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Nr. 54
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| 11-54 | Fernruf: 92 00 11 — (987) 315.— | 14. 5.1962 |
An die Deutsche Oper Berlin
das Schiller-Theater
das Schloßpark-Theater
Dienstvereinbarung
zur Regelung der Vertretung
Jes an den Staatlichen Bühnen
durch Bühnennormalvertrag
verpflichteten Personals
Zur Regelung der Vertretung des an den Staatlichen
Bühnen. durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Per-
sonals wird auf Grund des 8 3 Abs. 3 des Personal-
vertretungsgesetzes (PersVG) vom 21. März 1957 (GVBl
S. 296) zwischen
a) dem Senator für Volksbildung
und
der nach $ 3 PersVG gewählten vorläufigen Personal-
vertretung
im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres. folgende
Dienstvereinbarung abgeschlossen:
Bei
a). dem Schiller-Theater,
b) dem Schloßpark-Theater und
c) der Deutschen Oper Berlin
wird je ein Personalrat der auf Bühnennormalvertrag Be-
schäftigten gebildet.
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(1) Für die Wahl des Personalrats gelten die Bestimmun-
gen der 88 7 bis 9 und 11 bis 17 des Personalvertretungs-
gesetzes (PersVG) vom 21. März 1957 (GVBl S. 296) und
die Wahlordnung, zum PersVG vom 28. Juni 1957 (GVBl
S. 732) sinngemäß.
Die Wahl. des Personalrats findet vor dem Ende der Spiel-
zeit statt, in dem die Amtszeit des amtierenden Personal-
rats abläuft.
(2) Folgende auf Bühnennormalvertrag Beschäftigte
bilden für die Wahl des Personalrats je eine Gruppe:
a) die künstlerischen Vorstände und alle übrigen. Mit-
glieder des künstlerischen Bühnendienstes,
Do) die Solisten,
c) die Mitglieder des Singchors,
d) die Mitglieder des Balletts,
e) die Mitglieder der Ausstattung, Technik und Ver-
waltung.
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(1) Dienststellen im Sinne dieser Vereinbarung sind
a) das Schiller-Theater,
b) das Schloßpark-Theater und
c) die Deutsche Oper Berlin.
(2) Für die Dienststelle handelt der Intendant. Der In-
tendant kann sich vertreten lassen.
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(1) Die Amtszeit des Personalrats beträgt zwei. Jahre.
Sie beginnt zu Beginn einer Spielzeit und endet am Schluß
der folgenden. Spielzeit.
(2) Für die Amtszeit gelten im übrigen die Bestim-
mungen der $$ 20 bis 24 PersVG sinngemäß. Wird eine
Neuwahl des Personalrats auf Grund sinngemäßer An-
wendung der Bestimmungen des 8 20 PersVG erforderlich,
so beginnt die Amtszeit des gewählten Personalrats mit
dem Tage der Wahl und endet am Schluß des folgenden
Spieljahres.
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(1) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit in
yeheimer Wahl, welches Mitglied den Vorsitz übernimmt.
mr bestimmt zugleich die Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen
der von diesem gefaßten Beschlüsse.
(3) Für die Geschäftsführung gelten im übrigen die Be-
stimmungen der 88 27 bis 37 PersVG sinngemäß.‘ Über
Jen Zeitpunkt der Sitzungen des Personalrats ist vorheriges
Zinvernehmen mit der Dienststelle herbeizuführen.
'1) Die Personalversammlung besteht aus den auf Bühnen-
aormalvertrag Beschäftigten der Dienststelle ($ 3 Abs. 1).
Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie
st nicht öffentlich.
‘2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemein-
same Versammlung aller auf Bühnennormalvertrag Be-
schäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen
abzuhalten.
/8) Im übrigen gelten die Bestimmungen der, $8 44 bis 47
PersVG sinngemäß. Über den Zeitpunkt der Personalver-
sammlungen ist vorheriges Einvernehmen mit der Dienst-
stelle herbeizuführen.
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(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten im Rahmen der
3esetze und Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusam-
mnenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen. Ge-
yerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung
der dienstlichen, insbesondere der künstlerischen Aufgaben
und zum Wohle der Bühnenangehörigen zusammen.
(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unter-
lassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der
Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle
und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes
gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger
Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Der Intendant und der Personalrat sollen einmal im
Monat zur gemeinschaftlichen Besprechung zusammen-
treten. In ihr sollen insbesondere alle Vorgänge, die die
auf Bühnennormalvertrag Beschäftigten wesentlich be-
rühren, behandelt werden. Sie haben über strittige Fragen
mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. und
Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschieden-
heiten zu machen,
(4) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen,
Jaß alle. auf Bühnennormalvertrag Beschäftigten nach
Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß
jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer
Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen
Betätigung .oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
ınterbleibt.
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Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
a) Maßnahmen, die der Dienststelle und den auf Bühnen-
hnormalvertrag Beschäftigten dienen, zu beantragen,
darüber zu wachen, daß die zugunsten der auf Bühnen-
normalvertrag Beschäftigten geltenden Gesetze, Ver-
ordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und
Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
Beschwerden von auf Bühnennormalvertrag Be-
schäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
erschienen, auf ihre Abstellung hinzuwirken.’
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(1) Die Mitglieder des Personalrats dürfen in der Aus-
ibung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer
Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
‚2) Zur Nichtverlängerung des Dienstvertrages eines Mit-
zliedes des Personalrats ist die Einwilligung des Personal-
’ats erforderlich. Der Personalrat kann die. Einwilligung
ıur verweigern, wenn der durch bestimmte Tatsachen be-