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Volume 9. August 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

11/1962 
Seite 118 | 
Nr. 65 
(2) Die Klassenkonferenz stellt auf Grund von Gut- 
achten und Zensurenlisten fest, ob die Zulassung zur Prü- 
fung ausgesprochen werden kann. Sie entscheidet unter 
Vorsitz des Schulleiters über die Zulassung. 
(3) Zur Prüfung darf nicht zugelassen werden, wer in 
Deutsch oder in zwei anderen Prüfungsfächern mit 
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist. 
(4) Der Leiter der Schule reicht die in $ 8 aufgeführten 
Prüfungsunterlagen zusammen mit dem Konferenzergebnis 
unter Beifügung des Prüfungsbogens mit den Vorzensuren 
dem Senator für Volksbildung ein, 
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Prüfungsausschuß 
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an: 
a) Ein Beauftragter des Senators für Volksbildung, der 
die Befähigung für ein Lehramt an der Berliner Schule 
besitzt, als Vorsitzender, 
b) der Leiter der Schule, an der der Vorbereitungslehr- 
gang durchgeführt wird, 
die Lehrer, die während des letzten Halbjahres im 
Vorbereitungslehrgang unterrichtet haben. 
(2) Je ein Vertreter der Oberschule Praktischen und der 
Oberschule Technischen Zweiges können mit beratender 
Stimme an der Prüfung teilnehmen; sie haben kein Stimm- 
recht. Gäste können im Einzelfall auf Antrag vom Vor- 
sitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen werden, 
jedoch ohne Stimm- und Fragerecht. 
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entschei- 
den mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle an 
der Prüfung teilnehmenden Personen unterliegen der Amts- 
verschwiegenheit. Sofern diese nicht im öffentlichen Dienst 
stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 
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Durchführung der Prüfung 
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und 
einem mündlichen Teil. 
(2) Bei der Prüfung sind sinngemäß mindestens die An- 
forderungen zu stellen, denen ein Schüler der Oberschule 
Technischen Zweiges (Mittelschule) genügen muß, wenn 
ihm das Abschlußzeugnis zuerkannt werden soll. 
(3) Termin und Ablauf der Prüfung bestimmt der Vor- 
sitzende auf Vorschlag des Schulleiters. 
(4) Nimmt ein Prüfling ohne triftigen Grund an der 
Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teil, so gilt die 
Prüfung als nicht bestanden. 
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Prüfungsnoten 
(1) Für die Festsetzung der Einzelzensuren und des 
Gesamturteils in den einzelnen Fächern gelten die an der 
Berliner Schule üblichen Noten. 
(2) Das Ergebnis der Prüfung — Schlußurteil — lautet: 
„bestanden“ oder „nicht bestanden“, 
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Prüfungsfächer 
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer: 
Deutsch und Kulturkunde 
Geschichte und Gemeinschaftskunde 
Erd- und Wirtschaftskunde ) 
Fremdsprache 
Mathematik 
Physik 
Chemie 
Biologie. 
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Die schriftliche Prüfung 
(1) In folgenden Fächern ist eine schriftliche Prüfungs- 
ırbeit unter Aufsicht anzufertigen: 
a) Deutsch 
b) Fremdsprache ; 
c) Mathematik 
d) Biologie. 
(2) Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten 
werden folgende Zeiten festgesetzt: 
Deutscher Aufsatz ........... .. drei Zeitstunden 
Fremdsprache .................. zwei Zeitstunden 
Mathematik .................... Zwei Zeitstunden 
Biologie ... drei Zeitstunden. 
Die Bearbeitungszeit beginnt jeweils nach Bekanntgabe 
ler Themen. Sie darf nicht durch eine Pause unterbrochen 
werden. 
(3) Die Themen und Aufgabengruppen für die schrift- 
lichen Prüfungsarbeiten sind dem Senator für Volksbildung 
vom Leiter der Schule sechs Wochen vor. der Prüfung 
aäinzureichen, und zwar drei Themen für das Fach Deutsch 
ınd zwei Vorschläge für jedes andere Fach. Ist der Senator 
für Volksbildung mit den Vorschlägen einverstanden, so 
genehmigt er die drei für den deutschen Aufsatz gestellten 
Themen und wählt in den anderen Fächern je einen Vor- 
schlag aus. Die genehmigten Vorschläge werden dem Schul- 
leiter in verschlossenen Umschlägen, die erst unmittelbar 
vor der schriftlichen Prüfung geöffnet werden dürfen, 
zurückgereicht. 
{4) Der Leiter der Schule und die Lehrer sind dafür 
verantwortlich, daß die schriftlichen Prüfungsaufgaben den 
Prüflingen erst. bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt 
werden. Jede Andeutung der Themen im Unterricht ist 
untersagt. 
(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darauf 
hinzuweisen, daß von der weiteren Teilnahme an der 
Prüfung ausgeschlossen wird, wer unerlaubte Hilfsmittel 
oenutzt, täuscht oder zu täuschen versucht. Die Entschei- 
jung über den Ausschluß trifft der Prüfungsvorsitzende. 
[m Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht be- 
standen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich eine Täu- 
schung festgestellt wird. In diesem Falle wird das Ab- 
schlußzeugnis nicht ausgehändigt. 
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom 
aufsichtsführenden Lehrer ein Bericht anzufertigen. 
(7) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von dem 
Lehrer, der im letzten Halbjahr in dem betreffenden Prü- 
fungsfach unterrichtet hat, korrigiert und bewertet. Bei 
Arbeiten, die von dem Lehrer als „mangelhaft“ oder „un- 
zenügend“ beurteilt worden sind, ist der Schulleiter ver- 
pflichtet, ein eigenes‘ Urteil abzugeben. Stimmen beide 
Urteile nicht überein, trifft der Vorsitzende .des Prüfungs- 
ausschusses eine Entscheidung. 
(8) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist Ge- 
legenheit zu geben, alle schriftlichen Arbeiten einzusehen 
und eine von dem Lehrer und Schulleiter‘ abweichende 
Beurteilung schriftlich zu vermerken, 
(9) Die endgültige Bewertung der schriftlichen Prüfung 
arfolgt durch den Prüfungsausschuß vor der mündlichen 
Prüfung. Die Noten werden in den Prüfungsbogen einge- 
tragen. 
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Die mündliche Prüfung 
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem gesamten 
Prüfungsausschuß statt, 
(2) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind: 
Deutsch und Kulturkunde 
Geschichte und Gemeinschaftskunde 
Erd- und Wirtschaftskunde 
Fremdsprache 
Mathematik
	        
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