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(4) Für die Themenvorschläge gilt $ 16 sinngemäß!
mit der Maßgabe, daß für das berufsbezogene Fach
zwei Vorschläge zur Genehmigung einzureichen sind,
die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden. Die 88 17
bis 20 gelten entsprechend.
(5) Für die Vorbereitung und den Umfang der
mündlichen Prüfung gelten die $8 21, 23, 24 Nr.1, 2,
4 bis 6 und 25 entsprechend, jedoch ist jeder Prüfling
mindestens im berufsbezogenen Fach zu prüfen.
(6) Für die Art der mündlichen Prüfung gilt $ 22
entsprechend. Dabei sind möglichst auch die auf der
Grundlage des Berufes gewonnenen Erkenntnisse des;
Prüflings zur Feststellung seines Urteilsvermögens
heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für das berufs-
bezogene Fach.
(7) Im berufsbezogenen Fach soll der Prüfling
nachweisen, daß er an Hand gründlichen Sachwissens
Einsicht in den Aufbau und die Methode des Faches
gewonnen hat. Die beiden Themen sind so zu stellen,
daß er auf Grund von beruflichen Erfahrungen oder an
Hand von Beispielen fachliche Erkenntnisse heraus-
arbeiten kann und außerdem Gelegenheit hat, sich mit
allgemeinen Fragen des Faches auseinanderzusetzen.
(8) Im übrigen gelten für die mündliche Prüfung
und für das Bestehen der Prüfung die 88 26 bis 33 sinn-
gemäß. Dabei tritt an die Stelle der Wiederholung der
13. Klasse gemäß $ 32 die Wiederholung des letzten
oder des letzten und vorletzten Halbjahres des Sonder-
lehrgangs; die Dauer der Wiederholungszeit bestimmt
der Prüfungsausschuß.
(9) Wer Latein als erste Fremdsprache und damit
als schriftliches Prüfungsfach gewählt hat, wird nach
den Anforderungen für das Große Latinum geprüft
($ 34 Abs. 1 und 2). Wer Latein als erste Fremdsprache
gewählt hat und in der Reifeprüfung keine ausreichen-
den Leistungen aufweist, erhält eine Bescheinigung,
daß er Kenntnisse nachgewiesen hat, die den Anforde-
rungen für das Kleine Latinum entsprechen, wenn seine
Leistungen am Ende des vorletzten Halbjahres minde-
stens mit „ausreichend“ beurteilt wurden.
Wer im Sonderlehrgang Latein als zweite Fremd-
sprache gewählt hat, kann das Kleine Latinum durch
eine Sonderprüfung gemäß 8 34 Abs.4 Buchstabe c
und Abs. 5 erwerben.
(10) Wer die Reifeprüfung bestanden hat, erhält
ein Zeugnis der Reife gemäß Anlage 4. $ 40 Abs. 1 gilt
entsprechend.
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Fremdenprüfung
(1) Die Reifeprüfung am Sonderlehrgang zum HEr-
werb der Hochschulreife (II. Bildungsweg) kann auch
in Form der Fremdenprüfung abgelegt werden. Die
88 42 bis 45 gelten entsprechend, soweit nicht nach-
stehend Sonderregelungen getroffen sind.
(2) Der Prüfling muß mindestens die 9. Klasse der
Oberschule Praktischen Zweiges abgeschlossen oder
eine gleichwertige Schulbildung erworben haben. Er
muß ferner eine Berufsausbildung abgeschlossen, sich
im Berufe bewährt und’sich für die Reifeprüfung um-
fassend weitergebildet haben. Berufsausbildung und
berufliche Bewährung müssen zusammen mindestens
6 Jahre umfassen. Im übrigen finden für die Zulassung
$ 36 Abs.1, Abs. 2 Satz2 und 3, Abs. 3, Abs.4 Satzıl
und Abs. 5 entsprechend Anwendung. Dem Gesuch um
Zulassung gemäß 836 Abs.3 sind außerdem Unter-
lagen über die Berufsausbildung, die Bewährung im
Beruf und die Weiterbildung beizufügen. Das gewählte
berufsbezogene Fach ist anzugeben; die Wahl bedarf
der. Genehmigung des Senators für Volksbildung
(3) Die in 844 Abs.2 genannten Prüfungsfächer
werden um folgende Fächer erweitert:
Erdkunde
eine zweite Fremdsprache
Biologie.
Der Prüfling wird in allen Prüfungsfächern mündlich
geprüft.
(4) Für die schriftliche Prüfung in Mathematik
werden abweichend von $.16 fünf Aufgaben. zur Wahl
gestellt, von denen der Prüfling drei auszuwählen und
zu lösen hat. Im übrigen gelten die $8 14 bis 20, 22, 24
Abs. 1, 2 und 6, $8 25 und 27 sinngemäß.
(5) Für das Bestehen der Prüfung gelten die 88 28,
29 und 39 sinngemäß. Die Wiederholungsprüfung rich-
tet sich nach 8 40 Abs. 2 und 3.
(6) Wer die Reifeprüfung bestanden hat, erhält ein
Zeugnis der Reife gemäß Anlage 5. 840 Abs.1 gilt
entsprechend.
Der bisherige Abschnitt VIII wird Abschnitt IX.
Der bisherige 8 42 wird $ 47, ihm wird folgender Ab-
satz 4 angefügt:
„(4) Abschnitt VIII tritt am 1.Februar 1961 in
Kraft.“
2,
IL.
Die Anlage1l der Verfügung vom 8. Januar 1959 (DbIl
1111/1959 Nr. 16 — AB11959 S. 407 — Schulrecht S. III E 1/41)
betr. Voraussetzungen für die Neugestaltung der Reife-
prüfung bleibt in Kraft.
Die Anlage3 derselben Verfügung ist durch die Ver-
fügung vom 25. März 1960 betr. Stundentafeln für die all-
gemeinbildenden Schulen ab 1.April 1960 (Dbl III/1960
Nr.25 — AB11960 S.418 — Schulrecht II B IV/11 +12,
II B V/101, III A 11/64, III A 11/105, III E 1/42 j bis 42 r)
aufgehoben worden.
A.
Der neue Wortlaut der Ordnung der Reifeprüfung an
den Oberschulen Wissenschaftlichen Zweiges (Gymnasien)
im Lande Berlin wird als Anlage 1 bekanntgemacht.
IV.
Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1961-in Kraft.
Prof. Dr. Tiburtius