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Volume 12. Juni 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

11/1962 | 
Seite 98 
Nr. 54 
Train Vbildg IB 1 7 ‚7 
| 11-54 | Fernruf: 92 00 11 — (987) 315.— | 14. 5.1962 | 
An die Deutsche Oper Berlin 
das Schiller-Theater 
das Schloßpark-Theater 
Dienstvereinbarung 
zur Regelung der Vertretung 
Jes an den Staatlichen Bühnen 
durch Bühnennormalvertrag 
verpflichteten Personals 
Zur Regelung der Vertretung des an den Staatlichen 
Bühnen. durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Per- 
sonals wird auf Grund des 8 3 Abs. 3 des Personal- 
vertretungsgesetzes (PersVG) vom 21. März 1957 (GVBl 
S. 296) zwischen 
a) dem Senator für Volksbildung 
und 
der nach $ 3 PersVG gewählten vorläufigen Personal- 
vertretung 
im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres. folgende 
Dienstvereinbarung abgeschlossen: 
Bei 
a). dem Schiller-Theater, 
b) dem Schloßpark-Theater und 
c) der Deutschen Oper Berlin 
wird je ein Personalrat der auf Bühnennormalvertrag Be- 
schäftigten gebildet. 
Ss 
82 
(1) Für die Wahl des Personalrats gelten die Bestimmun- 
gen der 88 7 bis 9 und 11 bis 17 des Personalvertretungs- 
gesetzes (PersVG) vom 21. März 1957 (GVBl S. 296) und 
die Wahlordnung, zum PersVG vom 28. Juni 1957 (GVBl 
S. 732) sinngemäß. 
Die Wahl. des Personalrats findet vor dem Ende der Spiel- 
zeit statt, in dem die Amtszeit des amtierenden Personal- 
rats abläuft. 
(2) Folgende auf Bühnennormalvertrag Beschäftigte 
bilden für die Wahl des Personalrats je eine Gruppe: 
a) die künstlerischen Vorstände und alle übrigen. Mit- 
glieder des künstlerischen Bühnendienstes, 
Do) die Solisten, 
c) die Mitglieder des Singchors, 
d) die Mitglieder des Balletts, 
e) die Mitglieder der Ausstattung, Technik und Ver- 
waltung. 
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(1) Dienststellen im Sinne dieser Vereinbarung sind 
a) das Schiller-Theater, 
b) das Schloßpark-Theater und 
c) die Deutsche Oper Berlin. 
(2) Für die Dienststelle handelt der Intendant. Der In- 
tendant kann sich vertreten lassen. 
8 4 
(1) Die Amtszeit des Personalrats beträgt zwei. Jahre. 
Sie beginnt zu Beginn einer Spielzeit und endet am Schluß 
der folgenden. Spielzeit. 
(2) Für die Amtszeit gelten im übrigen die Bestim- 
mungen der $$ 20 bis 24 PersVG sinngemäß. Wird eine 
Neuwahl des Personalrats auf Grund sinngemäßer An- 
wendung der Bestimmungen des 8 20 PersVG erforderlich, 
so beginnt die Amtszeit des gewählten Personalrats mit 
dem Tage der Wahl und endet am Schluß des folgenden 
Spieljahres. 
85 
(1) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit in 
yeheimer Wahl, welches Mitglied den Vorsitz übernimmt. 
mr bestimmt zugleich die Stellvertreter des Vorsitzenden. 
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen 
der von diesem gefaßten Beschlüsse. 
(3) Für die Geschäftsführung gelten im übrigen die Be- 
stimmungen der 88 27 bis 37 PersVG sinngemäß.‘ Über 
Jen Zeitpunkt der Sitzungen des Personalrats ist vorheriges 
Zinvernehmen mit der Dienststelle herbeizuführen. 
'1) Die Personalversammlung besteht aus den auf Bühnen- 
aormalvertrag Beschäftigten der Dienststelle ($ 3 Abs. 1). 
Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie 
st nicht öffentlich. 
‘2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemein- 
same Versammlung aller auf Bühnennormalvertrag Be- 
schäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen 
abzuhalten. 
/8) Im übrigen gelten die Bestimmungen der, $8 44 bis 47 
PersVG sinngemäß. Über den Zeitpunkt der Personalver- 
sammlungen ist vorheriges Einvernehmen mit der Dienst- 
stelle herbeizuführen. 
Ss 6 
87 
(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten im Rahmen der 
3esetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusam- 
mnenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen. Ge- 
yerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung 
der dienstlichen, insbesondere der künstlerischen Aufgaben 
und zum Wohle der Bühnenangehörigen zusammen. 
(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unter- 
lassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der 
Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle 
und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes 
gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger 
Parteien werden hierdurch nicht berührt. 
(3) Der Intendant und der Personalrat sollen einmal im 
Monat zur gemeinschaftlichen Besprechung zusammen- 
treten. In ihr sollen insbesondere alle Vorgänge, die die 
auf Bühnennormalvertrag Beschäftigten wesentlich be- 
rühren, behandelt werden. Sie haben über strittige Fragen 
mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. und 
Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschieden- 
heiten zu machen, 
(4) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, 
Jaß alle. auf Bühnennormalvertrag Beschäftigten nach 
Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß 
jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer 
Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen 
Betätigung .oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts 
ınterbleibt. 
8-8 
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 
a) Maßnahmen, die der Dienststelle und den auf Bühnen- 
hnormalvertrag Beschäftigten dienen, zu beantragen, 
darüber zu wachen, daß die zugunsten der auf Bühnen- 
normalvertrag Beschäftigten geltenden Gesetze, Ver- 
ordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und 
Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, 
Beschwerden von auf Bühnennormalvertrag Be- 
schäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt 
erschienen, auf ihre Abstellung hinzuwirken.’ 
89 
(1) Die Mitglieder des Personalrats dürfen in der Aus- 
ibung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer 
Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 
‚2) Zur Nichtverlängerung des Dienstvertrages eines Mit- 
zliedes des Personalrats ist die Einwilligung des Personal- 
’ats erforderlich. Der Personalrat kann die. Einwilligung 
ıur verweigern, wenn der durch bestimmte Tatsachen be-
	        
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