Ausgegeben am 9. 8. 1962
1111/1962
Seite 117
Dienstblatt des Skeirats Vön’‘Berlin
Teil Ill
Nr. 65
Nr. 65
Nr. 66
Nr. 67
Inhakt:
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Vorbereitungslehrgänge für Absolventen der Oberschule
Praktischen Zweiges zur Aufnahme in die Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen .............
Schadenverhütung — Baden in den Berliner Gewässern — ........... De
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Gemeinsamen Ausführungsvorschriften zu $ 43 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes und $ 22 Abs. 2 des Landesrichtergesetzes — Zuschußregelung (ZR) -....
Ferienordnung für das Schuljahr 1963 11... 4 Gr EE
Ordnung der Reifeprüfung; hier: Einführung eines Vordruckes Vbildg II 915, Bescheinigung über das
Kieine Latinum -..... DEE KK BR RR HE En
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Vbildg IIe V b
11-65 | rernruf: 92001 — (987) 579 — | 1.5. 1962
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ABI S. 750
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Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert ein Jahr, die Zahl der Wochen-
stunden beträgt 32.
Die Verteilung auf die einzelnen Unterrichtsfächer ist
der Stundentafel (Anlage I) zu entnehmen.
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Ausschluß. von der Ausbildung
Teilnehmer der Vorbereitungslehrgänge können am
Schluß des ersten Halbjahres von der Ausbildung aus-
geschlossen werden,
il. wenn sie in drei Fächern nicht ausreichende Leistun-
gen aufweisen und nicht erwartet werden kann, daß
sie das Ziel des Lehrganges erreichen,
wenn sie sich durch schlechte Führung im Laufe der
Ausbildung einer weiteren Förderung unwürdig er-
wiesen haben.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Vorbereitungslehrgänge für Absolventen
der Oberschule Praktischen Zweiges
zur Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinder-
gärtnerinnen
Auf Grund des $ 6 Ziff. 2 Buchst. b des AZG vom
2. Oktober 1958 (GVBl S. 947) wird die folgende Ordnung
erlassen:
Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Vorbereitungslehrgänge für OPZ-Absolventen
zur Aufnahme
in die Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen.
I. Die Ausbildung
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Zweck und Ziel der Ausbildung
Der Vorbereitungslehrgang soll Absolventen der Ober-
schule Praktischen Zweiges mit sozialpflegerischer oder
hauswirtschaftlicher Vorbildung Gelegenheit geben, eine
Weiterbildung zu erwerben, die ihnen die Aufnahme in die
Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen ermöglicht.
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Organisation der Vorbereitungslehrgänge
(1) Die Vorbereitungslehrgänge werden an einer Berufs-
fachschule für Kindergärtnerinnen eingerichtet.
(2) Die Vorbereitungslehrgänge sind Tageslehrgänge.
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Abschluß der Ausbildung
(1) Die Vorbereitungslehrgänge schließen mit einer
Prüfung ab. Über die bestandene Prüfung wird ein Ab-
schlußzeugnis erteilt (Anlage II).
(2) Das Abschlußzeugnis berechtigt zur Aufnahme in
die Berufsfachschule für Kindergärtnerinnen. Es schließt
den Erwerb des Abschlußzeugnisses der Oberschule Tech-
nischen Zweiges (Mittelschule) ein.
- Ss
XI. Die Prüfung
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Zweck der Prüfung
In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling
das Ausbildungsziel des Lehrganges erreicht hat.
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Zulassung zu den Vorbereitungslehrgängen
(1) Zu den Vorbereitungslehrgängen können Bewerber
zugelassen werden, die das Abschlußzeugnis der Oberschule
Praktischen Zweiges besitzen oder eine gleichwertige Bil-
dung nachweisen können
und
a) entweder eine mindestens einjährige hauswirtschaft-
liche Grundausbildung
oder
bo) die Ausbildung zur Hauswirtschaftsgehilfin mit Kinder-
pflege abgeschlossen haben.
(2) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der
Schule, an der der Vorbereitungslehrgang durchgeführt
wird, nach Anhören der Berufs- oder Berufsfachschule,
die der Bewerber zuletzt besucht hat.
Im Falle der Nichtzulassung kann der Bewerber die Ent-
scheidung des Senators für Volksbildung beantragen.
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Meldung zur Prüfung
Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind zwei Monate
vor Abschluß des Lehrganges dem Leiter der Schule ein-
zureichen.
Beizufügen sind:
a) ein handgeschriebener Lebenslauf,
b) das Abschlußzeugnis‘ der Oberschule Praktischen
Zweiges oder ein gleichwertiger Bildungsnachweis (in
beglaubigter Abschrift),
das Zeugnis über die hauswirtschaftliche Grundaus-
bildung. oder die Ausbildung zur Hauswirtschafts-
gehilfin mit Kinderpflege (in beglaubigter Abschrift).
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Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist
lie regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Vorberei-
tungslehrgang.