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Der die Freigrenze übersteigende Teil des Nettoeinkom-
mens ist zu 50 v. H. als zumutbare Eigenleistung des Un-
terhaltspflichtigen zu gleichen Teilen auf den Förderungs-
betrag seiner Kinder anzurechnen, die an wissenschaft-
lichen Hochschulen oder an sonstigen Hochschulen und
Schulen, an‘ denen eine diesen Bestimmungen oder den
Bestimmungen des Honnefer Modells entsprechende För-
derung eingeführt ist, studieren. Weist ein Antragsteller
nach, daß eines seiner Geschwister, das an einer der ge-
hannten Ausbildungsstätten studiert, keine Förderung er-
hält, so gilt dieses als unversorgtes Kind des Unterhalts-
pflichtigen ‚im Sinne des Abschnitts III C-c, für das ihm
ain Freibetrag von 150,— DM belassen wird. ;
Cn
IV. Verfahren
Beihilfen werden nur auf Antrag jeweils für-ein Se-
mester gewährt. Der Antrag mit den erforderlichen Un-
terlagen ist unter‘ Verwendung vorgeschriebener Vor-
irucke mit einer fachlichen Beurteilung von zwei Lehrern
and der Stellungnahme der Teilnehmervertretung über
den Direktor. des Berlin-Kollegs beim Senator für Volks-
bildung — II’a —- einzureichen. Der Senator für Volks-
bildung prüft, in welchem Umfang der Antragsteller un-
ter‘ Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift der wirt-
schaftlichen Hilfe bedarf und entscheidet auf Grund der
fachlichen Beurteilung des Berlin-Kollegs über die För-
Jerungswürdigkeit.
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid über
die Bewilligung. oder Ablehnung seines Antrages; die
Ablehnung ist zu begründen. Gegen den Bescheid steht
dem Antragsteller das Recht des Widerspruchs zu.
Ein aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnter Antrag
kann auch während des Halbjahres erneuert werden,
wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers sich
verschlechtert hat. Ist der Antrag wegen mangelnder
Eignung abgelehnt‘ worden, so kann er frühestens nach
einem Halbjahr erneuert werden.
Die Beihilfen werden durch das Berlin-Kolleg monatlich
ausgezahlt. Die Zahlung beginnt frühestens mit dem 1. des
Monats, in dem der Antrag für das jeweilige Semester
gestellt ist, und’ endet spätestens mit dem letzten Tag
des Monats, in dem der Studierende‘ seine Abschlußprü-
fung abgelegt hat. Die Beihilfe wird im Sommerhalbjahr
für die Monate April bis September und im Winterhalb-
jahr für die Monate Oktober bis März gezahlt.
Die Empfänger von Beihilfen haben dem Senator für
Volksbildung — II a —- alle Änderungen ihrer wirtschaft-
lichen Verhältnisse sowie der ihrer unterhaltspflichtigen
Angehörigen unter Beifügung der entsprechenden Belege
unverzüglich mitzuteilen, Die Zahlung der Beihilfen wird
aingestellt, wenn die Voraussetzungen der Bedürftigkeit
nicht mehr gegeben sind. Der Senator für Volksbildung
widerruft seine Entscheidung, wenn Tatsachen bekannt
werden, die den Studierenden nicht mehr als geeignet
ınd würdig erscheinen lassen.
Der- Senator für Volksbildung ist berechtigt, in Härte-
fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richt-
linien im Rahmen der. verfügbaren Haushaltsmittel zu
bewilligen.
Die Gewährung. dieser Beihilfen geht allen anderen Hilfs-
quellen mit Ausnahme der öffentlichen Fürsorge nach.
V. Inkrafttreten
Die vorstehende Verwaltungsvorschrift gilt vom 1. April
1962 ab und tritt mit Ablauf des 31. März 1967 außer Kraft,
rof Dr. Tiburtius
Vbildg I a V'b mw
7-3 | Fernruf: 92 001 — (987) 469 — f 20. 7. 1962 |
An die Bezirksämter — Vbilde/Schul A ABI S. 844
Verwaltungsvorschriften
über die Überlassung: von Schulräumen
in öffentlichen Schulgebäuden
Vom 23. Oktober 1961
Auf Grund Abschnitt V. Abs. 1” der‘ Entgeltordanung — An-
age 1 — zu den Verwaltungsvorschriften über” die Über-
assung von Schulräumen in öffentlichen ‘ Schulgebäuden
vom 23. Oktober 1961 — Dbl III/1961 Nr. 78 — wird be-
stimmt;
Der unter die Benutzergruppe B des Abschnitts. III a. a. O.
’allende Kreis der. Vereinigungen und Organisatiohen: wird
m Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen’ wie folgt
arweitert:
‚m) Stenografenvereine
n) Vorsteher der Sozialkommissionen
d) Der Verband der Kriegsbeschädigten; Kriegshinter-
bliebenen und Sozialrentner Deutschlands — Landes-
verband Berlin e. V. —
Der Bund hirnverletzter . Kriegs- und Arbeitsopfer
e. V. Berlin ”
Der Verband ehemaliger politischer sowjetischer Ge-
Fangener e. V.
cr) Die Schiedsmänner.“
Prof. Dr. TFiburtius
Vbildg Me V b
11-74 | Fernruf: 92001:— (987) 579 —
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
19.7.1962)
Übergang
der Schüler aus allgemeinbildenden Schulen
an die berufsbildenden Schulen
Auf Grund des 8 6 Ziff. 2 Buchst. b AZG wird.bestimmt:
Mit. Wirkung vom 1. April 1962 werden nachstehende
Schulen Aufnahme-Schulen für die im Bezirk Reinicken-
jorf von den allgemeinbildenden zu den berufsbildenden
Schulen übergehenden Jugendlichen:
für Mädchen: die Hauswirtschaftl. und Gewerbliche Be-
rufsschule und. Hauswirtschaftliche ’ Berufs-
fachschule, Berlin-Wedding — ‚IIL4, B u.
BF —, Berlin N 65, Böttgerstraße 2-4.
die Gewerbliche Berufs- und Berufsfach-
schule, Berlin-Wedding — IIL,1,.B u. BF -—,
Berlin-N 65, Grüntaler Straße 5.
für Jungen:
Diese Schulen treten an die Stelle der -Gewerblichen und
Hauswirtschaftlichen Berufsschule — XX/1 -—, die mit Ver-
fügung Vbildg II e V b vom 26. März 1962 (Dbl III Nr. 40)
mit Wirkung vom 1. April 1962 aufgehoben wurde. Ich
bitte, die Verfügung II b E vom 24. Februar 1958 — Über-
zang der Schüler aus allgemeinbildenden Schulen — (Dbl III
Nr. 18 — Schulrecht” S. II B _IV/9) entsprechend zu be-
zichtigen.
[m Auftrage
Efken