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Nr. 75
Die Übersetzungsaufgaben sollen einen Umfang von je
etwa 25 Schreibmaschinenzeilen haben. Für. die vier Über-
setzungen stehen insgesamt 5 Stunden Arbeitszeit zur
Verfügung. Dem Prüfling kann für alle Klausurarbeiten
ein Fachwörterbuch zur Verfügung gestellt werden. An-
Jere Hilfsmittel sind nicht zulässig.
B/Mündliche Prüfung
In der mündlichen Prüfung wird verlangt:
Lesen eines fremdsprachlichen Textes und Übersetzen
{20 Minuten);
Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die Fremd-
sprache (10 Minuten); .
Unterhaltung in der fremden Sprache über verschiedene
Gebiete der allgemeinen Landeskunde (einschl. Deutsch-
lands), wobei der Bewerber insbesondere auch seine
Kenntnisse der politischen, wirtschaftlichen und kultu-
rellen Gegenwartsfragen des fremden Landes und
Deutschlands nachweisen Soll (25 Minuten);
Nachweis der Kenntnis der fachlichen und der sprach-
chen Hilfsmittel (15 Minuten).
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Prüfungsplan für Dolmetscher
A:Schriftliche Prüfung
Es sind drei Klausurarbeiten anzufertigen, und zwar:
ein freier Aufsatz in der Fremdsprache über ein politi-
sches, wirtschaftliches oder kulturelles Thema des Lan-
les, in dessen Sprache geprüft wird (drei Themen zur
Auswahl); Arbeitszeit: 4 Stunden;
je eine Übersetzung eines Textes allgemeiner Art aus der
Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt.
Bei den Übersetzungsaufgaben soll der Umfang etwa 25
Schreibmaschinenzeilen betragen, die Arbeitszeit zusammen
21/» Stunden nicht. überschreiten. Sämtliche Aufgaben sind
ohne Benutzung von Hilfsmitteln anzufertigen.
B. Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:
Unterhaltung in der fremden Sprache über verschiedene
Gebiete der. allgemeinen Landeskunde (einschließlich
Deutschlands), wobei der Bewerber insbesondere seine
Kenntnis der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen
Gegenwartsfragen des fremden Landes und Deutschlands
nachweisen soll (20 Minuten);
Übersetzen eines schwierigen Textes aus dem gewählten
Fachgebiet und.eine Unterhaltung in der fremden Spra-
che über verschiedene Themen dieses Gebietes (etwa 15
Minuten);
Dolmetschen zweisprachig geführter Verhandlungen mit
mehreren. Gesprächspartnern in nicht zu langen Ge-
sprächsabschnitten unter Berücksichtigung des gewähl-
ten. Fachgebietes (15 Minuten) (Verhandlungsdolmet-
schen);
inhaltlich richtige und sprachlich einwandfreie Wie-
dergabe eines in deutscher Sprache gehaltenen Vor-
trages von etwa 15 Minuten in der Fremdsprache; das
Thema wird aus dem gewählten Fachgebiet genom-
men.
inhaltlich richtige und sprachlich einwandfreie Wie-
dergabe eines in der Fremdsprache gehaltenen Vor-
trages von etwa 15 Minuten in deutscher Sprache
(Vortragsdolmetschen);
gleichzeitige Wiedergabe eines in deutscher Sprache
gehaltenen Vortrages von etwa 10 Minuten in der
Fremdsprache in inhaltlich richtiger und sprachlich
einwandfreier Form;
gleichzeitige Wiedergabe eines in. der Fremdsprache
gehaltenen‘ Vortrages von etwa 10 Minuten in deut-
scher Sprache in. inhaltlich richtiger und sprachlich
einwandfreier Form (Simultandolmetschen);
Nachweis der Kenntnis der fachlichen und der sprach-
lichen Hilfsmittel (10 Minuten).
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Prüfungsplan für Übersetzer und Dolmetscher
Der Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher werden die
Anforderungen in der schriftlichen Prüfung der Übersetzer
(8 6 Buchst. A) und der mündlichen Prüfung für Dolmet-
scher ($ 7 Buchst. B) zugrunde gelegt.
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Bewertung der Leistungen — Ergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen sind im einzelnen. durch den
Prüfungsausschuß wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Lei-
stung; ee
gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt
liegende Leistung;
befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende
Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
mangelhaft - (5) = eine Leistung mit erheblichen Män-
geln;
ıngenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Die Bewertung der Einzelleistungen ist: die Grund-
‚age für die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das
Ergebnis der Prüfung; dieses ist wie folgt zu bezeichnen:
„mit Auszeichnung bestanden“
‚gut bestanden“
„befriedigend bestanden“
„bestanden“ Pe
„Nicht bestanden“.
(3) Sind .die schriftlichen Leistungen eines Prüflings im
Durchschnitt schlechter als „ausreichend“, so kann er von
jer mündlichen Prüfung zurückgewiesen werden; die Prü-
lung ist alsdann „nicht bestanden“.
(4) Die Übersetzerprüfung kann nur bestanden werden,
wenn sämtliche schriftlichen Leistungen, die Dolmetscher-
prüfung nur, wenn sämtliche mündlichen Leistungen minde-
stens mit „ausreichend“ bewertet worden sind.
(5) Wer sich der Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher
unterzieht, muß die Prüfung insgesamt bestehen. Es ist nicht
zulässig, auf Grund von Teilergebnissen auf eine bestandene
Prüfung als Übersetzer oder auf eine bestandene Prüfung
als Dolmetscher zu erkennen.
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Rücktritt von der Prüfung (Fristversäumnis)
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung ohne Geneh-
nigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück,
;o gilt diese als „nicht bestanden‘. Als Rücktritt wird auch
lie Versäumnis eines Termines für eine Prüfungsleistung be-
ı1andelt.
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt die
Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu
arteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere
Xrankheit des Prüflings,
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Täuschungsversuche
(1) Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuches schul-
ig machen, sind von der Prüfung auszuschließen. Die Prü-
fung gilt als „nicht bestanden“, Der Besitz von unerlaubten
Hilfsmitteln während der Klausurarbeiten erfüllt den Tat-
bestand des Täuschungsversuches.
(2) Wird ein Täuschungsversuch nach Abschluß der Prü-
fung bekannt, so hat das Prüfungsamt unter Widerruf der
ergangenen Prüfungsentscheidung die Prüfung‘ als „nicht
bestanden“ zu erklären.
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Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden, In
vegründeten Einzelfällen kann der Senator für Volksbildung
auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung genehmi-
gen.