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Volume 31. August 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

11/1962 
Seite 130 .ı 
Nr. 75 
Die Übersetzungsaufgaben sollen einen Umfang von je 
etwa 25 Schreibmaschinenzeilen haben. Für. die vier Über- 
setzungen stehen insgesamt 5 Stunden Arbeitszeit zur 
Verfügung. Dem Prüfling kann für alle Klausurarbeiten 
ein Fachwörterbuch zur Verfügung gestellt werden. An- 
Jere Hilfsmittel sind nicht zulässig. 
B/Mündliche Prüfung 
In der mündlichen Prüfung wird verlangt: 
Lesen eines fremdsprachlichen Textes und Übersetzen 
{20 Minuten); 
Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die Fremd- 
sprache (10 Minuten); . 
Unterhaltung in der fremden Sprache über verschiedene 
Gebiete der allgemeinen Landeskunde (einschl. Deutsch- 
lands), wobei der Bewerber insbesondere auch seine 
Kenntnisse der politischen, wirtschaftlichen und kultu- 
rellen Gegenwartsfragen des fremden Landes und 
Deutschlands nachweisen Soll (25 Minuten); 
Nachweis der Kenntnis der fachlichen und der sprach- 
chen Hilfsmittel (15 Minuten). 
3 
57 
Prüfungsplan für Dolmetscher 
A:Schriftliche Prüfung 
Es sind drei Klausurarbeiten anzufertigen, und zwar: 
ein freier Aufsatz in der Fremdsprache über ein politi- 
sches, wirtschaftliches oder kulturelles Thema des Lan- 
les, in dessen Sprache geprüft wird (drei Themen zur 
Auswahl); Arbeitszeit: 4 Stunden; 
je eine Übersetzung eines Textes allgemeiner Art aus der 
Fremdsprache ins Deutsche und umgekehrt. 
Bei den Übersetzungsaufgaben soll der Umfang etwa 25 
Schreibmaschinenzeilen betragen, die Arbeitszeit zusammen 
21/» Stunden nicht. überschreiten. Sämtliche Aufgaben sind 
ohne Benutzung von Hilfsmitteln anzufertigen. 
B. Mündliche Prüfung 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: 
Unterhaltung in der fremden Sprache über verschiedene 
Gebiete der. allgemeinen Landeskunde (einschließlich 
Deutschlands), wobei der Bewerber insbesondere seine 
Kenntnis der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Gegenwartsfragen des fremden Landes und Deutschlands 
nachweisen soll (20 Minuten); 
Übersetzen eines schwierigen Textes aus dem gewählten 
Fachgebiet und.eine Unterhaltung in der fremden Spra- 
che über verschiedene Themen dieses Gebietes (etwa 15 
Minuten); 
Dolmetschen zweisprachig geführter Verhandlungen mit 
mehreren. Gesprächspartnern in nicht zu langen Ge- 
sprächsabschnitten unter Berücksichtigung des gewähl- 
ten. Fachgebietes (15 Minuten) (Verhandlungsdolmet- 
schen); 
inhaltlich richtige und sprachlich einwandfreie Wie- 
dergabe eines in deutscher Sprache gehaltenen Vor- 
trages von etwa 15 Minuten in der Fremdsprache; das 
Thema wird aus dem gewählten Fachgebiet genom- 
men. 
inhaltlich richtige und sprachlich einwandfreie Wie- 
dergabe eines in der Fremdsprache gehaltenen Vor- 
trages von etwa 15 Minuten in deutscher Sprache 
(Vortragsdolmetschen); 
gleichzeitige Wiedergabe eines in deutscher Sprache 
gehaltenen Vortrages von etwa 10 Minuten in der 
Fremdsprache in inhaltlich richtiger und sprachlich 
einwandfreier Form; 
gleichzeitige Wiedergabe eines in. der Fremdsprache 
gehaltenen‘ Vortrages von etwa 10 Minuten in deut- 
scher Sprache in. inhaltlich richtiger und sprachlich 
einwandfreier Form (Simultandolmetschen); 
Nachweis der Kenntnis der fachlichen und der sprach- 
lichen Hilfsmittel (10 Minuten). 
$ 8 
Prüfungsplan für Übersetzer und Dolmetscher 
Der Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher werden die 
Anforderungen in der schriftlichen Prüfung der Übersetzer 
(8 6 Buchst. A) und der mündlichen Prüfung für Dolmet- 
scher ($ 7 Buchst. B) zugrunde gelegt. 
89 
Bewertung der Leistungen — Ergebnis der Prüfung 
(1) Die Prüfungsleistungen sind im einzelnen. durch den 
Prüfungsausschuß wie folgt zu bewerten: 
sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Lei- 
stung; ee 
gut (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt 
liegende Leistung; 
befriedigend (3) = eine über dem Durchschnitt liegende 
Leistung; 
ausreichend (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen 
Anforderungen entspricht; 
mangelhaft - (5) = eine Leistung mit erheblichen Män- 
geln; 
ıngenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung. 
(2) Die Bewertung der Einzelleistungen ist: die Grund- 
‚age für die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das 
Ergebnis der Prüfung; dieses ist wie folgt zu bezeichnen: 
„mit Auszeichnung bestanden“ 
‚gut bestanden“ 
„befriedigend bestanden“ 
„bestanden“ Pe 
„Nicht bestanden“. 
(3) Sind .die schriftlichen Leistungen eines Prüflings im 
Durchschnitt schlechter als „ausreichend“, so kann er von 
jer mündlichen Prüfung zurückgewiesen werden; die Prü- 
lung ist alsdann „nicht bestanden“. 
(4) Die Übersetzerprüfung kann nur bestanden werden, 
wenn sämtliche schriftlichen Leistungen, die Dolmetscher- 
prüfung nur, wenn sämtliche mündlichen Leistungen minde- 
stens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. 
(5) Wer sich der Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher 
unterzieht, muß die Prüfung insgesamt bestehen. Es ist nicht 
zulässig, auf Grund von Teilergebnissen auf eine bestandene 
Prüfung als Übersetzer oder auf eine bestandene Prüfung 
als Dolmetscher zu erkennen. 
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Rücktritt von der Prüfung (Fristversäumnis) 
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung ohne Geneh- 
nigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, 
;o gilt diese als „nicht bestanden‘. Als Rücktritt wird auch 
lie Versäumnis eines Termines für eine Prüfungsleistung be- 
ı1andelt. 
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, so gilt die 
Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu 
arteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere 
Xrankheit des Prüflings, 
$ 11 
Täuschungsversuche 
(1) Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuches schul- 
ig machen, sind von der Prüfung auszuschließen. Die Prü- 
fung gilt als „nicht bestanden“, Der Besitz von unerlaubten 
Hilfsmitteln während der Klausurarbeiten erfüllt den Tat- 
bestand des Täuschungsversuches. 
(2) Wird ein Täuschungsversuch nach Abschluß der Prü- 
fung bekannt, so hat das Prüfungsamt unter Widerruf der 
ergangenen Prüfungsentscheidung die Prüfung‘ als „nicht 
bestanden“ zu erklären. 
$ 12 
Wiederholung der Prüfung 
(1) Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden, In 
vegründeten Einzelfällen kann der Senator für Volksbildung 
auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung genehmi- 
gen.
	        
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