11/1962
Seite 115
Nr. 63-64
Erfahrungen und zur Besprechung von Fragen, deren
Bedeutung über das Gebiet einer Schule hinausgehen,
zusammen. Hierbei sind auch die Ersatzschulen ein-
schließlich‘ der anerkannten Privatschulen einzube-
ziehen, soweit es sich nicht um private Fachschulen
handelt. Zu den Besprechungen wird im Benehmen mit
dem Bezirksobmann (siehe Ziffer 2) einberufen. An
den Besprechungen nehmen sämtliche Schulräte des
Bezirks teil. Die Mitglieder der Deputation für das
Schulwesen sind unter Angabe der Tagesordnung zu
den Besprechungen einzuladen. Vertreter anderer Be-
hörden können hinzugezogen werden, wenn einschlä-
gige Fragen zur Erörterung stehen. Das Schulamt ist
verpflichtet, derartige Besprechungen durchzuführen,
wenn mindestens 3 Vorsitzende von Schulelternaus-
schüssen dies beantragen. Dem Senator für Volks-
bildung sind die Besprechungen unter Angabe der
Tagesordnung mindestens eine Woche zuvor schrift-
lich anzuzeigen.
Die Vorsitzenden der Schulelternausschüsse jedes Be-
zirks und ihre Stellvertreter wählen in einer Versamm-
lung gemäß Ziffer1 aus ihrer Mitte einen Obmann
(Bezirksobmann), der unter ihnen die Verbindung
pflegt und sie dem Schulamt gegenüber vertritt. Gleich-
zeitig ist für den Obmann ein Vertreter zu wählen. Die
Gewählten müssen ein Kind auf einer öffentlichen
Schule haben und zum Zeitpunkt ihrer Wahl Eltern-
vertreter sein.
3l.
Die Bezirksobleute, ihre Stellvertreter und zwei Vertreter
der Schulelternausschüsse der Ersatzschulen einschließlich
der anerkannten Privatschulen (soweit es sich nicht um
private Fachschulen handelt) wählen einen Obmann und
seinen Stellvertreter. Der Landesschulrat bespricht mit dem
Obmann allgemeine Fragen des Schulwesens im Rahmen
von Ziffer4c der Ersten Durchführungsverordnung zum
Schulgesetz für Berlin vom 28. Februar 1950 (VOBITI S. 76,
Dbl 1111/1950 Nr. 3, Schulrecht S.I B 1/7), soweit sie nicht
zur Zuständigkeit des Erziehungsbeirats gehören. Bei Be-
darf beruft der Senator für Volksbildung Besprechungen
mit den in Satz 1 aufgeführten Obleuten ein.
Die den Obleuten der Vorsitzenden der Schulelternaus-
schüsse jedes Bezirks („Bezirksobleute‘“) aus ihrer Obleute-
Tätigkeit entstehenden Geschäftskosten sind in sinn-
gemäßer Anwendung der Ziffer 6 Abs. d der Ersten Durch-
führungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin vom
28. Februar 1950 im Rahmen der vorhandenen Haushalts-
mittel zu decken.
Dabei ist wie folgt zu verfahren:
Den Bezirksobleuten ist das für ihre Tätigkeit not-
wendige Schreibmaterial (Schreibpapier, Briefum-
schläge, Bleistifte sowie unter Umständen Farbbänder)
von dem Schulamt des Bezirks, in dem sie ihre Tätig-
keit ausüben, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Postgebühren und Fahrgelder sind von den Bezirks-
obleuten zunächst zu verauslagen. Die verauslagten
Beträge sind den Bezirksobleuten jeweils am Ende
eines Halbjahres nach Vorlage der entsprechenden
Nachweisungen vom Bezirksamt zu erstatten. Die er-
forderlichen Ausgaben sind im Rahmen der verfüg-
baren Haushaltsmittel aus HUA A 2010 HSt 102
— Besondere Geschäftsbedürfnisse — zu leisten.
