11/1962
Seite 118 |
Nr. 65
(2) Die Klassenkonferenz stellt auf Grund von Gut-
achten und Zensurenlisten fest, ob die Zulassung zur Prü-
fung ausgesprochen werden kann. Sie entscheidet unter
Vorsitz des Schulleiters über die Zulassung.
(3) Zur Prüfung darf nicht zugelassen werden, wer in
Deutsch oder in zwei anderen Prüfungsfächern mit
„mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist.
(4) Der Leiter der Schule reicht die in $ 8 aufgeführten
Prüfungsunterlagen zusammen mit dem Konferenzergebnis
unter Beifügung des Prüfungsbogens mit den Vorzensuren
dem Senator für Volksbildung ein,
$ 10
Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
a) Ein Beauftragter des Senators für Volksbildung, der
die Befähigung für ein Lehramt an der Berliner Schule
besitzt, als Vorsitzender,
b) der Leiter der Schule, an der der Vorbereitungslehr-
gang durchgeführt wird,
die Lehrer, die während des letzten Halbjahres im
Vorbereitungslehrgang unterrichtet haben.
(2) Je ein Vertreter der Oberschule Praktischen und der
Oberschule Technischen Zweiges können mit beratender
Stimme an der Prüfung teilnehmen; sie haben kein Stimm-
recht. Gäste können im Einzelfall auf Antrag vom Vor-
sitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen werden,
jedoch ohne Stimm- und Fragerecht.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entschei-
den mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle an
der Prüfung teilnehmenden Personen unterliegen der Amts-
verschwiegenheit. Sofern diese nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
$ 11
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil.
(2) Bei der Prüfung sind sinngemäß mindestens die An-
forderungen zu stellen, denen ein Schüler der Oberschule
Technischen Zweiges (Mittelschule) genügen muß, wenn
ihm das Abschlußzeugnis zuerkannt werden soll.
(3) Termin und Ablauf der Prüfung bestimmt der Vor-
sitzende auf Vorschlag des Schulleiters.
(4) Nimmt ein Prüfling ohne triftigen Grund an der
Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teil, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
8 12
Prüfungsnoten
(1) Für die Festsetzung der Einzelzensuren und des
Gesamturteils in den einzelnen Fächern gelten die an der
Berliner Schule üblichen Noten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung — Schlußurteil — lautet:
„bestanden“ oder „nicht bestanden“,
8 13
Prüfungsfächer
Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
Deutsch und Kulturkunde
Geschichte und Gemeinschaftskunde
Erd- und Wirtschaftskunde )
Fremdsprache
Mathematik
Physik
Chemie
Biologie.
$ 14
Die schriftliche Prüfung
(1) In folgenden Fächern ist eine schriftliche Prüfungs-
ırbeit unter Aufsicht anzufertigen:
a) Deutsch
b) Fremdsprache ;
c) Mathematik
d) Biologie.
(2) Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten
werden folgende Zeiten festgesetzt:
Deutscher Aufsatz ........... .. drei Zeitstunden
Fremdsprache .................. zwei Zeitstunden
Mathematik .................... Zwei Zeitstunden
Biologie ... drei Zeitstunden.
Die Bearbeitungszeit beginnt jeweils nach Bekanntgabe
ler Themen. Sie darf nicht durch eine Pause unterbrochen
werden.
(3) Die Themen und Aufgabengruppen für die schrift-
lichen Prüfungsarbeiten sind dem Senator für Volksbildung
vom Leiter der Schule sechs Wochen vor. der Prüfung
aäinzureichen, und zwar drei Themen für das Fach Deutsch
ınd zwei Vorschläge für jedes andere Fach. Ist der Senator
für Volksbildung mit den Vorschlägen einverstanden, so
genehmigt er die drei für den deutschen Aufsatz gestellten
Themen und wählt in den anderen Fächern je einen Vor-
schlag aus. Die genehmigten Vorschläge werden dem Schul-
leiter in verschlossenen Umschlägen, die erst unmittelbar
vor der schriftlichen Prüfung geöffnet werden dürfen,
zurückgereicht.
{4) Der Leiter der Schule und die Lehrer sind dafür
verantwortlich, daß die schriftlichen Prüfungsaufgaben den
Prüflingen erst. bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt
werden. Jede Andeutung der Themen im Unterricht ist
untersagt.
(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darauf
hinzuweisen, daß von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung ausgeschlossen wird, wer unerlaubte Hilfsmittel
oenutzt, täuscht oder zu täuschen versucht. Die Entschei-
jung über den Ausschluß trifft der Prüfungsvorsitzende.
[m Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht be-
standen. Das gleiche gilt, wenn nachträglich eine Täu-
schung festgestellt wird. In diesem Falle wird das Ab-
schlußzeugnis nicht ausgehändigt.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom
aufsichtsführenden Lehrer ein Bericht anzufertigen.
(7) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von dem
Lehrer, der im letzten Halbjahr in dem betreffenden Prü-
fungsfach unterrichtet hat, korrigiert und bewertet. Bei
Arbeiten, die von dem Lehrer als „mangelhaft“ oder „un-
zenügend“ beurteilt worden sind, ist der Schulleiter ver-
pflichtet, ein eigenes‘ Urteil abzugeben. Stimmen beide
Urteile nicht überein, trifft der Vorsitzende .des Prüfungs-
ausschusses eine Entscheidung.
(8) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist Ge-
legenheit zu geben, alle schriftlichen Arbeiten einzusehen
und eine von dem Lehrer und Schulleiter‘ abweichende
Beurteilung schriftlich zu vermerken,
(9) Die endgültige Bewertung der schriftlichen Prüfung
arfolgt durch den Prüfungsausschuß vor der mündlichen
Prüfung. Die Noten werden in den Prüfungsbogen einge-
tragen.
$ 15
Die mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem gesamten
Prüfungsausschuß statt,
(2) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
Deutsch und Kulturkunde
Geschichte und Gemeinschaftskunde
Erd- und Wirtschaftskunde
Fremdsprache
Mathematik