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Volume 6. Dezember 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

Ausgegeben am 6. 12. 1962 
11/1962 
Seite 185 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil II Volksbildung 
Nr. 87-89 
Nr. 87 
Nr. 88 
Nr. 89 
Nr. 90 
Inhalt: 
Grundsätze über die Verleihung der Titel „Berliner Staatsschauspieler(in)‘“, „Berliner Kammer- 
sänger (in)‘“ und „Berliner Kammervirtuose(in)“..........000 EEE De 
Zusammenarbeit von Elternvertretungen und Schulverwaltung ........... en 
Prüfungsordnung für Schwimmeister:....0.000.00070 040 000 HERREN KETTE en 
Zusammenlegung von Berufsbildenden Schulen und Änderung des Verzeichnisses der Berufs- und 
Berufsfachschulen des Landes Berlin und des BerufskatalogesS ...........000000000000000 Eee 
Seite 185 
Seite 185 
Seite 185 
Seite 187 
Vbildg IV Ltr. TE 
|_m1-87_| Fernruf: 92 001 — (987) 249 — 1:20. 1962 
An die Mitglieder des Senats von Berlin ABI S. 12738 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter — Vbildg — 
Der Senator für Volksbildung erläßt die erforderlichen 
Ausführungsvorschriften. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 
1962 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 1972 
außer Kraft. c 
I Vbldg Ha G 
(_ 1-88 ] Fernruf: 920011 — (987) 295 — [zz 10. 1962! 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ABI S. 1335 
Zusammenarbeit 
von Elternvertretungen und Schulverwaltung 
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Ziffer 2 des Abschn.I der Verfügung vom 4. Juni 1962 
(Dbl I1I1/1962 Nr. 63 — ABI 1962 S. 728) erhält folgende 
Fassung: 
„2. Die Vorsitzenden der Schulelternausschüsse jedes 
Bezirks und ihre Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte 
einen Obmann (Bezirksobmann), der unter ihnen die 
Verbindung pflegt und sie dem Schulamt gegenüber 
vertritt. Gleichzeitig ist für den Obmann ein Vertreter 
zu wählen. Die Gewählten müssen ein Kind auf .einer 
öffentlichen Schule haben und zum Zeitpunkt ihrer 
Wahl Elternvertreter sein.“ 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 
1. Juni 1962 in Kraft. 
Prof. Dr. Tiburtius 
Der Senat von Berlin hat durch Senatsbeschluß Nr. 3854/62 
vom 31. Juli 1962 die nachstehend abgedruckten 
Grundsätze 
über die Verleihung der Titel „Berliner Staats- 
schauspieler (in)‘, „Berliner Kammersänger (in) “ 
und „Berliner Kammervirtuose (in)“ 
erlassen, die ich hiermit in der Fassung des Senats- 
beschlusses Nr. 4104/62 vom 30. Oktober bekanntgebe. 
Im Auftrage 
Dr. Kuhnert 
Grundsätze 
über die Verleihung der Titel 
„Berliner Staatsschauspieler (in) “, 
„Berliner Kammersänger (in) “ 
und „Berliner Kammervirtuose (in) “ 
vom 31. Juli 1962 in der Fassung vom 30. Oktober 1962. 
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
Ll. Der Senat von Berlin kann ausübenden Künstlern fol- 
gende Ehrentitel verleihen: 
„Berliner Staatsschauspieler(in)“, 
„Berliner Kammersänger(in)“, 
„Berliner Kammervirtuose(in)“. 
Voraussetzung für die Verleihung der Titel „Berliner 
Staatsschauspieler(in)‘ und „Berliner Kammersän- 
ger(in)“ sind hervorragende künstlerische Leistungen 
als Solisten und eine mindestens fünfjährige ununter- 
brochene Zugehörigkeit zu einer Berliner Bühne. 
Als ununterbrochene Zugehörigkeit gilt es, wenn Schau- 
spieler(innen) mindestens acht Monate und Sänger- 
(innen) mindestens vier Monate in jeder Spielzeit Ber- 
liner Bühnen zur Verfügung gestanden haben. 
Der Titel „Berliner Kammervirtuose(in)‘“ darf nur an 
Persönlichkeiten verliehen werden, die ununterbrochen 
fünf Jahre überwiegend in Berlin solistisch tätig waren 
und hervorragende künstlerische Leistungen aufzuwei- 
sen haben. Solistisch tätig war der Künstler auch, werin 
er als Orchestermitglied Solopartien gespielt hat. 
Vor Verleihung der Titel ist der Intendant der Bühne 
oder des Orchesters zu hören. 
Jug u. Sport IVC 
Fernruf: 710511 — (965) 749 — 
An die Bezirksämter — Vbildg, Jug u. Sport, Ges — 
ABI S. 1329 
Dbl IV/1962 
Nr. 94 
Dbl V/1962 
Nr. 51 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 1962 
—- Beschluß Nr. 4100/62 — die nachstehend abgedruckte 
„Prüfungsordnung für Schwimmeister“ beschlossen, die ich 
hiermit bekanntgebe. 
Ella Kay 
Prüfungsordnung für Schwimmeister 
Auf Grund.des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
81 
Allgemeines 
(1) Durch das Bestehen der Prüfung wird die Befähigung 
zum Erteilen von Schwimmunterricht bis zur Erlangung des 
Freischwimmer- und des. Fahrtenschwimmerzeugnisses SO- 
wie zur Beaufsichtigung des Schwimm- und Badebetriebes 
in. öffentlichen und privaten Schwimm- und Badeanstalten 
nachgewiesen. 
5. 
Erweist sich ein Künstler durch sein Verhalten, insbe- 
sondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, als 
des verliehenen Titels unwürdig, oder wird ein solches 
Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Senat 
von Berlin den Titel entziehen.
	        
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