Hinsichtlich der Nachweisung der verauslagten Be-
träge wird empfohlen, in Anlehnung an die Vordrucke
Inn III 34 und Inn II 136 besondere Verwendungsnach-
weise für Porto- und Telefon- bzw. Fahrgeldauslagen
anzufertigen und diese den Bezirksobleuten zum Nach-
weis ihrer Auslagen zu übergeben.
Die Geschäftskosten für den Obmann der Bezirks-
obleute ‘trägt der Senator für Volksbildung.
11V.
Diese Verfügung tritt an die Stelle der gemäß 8 6 und
8 37 Abs. 1 AZG außer Kraft getretenen nachstehenden
Verfügungen:
Rd. «Datum Bezeichnung Fundstelle
1 27. 9. 1951 Zusammenarbeit
von Schule und
Elternhaus
Dbl 1111/1951
Nr. 57
Schulrecht
S.IV B/1
DbIl 1111/1952
Nr. 53
Schulrecht
S.IV-:BI/1
DbIl 1111/1954
Nr. 35
Schulrecht
S. IV BI/3
DbIl 111/1956
Nr. 3
Schulrecht
S. IV BI/4
2: 27.11.1952
Zusammenarbeit
von Elternhaus
und Schule
Geschäfts-
unkosten der Be-
zirksobleute
3
12. 4. 1954
Beteiligung der
Elternvertreter
von Privatschu-
len an der Zu-
sammenarbeit
von Elternhaus
und Schulver-
waltung
Diese Verfügung tritt am 1.Juni 1962 in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Mai 1967 außer Kraft.
Prof. Dr. Tiburtius
31.12. 1955
2.
[S———— Vbildg IIe V b 1
I-64_ | pernruf: 920011 — (987) 573 -— | 27. 6. 1962 |
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ABI S. 728
Anzeigepflichtige Ergänzungsschulen
— Ergänzung zum Dbl I1I1/1961 Nr. 6 —
Nachstehend aufgeführte Ergänzungsschule hat ihren Be-
'rieb nach $ 9 des Berliner Privatschulgesetzes vom 13. Mai
1954 (GVBl S. 286) ab 1. April 1962 bei meiner Abteilung II
angezeigt:
Private Kosmetikschule Gertraude Streit
Berlin-Steglitz
Schmidt-Ott-Straße 14.
Durch den Besuch der Ergänzungsschule wird die Schul-
pflicht nicht erfüllt.
Im Auftrage
Evers
Hinweise auf Gesetze,
Verordnungen und Zeitschriftenaufsätze,
die für die Verwaltung des Landes Berlin
von Bedeutung sind
Zusammengestellt von der Senatsbibliothek Berlin
Fernruf: 34 04 01 — (971) 149 —
Hinter jedem Titel wird in fettgedruckter Zahl — siehe
laufende Nummer der Zeitschriftensammlung der Senats-
bibliothek im Dienstblatt III/1960 Nr. 64 — auf die
jeweilige Zeitschrift verwiesen. Die folgenden Zahlen be-
zeichnen Jahrgang und Heft.
Die Zeitschriften können im Lesesaal der Senatsbibliothek
eingesehen oder kurzfristig entliehen werden.
Folge 58
Volksbildung/Schulwesen
Becker, O. E. H.: Pädagogium Berlin. Das Kulturzentrum u. seine
Aufgabe. Die Berliner Schule: 1962/4
Edding, Friedrich: Der Ausbau der Hochschulen bis 1980. Wirt-
schaftliche Argumente für eine Verdoppelung ‚der Kapazität.
Recht u. Wirtschaft der Schule: 1962/2
Fupetz, Theo: Honnefer Modell und Verwaltungsrecht. Ein Beitrag
zu Wesen u. Rechtsnatur der Förderung von Studenten an den
Yoeae Dal lichen Hochschulen. Recht u. Wirtschaft der Schule:
jerber, Hans: Die grundsätzliche Bedeutung der Emeritierung der
Hochschullehrer. 162: 1962/4