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Volume 31. August 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

11/1962 
Seite 128! 
Nr. Y2—714 
2: 
Der die Freigrenze übersteigende Teil des Nettoeinkom- 
mens ist zu 50 v. H. als zumutbare Eigenleistung des Un- 
terhaltspflichtigen zu gleichen Teilen auf den Förderungs- 
betrag seiner Kinder anzurechnen, die an wissenschaft- 
lichen Hochschulen oder an sonstigen Hochschulen und 
Schulen, an‘ denen eine diesen Bestimmungen oder den 
Bestimmungen des Honnefer Modells entsprechende För- 
derung eingeführt ist, studieren. Weist ein Antragsteller 
nach, daß eines seiner Geschwister, das an einer der ge- 
hannten Ausbildungsstätten studiert, keine Förderung er- 
hält, so gilt dieses als unversorgtes Kind des Unterhalts- 
pflichtigen ‚im Sinne des Abschnitts III C-c, für das ihm 
ain Freibetrag von 150,— DM belassen wird. ; 
Cn 
IV. Verfahren 
Beihilfen werden nur auf Antrag jeweils für-ein Se- 
mester gewährt. Der Antrag mit den erforderlichen Un- 
terlagen ist unter‘ Verwendung vorgeschriebener Vor- 
irucke mit einer fachlichen Beurteilung von zwei Lehrern 
and der Stellungnahme der Teilnehmervertretung über 
den Direktor. des Berlin-Kollegs beim Senator für Volks- 
bildung — II’a —- einzureichen. Der Senator für Volks- 
bildung prüft, in welchem Umfang der Antragsteller un- 
ter‘ Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift der wirt- 
schaftlichen Hilfe bedarf und entscheidet auf Grund der 
fachlichen Beurteilung des Berlin-Kollegs über die För- 
Jerungswürdigkeit. 
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid über 
die Bewilligung. oder Ablehnung seines Antrages; die 
Ablehnung ist zu begründen. Gegen den Bescheid steht 
dem Antragsteller das Recht des Widerspruchs zu. 
Ein aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnter Antrag 
kann auch während des Halbjahres erneuert werden, 
wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers sich 
verschlechtert hat. Ist der Antrag wegen mangelnder 
Eignung abgelehnt‘ worden, so kann er frühestens nach 
einem Halbjahr erneuert werden. 
Die Beihilfen werden durch das Berlin-Kolleg monatlich 
ausgezahlt. Die Zahlung beginnt frühestens mit dem 1. des 
Monats, in dem der Antrag für das jeweilige Semester 
gestellt ist, und’ endet spätestens mit dem letzten Tag 
des Monats, in dem der Studierende‘ seine Abschlußprü- 
fung abgelegt hat. Die Beihilfe wird im Sommerhalbjahr 
für die Monate April bis September und im Winterhalb- 
jahr für die Monate Oktober bis März gezahlt. 
Die Empfänger von Beihilfen haben dem Senator für 
Volksbildung — II a —- alle Änderungen ihrer wirtschaft- 
lichen Verhältnisse sowie der ihrer unterhaltspflichtigen 
Angehörigen unter Beifügung der entsprechenden Belege 
unverzüglich mitzuteilen, Die Zahlung der Beihilfen wird 
aingestellt, wenn die Voraussetzungen der Bedürftigkeit 
nicht mehr gegeben sind. Der Senator für Volksbildung 
widerruft seine Entscheidung, wenn Tatsachen bekannt 
werden, die den Studierenden nicht mehr als geeignet 
ınd würdig erscheinen lassen. 
Der- Senator für Volksbildung ist berechtigt, in Härte- 
fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richt- 
linien im Rahmen der. verfügbaren Haushaltsmittel zu 
bewilligen. 
Die Gewährung. dieser Beihilfen geht allen anderen Hilfs- 
quellen mit Ausnahme der öffentlichen Fürsorge nach. 
V. Inkrafttreten 
Die vorstehende Verwaltungsvorschrift gilt vom 1. April 
1962 ab und tritt mit Ablauf des 31. März 1967 außer Kraft, 
rof Dr. Tiburtius 
Vbildg I a V'b mw 
7-3 | Fernruf: 92 001 — (987) 469 — f 20. 7. 1962 | 
An die Bezirksämter — Vbilde/Schul A ABI S. 844 
Verwaltungsvorschriften 
über die Überlassung: von Schulräumen 
in öffentlichen Schulgebäuden 
Vom 23. Oktober 1961 
Auf Grund Abschnitt V. Abs. 1” der‘ Entgeltordanung — An- 
age 1 — zu den Verwaltungsvorschriften über” die Über- 
assung von Schulräumen in öffentlichen ‘ Schulgebäuden 
vom 23. Oktober 1961 — Dbl III/1961 Nr. 78 — wird be- 
stimmt; 
Der unter die Benutzergruppe B des Abschnitts. III a. a. O. 
’allende Kreis der. Vereinigungen und Organisatiohen: wird 
m Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen’ wie folgt 
arweitert: 
‚m) Stenografenvereine 
n) Vorsteher der Sozialkommissionen 
d) Der Verband der Kriegsbeschädigten; Kriegshinter- 
bliebenen und Sozialrentner Deutschlands — Landes- 
verband Berlin e. V. — 
Der Bund hirnverletzter . Kriegs- und Arbeitsopfer 
e. V. Berlin ” 
Der Verband ehemaliger politischer sowjetischer Ge- 
Fangener e. V. 
cr) Die Schiedsmänner.“ 
Prof. Dr. TFiburtius 
Vbildg Me V b 
11-74 | Fernruf: 92001:— (987) 579 — 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — 
19.7.1962) 
Übergang 
der Schüler aus allgemeinbildenden Schulen 
an die berufsbildenden Schulen 
Auf Grund des 8 6 Ziff. 2 Buchst. b AZG wird.bestimmt: 
Mit. Wirkung vom 1. April 1962 werden nachstehende 
Schulen Aufnahme-Schulen für die im Bezirk Reinicken- 
jorf von den allgemeinbildenden zu den berufsbildenden 
Schulen übergehenden Jugendlichen: 
für Mädchen: die Hauswirtschaftl. und Gewerbliche Be- 
rufsschule und. Hauswirtschaftliche ’ Berufs- 
fachschule, Berlin-Wedding — ‚IIL4, B u. 
BF —, Berlin N 65, Böttgerstraße 2-4. 
die Gewerbliche Berufs- und Berufsfach- 
schule, Berlin-Wedding — IIL,1,.B u. BF -—, 
Berlin-N 65, Grüntaler Straße 5. 
für Jungen: 
Diese Schulen treten an die Stelle der -Gewerblichen und 
Hauswirtschaftlichen Berufsschule — XX/1 -—, die mit Ver- 
fügung Vbildg II e V b vom 26. März 1962 (Dbl III Nr. 40) 
mit Wirkung vom 1. April 1962 aufgehoben wurde. Ich 
bitte, die Verfügung II b E vom 24. Februar 1958 — Über- 
zang der Schüler aus allgemeinbildenden Schulen — (Dbl III 
Nr. 18 — Schulrecht” S. II B _IV/9) entsprechend zu be- 
zichtigen. 
[m Auftrage 
Efken
	        
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