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Volume 24. Juni 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

11/1961 | 
Seite 70 
Nr. 41 
IM-41 
Vbildg 1b Ve1l 
Fernruf: 92 001 — (987) 307 — 
In IB 1 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 40 06 
FinHIB7a 
Fernruf: 24 0011 — (982) 376 — 
| 30. 5. 1961 
DbIl 1/1961 
Nr. 57 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
Eingruppierung der Schulkindergärtnerinnen 
Für die vergütungsrechtliche Einreihung der Schulkinder- 
gärtnerinnen gebe ich im Einvernehmen mit dem Senator 
für Inneres und dem Senator für Finanzen zu dem Tarif- 
vertrag über die Änderung von Tätigkeitsmerkmalen der 
TO. A (Dbl 1/1960 Nr. 54) und meinem Fernschreiben vom 
13. August 1960 — IIbVc1l1 — nachstehende ergänzende 
Erläuterungen: 
I. Allgemeines 
(1) Die in den Schulkindergärten ($ 19 SchG) tätigen 
Erziehungskräfte (Schulkindergärtnerinnen) sind wie 
folgt einzureihen: 
A Tätigkeitsmerkmale 
Vb 
Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü- 
fung als Jugendleiterin, die 
ginen Schulkindergarten mit mindestens zwei 
Gruppen leiten, wenn in jeder Gruppe mindestens 
15 gemäß $8.SchG vom Schulbesuch zurück- 
gestellte Kinder betreut werden‘). 
VIb 
Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü- 
fung als Jugendleiterin oder nur mit staatlicher 
Prüfung als Kindergärtnerin, die 
einen Schulkindergarten leiten, in dem im 
Durchschnitt mindestens 50 Kinder betreut wer- 
den (s. $1 Nr.7 Buchst.c des Tarifvertrages 
vom 15. Januar 1960), sofern nicht die Voraus- 
setzungen zur Einreihung in die Vgr. Vb ge- 
yeben sind. 
In den Berliner Schulkindergärten werden grundsätz- 
lich außer zurückgestellten Kindern auch noch Kinder 
im sechsten Lebensjahr betreut. Um die Möglichkeit 
zu schaffen, auch solche Schulkindergärtnerinnen mit 
staatlicher Prüfung als Jugendleiterin in Vgr. V b ein- 
zureihen, die einen Schulkindergarten leiten, in dem 
überwiegend zurückgestellte Kinder betreut werden, 
wird ausnahmsweise zugelassen, daß das Tätigkeits- 
merkmal hinsichtlich der zurückgestellten Kinder er- 
füllt ist, wenn in jeder Gruppe mindestens 75% der 
vorgeschriebenen Durchschnittsfrequenz einer Gruppe 
zurückgestellte Kinder sind (d.h. 75% von 20 Kindern 
= 15 Kinder). 
Der Tarifvertrag sieht für die Vgr. V b folgende Tätigkeits- 
merkmale vor: 
a) die Schulkindergärtnerin muß Leiterin eines Schulkinder- 
gartens sein (Leiterinnen von Schulkindergärten i.$S. des 
Tarifvertrages sind nach dem Willen der Tarifparteien.nur 
Angestellte, denen mindestens eine pädagogische Kraft 
untersteht; es müssen also mindestens zwei Gruppen vor- 
nanden sein), 
o) sie muß die staatliche Prüfung als Jugendleiterin erfolg- 
reich abgelegt haben (Sozialarbeiter mit staatlicher An- 
erkennung werden in Berliner Schulkindergärten nicht be- 
schäftigt), 
c) der Schulkindergarten muß für Kinder bestimmt sein, die 
vom Schulbesuch zurückgestellt sind. 
Le Tätigkeitsmerkmale 
VII a) Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü- 
fung als Kindergärtnerin, die 
einen Schulkindergarten leiten, sofern nicht 
die Voraussetzungen zur Einreihung in die 
Vgr. VIb gegeben sind; 
Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü- 
fung als Kindergärtnerin 
in einem Schulkindergarten mit einer Gruppe, 
wenn in der Gruppe mindestens 15 gemäß 
$8 SchG vom Schulbesuch zurückgestellte 
Kinder betreut werden. 
VIII 
Schulkindergärtnerinnen mit staatlicher Prü- 
fung als Kindergärtnerin, 
sofern nicht die Voraussetzungen zur Einreihung 
in die Vgr. VIb oder VII gegeben sind. 
(2) Die in den Schulkindergärten tätigen Erziehungs- 
kräfte führen die Dienstbezeichnung „Schulkinder- 
gärtnerin“. 
2. 
(1) Nach vorstehender Nr.1 (1) können grundsätz- 
mich nur solche Angestellte in den Schulkindergärten 
beschäftigt werden, die die angegebene(n) Prüfung(en) 
abgelegt haben. . 
(2) Die unter vorstehender Nr.1 (1) angegebenen 
Prüfungen können durch Prüfungen anderer Art oder 
durch Zusatzausbildungen nicht ersetzt werden, auch 
nicht durch solche, die nach der TO. A als gleich- oder 
höherwertiger angesehen werden könnten. 
I. Höherreihung 
auf Grund einer zehnjährigen Bewährung 
Für eine Höherreihung auf Grund einer zehnjährigen 
Bewährung in der Tätigkeit von Jugendleiterinnen oder 
von Sozialarbeitern gilt Nr. 6 der Protokollnotizen zu 
$ 1 des Tarifvertrages vom 15. Januar 1960, gegebenen- 
Falls auch Abschnitt B III Nr. 5 Abs. 2 der Erläuterun- 
gen in der Dbl-Vfg. vom 22. Juni 1960 (I Nr. 54). 
Hierzu bemerke ich noch, daß es sich nicht nur um 
eine Tätigkeit in Schulkindergärten handeln muß. Sie 
braucht in sinngemäßer Anwendung des Rundschrei- 
bens Inn ILB vom 30. November 1960 nicht im öffent- 
lichen Dienst ausgeübt worden zu sein; muß aber den 
durch den Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 festgeleg- 
ten Tätigkeitsmerkmalen für die in Vgr. VIb und Vb 
eingereihten Jugendleiterinnen und Sozialarbeitern ent- 
sprechen. 
3. 
IH. Übergangsregelungen 
(1) Bei einer Einreihung von Schulkindergärtnerinnen 
in Vgr. Vb bzw. VIb gilt für das Tätigkeitsmerkmal 
hinsichtlich der Zahl der betreuten Kinder?) ohne Rück- 
sicht auf den Zeitpunkt der Einreihung folgendes: 
a) Bestand der Schulkindergärten bereits bei Beginn 
des laufenden Schuljahres 
(hier gilt die Zeit vom 1. April bis 31. Mai), so ist 
der Stand am 1.Juli® dieses Schuljahres maß- 
gebend. 
Wurde der Schulkindergarten erst nach dem 31. Mai 
des laufenden Schuljahres errichtet, . 
so ist der Stand an dem Tage maßgebend, der einen 
Monat nach der Errichtung liegt (z. B. Tag der Er- 
richtung: 15. September, somit Stichtag für die Zahl 
der Kinder: 15. Oktober). 
1. 
) 
D. h, bei einer Einreihung in Vgr. V b: Zahl der zurückgestell- 
ten Kinder und in Vgr. VI b: Gesamtzahl der Kinder. 
Der 1. Juli ist als Stichtag gewählt worden, weil im allgemeinen 
erst bis zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme insbesondere der 
nach Schulbeginn zurückgestellten Kinder abgeschlossen ist. 
3)
	        
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