Verleihung der Titel „Berliner Staats-
schauspieler (in)‘, „Berliner Kammersänger (in) “
und „Berliner Kammervirtuose (in)“
erlassen, die ich hiermit in der Fassung des Senats-
beschlusses Nr. 4104/62 vom 30. Oktober bekanntgebe.
Im Auftrage
Dr. Kuhnert
Grundsätze
über die Verleihung der Titel
„Berliner Staatsschauspieler (in) “,
„Berliner Kammersänger (in) “
und „Berliner Kammervirtuose (in) “
vom 31. Juli 1962 in der Fassung vom 30. Oktober 1962.
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
Ll. Der Senat von Berlin kann ausübenden Künstlern fol-
gende Ehrentitel verleihen:
„Berliner Staatsschauspieler(in)“,
„Berliner Kammersänger(in)“,
„Berliner Kammervirtuose(in)“.
Voraussetzung für die Verleihung der Titel „Berliner
Staatsschauspieler(in)‘ und „Berliner Kammersän-
ger(in)“ sind hervorragende künstlerische Leistungen
als Solisten und eine mindestens fünfjährige ununter-
brochene Zugehörigkeit zu einer Berliner Bühne.
Als ununterbrochene Zugehörigkeit gilt es, wenn Schau-
spieler(innen) mindestens acht Monate und Sänger-
(innen) mindestens vier Monate in jeder Spielzeit Ber-
liner Bühnen zur Verfügung gestanden haben.
Der Titel „Berliner Kammervirtuose(in)‘“ darf nur an
Persönlichkeiten verliehen werden, die ununterbrochen
fünf Jahre überwiegend in Berlin solistisch tätig waren
und hervorragende künstlerische Leistungen aufzuwei-
sen haben. Solistisch tätig war der Künstler auch, werin
er als Orchestermitglied Solopartien gespielt hat.
Vor Verleihung der Titel ist der Intendant der Bühne
oder des Orchesters zu hören.
Jug u. Sport IVC
Fernruf: 710511 — (965) 749 —
An die Bezirksämter — Vbildg, Jug u. Sport, Ges —
ABI S. 1329
Dbl IV/1962
Nr. 94
Dbl V/1962
Nr. 51
Der Senat hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 1962
—- Beschluß Nr. 4100/62 — die nachstehend abgedruckte
„Prüfungsordnung für Schwimmeister“ beschlossen, die ich
hiermit bekanntgebe.
Ella Kay
Prüfungsordnung für Schwimmeister
Auf Grund.des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
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Allgemeines
(1) Durch das Bestehen der Prüfung wird die Befähigung
zum Erteilen von Schwimmunterricht bis zur Erlangung des
Freischwimmer- und des. Fahrtenschwimmerzeugnisses SO-
wie zur Beaufsichtigung des Schwimm- und Badebetriebes
in. öffentlichen und privaten Schwimm- und Badeanstalten
nachgewiesen.
5.
Erweist sich ein Künstler durch sein Verhalten, insbe-
sondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, als
des verliehenen Titels unwürdig, oder wird ein solches
Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Senat
von Berlin den Titel entziehen.