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Nr. 41
IM-41
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| 30. 5. 1961
DbIl 1/1961
Nr. 57
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Eingruppierung der Schulkindergärtnerinnen
Für die vergütungsrechtliche Einreihung der Schulkinder-
gärtnerinnen gebe ich im Einvernehmen mit dem Senator
für Inneres und dem Senator für Finanzen zu dem Tarif-
vertrag über die Änderung von Tätigkeitsmerkmalen der
TO. A (Dbl 1/1960 Nr. 54) und meinem Fernschreiben vom
13. August 1960 — IIbVc1l1 — nachstehende ergänzende
Erläuterungen:
I. Allgemeines
(1) Die in den Schulkindergärten ($ 19 SchG) tätigen
Erziehungskräfte (Schulkindergärtnerinnen) sind wie
folgt einzureihen:
A Tätigkeitsmerkmale
Vb
Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü-
fung als Jugendleiterin, die
ginen Schulkindergarten mit mindestens zwei
Gruppen leiten, wenn in jeder Gruppe mindestens
15 gemäß $8.SchG vom Schulbesuch zurück-
gestellte Kinder betreut werden‘).
VIb
Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü-
fung als Jugendleiterin oder nur mit staatlicher
Prüfung als Kindergärtnerin, die
einen Schulkindergarten leiten, in dem im
Durchschnitt mindestens 50 Kinder betreut wer-
den (s. $1 Nr.7 Buchst.c des Tarifvertrages
vom 15. Januar 1960), sofern nicht die Voraus-
setzungen zur Einreihung in die Vgr. Vb ge-
yeben sind.
In den Berliner Schulkindergärten werden grundsätz-
lich außer zurückgestellten Kindern auch noch Kinder
im sechsten Lebensjahr betreut. Um die Möglichkeit
zu schaffen, auch solche Schulkindergärtnerinnen mit
staatlicher Prüfung als Jugendleiterin in Vgr. V b ein-
zureihen, die einen Schulkindergarten leiten, in dem
überwiegend zurückgestellte Kinder betreut werden,
wird ausnahmsweise zugelassen, daß das Tätigkeits-
merkmal hinsichtlich der zurückgestellten Kinder er-
füllt ist, wenn in jeder Gruppe mindestens 75% der
vorgeschriebenen Durchschnittsfrequenz einer Gruppe
zurückgestellte Kinder sind (d.h. 75% von 20 Kindern
= 15 Kinder).
Der Tarifvertrag sieht für die Vgr. V b folgende Tätigkeits-
merkmale vor:
a) die Schulkindergärtnerin muß Leiterin eines Schulkinder-
gartens sein (Leiterinnen von Schulkindergärten i.$S. des
Tarifvertrages sind nach dem Willen der Tarifparteien.nur
Angestellte, denen mindestens eine pädagogische Kraft
untersteht; es müssen also mindestens zwei Gruppen vor-
nanden sein),
o) sie muß die staatliche Prüfung als Jugendleiterin erfolg-
reich abgelegt haben (Sozialarbeiter mit staatlicher An-
erkennung werden in Berliner Schulkindergärten nicht be-
schäftigt),
c) der Schulkindergarten muß für Kinder bestimmt sein, die
vom Schulbesuch zurückgestellt sind.
Le Tätigkeitsmerkmale
VII a) Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü-
fung als Kindergärtnerin, die
einen Schulkindergarten leiten, sofern nicht
die Voraussetzungen zur Einreihung in die
Vgr. VIb gegeben sind;
Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü-
fung als Kindergärtnerin
in einem Schulkindergarten mit einer Gruppe,
wenn in der Gruppe mindestens 15 gemäß
$8 SchG vom Schulbesuch zurückgestellte
Kinder betreut werden.
VIII
Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü-
fung als Kindergärtnerin,
sofern nicht die Voraussetzungen zur Einreihung
in die Vgr. VIb oder VII gegeben sind.
(2) Die in den Schulkindergärten tätigen Erziehungs-
kräfte führen die Dienstbezeichnung „Schulkinder-
gärtnerin“.
2.
(1) Nach vorstehender Nr.1 (1) können grundsätz-
mich nur solche Angestellte in den Schulkindergärten
beschäftigt werden, die die angegebene(n) Prüfung(en)
abgelegt haben. .
(2) Die unter vorstehender Nr.1 (1) angegebenen
Prüfungen können durch Prüfungen anderer Art oder
durch Zusatzausbildungen nicht ersetzt werden, auch
nicht durch solche, die nach der TO. A als gleich- oder
höherwertiger angesehen werden könnten.
I. Höherreihung
auf Grund einer zehnjährigen Bewährung
Für eine Höherreihung auf Grund einer zehnjährigen
Bewährung in der Tätigkeit von Jugendleiterinnen oder
von Sozialarbeitern gilt Nr. 6 der Protokollnotizen zu
$ 1 des Tarifvertrages vom 15. Januar 1960, gegebenen-
Falls auch Abschnitt B III Nr. 5 Abs. 2 der Erläuterun-
gen in der Dbl-Vfg. vom 22. Juni 1960 (I Nr. 54).
Hierzu bemerke ich noch, daß es sich nicht nur um
eine Tätigkeit in Schulkindergärten handeln muß. Sie
braucht in sinngemäßer Anwendung des Rundschrei-
bens Inn ILB vom 30. November 1960 nicht im öffent-
lichen Dienst ausgeübt worden zu sein; muß aber den
durch den Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 festgeleg-
ten Tätigkeitsmerkmalen für die in Vgr. VIb und Vb
eingereihten Jugendleiterinnen und Sozialarbeitern ent-
sprechen.
3.
IH. Übergangsregelungen
(1) Bei einer Einreihung von Schulkindergärtnerinnen
in Vgr. Vb bzw. VIb gilt für das Tätigkeitsmerkmal
hinsichtlich der Zahl der betreuten Kinder?) ohne Rück-
sicht auf den Zeitpunkt der Einreihung folgendes:
a) Bestand der Schulkindergärten bereits bei Beginn
des laufenden Schuljahres
(hier gilt die Zeit vom 1. April bis 31. Mai), so ist
der Stand am 1.Juli® dieses Schuljahres maß-
gebend.
Wurde der Schulkindergarten erst nach dem 31. Mai
des laufenden Schuljahres errichtet, .
so ist der Stand an dem Tage maßgebend, der einen
Monat nach der Errichtung liegt (z. B. Tag der Er-
richtung: 15. September, somit Stichtag für die Zahl
der Kinder: 15. Oktober).
1.
)
D. h, bei einer Einreihung in Vgr. V b: Zahl der zurückgestell-
ten Kinder und in Vgr. VI b: Gesamtzahl der Kinder.
Der 1. Juli ist als Stichtag gewählt worden, weil im allgemeinen
erst bis zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme insbesondere der
nach Schulbeginn zurückgestellten Kinder abgeschlossen ist.
3)