Ausgegeben am 1.3.1961
Senatsbibkoth«
. Berlin
Dienstblatt des Senats _von Berlin
Teil Il.
Volksbildung
11/1961
Seite 13
Nr. 12—13
Inhalt:
Nr.12 Schulpsychologischer Dienst ............. RER E%
Nr.13 Verzeichnis der Berufs- und Berufsfachschulen des Landes Berlin und Berufskatalog ............
Nr.14 Richtlinien für die Durchführung der Pockenschutzimpfung in Berlin ..............0.0.00000000044
Nr.15 _Verwaltungsvorschriften zur Achten Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin (Schul-
pflichtverordnung) .....
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Sn Vbildg Ha Va? F
II-12 | rernruf: 920011 — (987) 489 — * 23.1.1961
An die Bezirksämter — Vbildg —
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
C. Schulpsychologe und Mitarbeiter
im Schulpsychologischen Dienst
Schulpsychologe
a) Der Schulpsychologe muß eine Befähigung zur An-
stellung gemäß 812.Abs.2 Lehrerbildungsgesetz
erworben und an einer Universität die Diplom-
hauptprüfung für Psychologen abgelegt haben.
Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes er-
hält eine Pflichtstundenermäßigung bis zu 20 Stun-
den.
Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst
Der Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst muß
eine Befähigung zur Anstellung gemäß $12 Abs.2
Lehrerbildungsgesetz erworben haben und den Nach-
weis einer zusätzlichen psychologischen Ausbildung er-
bringen.
Schreibhilfe
Die Schreibhilfe steht mit 18 Wochenstunden zur Ver-
fügung.
D. Arbeitsweise des Schulpsychologischen Dienstes
Der Schulpsychologische Dienst tritt auf Anfordern
von Lehrern, Schulleitern, Schulräten oder Schulärzten
in Tätigkeit.
Einzeluntersuchungen in der Schulpsychologischen Be-
ratungsstelle dürfen ohne Anwesenheit dritter Perso-
nen durchgeführt werden.
Nach Abschluß der Untersuchung fertigt die Schul-
psychologische Beratungsstelle einen schriftlichen Be-
richt an und leitet ihn der anfordernden Stelle zu. Es
ist die vorliegende Störung zu kennzeichnen, und es
sind geeignete Maßnahmen für ihre Behebung zu emp-
fehlen. Der Untersuchungsbericht ist zu den Schul-
akten, nicht zu den Schülerbogen, zu nehmen.
Beratung der Erziehungsberechtigten kann auf deren
Wunsch im Zusammenhang mit einer Untersuchung
vorgenommen werden. Klassenlehrer und Schularzt
sind davon in Kenntnis zu setzen.
Dienstanweisungen für Schulpsychologen und Mit-
arbeiter ergehen demnächst.
E. Geltungsdauer
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom 1.Ja-
nuar 1961 in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezem-
ber 1965 außer Kraft.
Vbildg He Vb
Fernruf: 92001 — (987) 579 — |_27.1.1961
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ABI 8.185
Schulpsychologischer Dienst
Der Senat hat in seiner Sitzung am 3. Januar 1961 die nach-
stehend abgedruckte Allgemeine Anweisung beschlossen
(Senatsbeschluß Nr. 2235/61), die ich hiermit bekanntgebe.
Professor Dr. Tiburtius
Anlage
Allgemeine Anweisung
für den Aufbau
eines Schulpsychologischen Dienstes
an den öffentlichen Schulen
des Landes Berlin
Auf Grund des 86 Abs.1 des Allgemeinen Zuständigkeits-
gesetzes (AZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 947) wird
bestimmt:
A. Aufgabe
L. Aufgabe des Schulpsychologischen Dienstes ist es,
a) Lehrer und Schulleiter bei der Erfüllung ihrer Er-
ziehungs- und Bildungsaufgaben nach fachgemäßer
psychologischer Untersuchung von Schülern zu be-
raten und
durch psychologische Tatsachenforschung an Schü-
lern und Schülergruppen zur Sicherung der Grund-
lagen für Erziehung und Unterricht in der Schule
und für die schulorganisatorische Planung beizu-
tragen.
Der Schulpsychologische Dienst, die Schulgesundheits-
fürsorge und die Familienfürsorge und Erziehungs-
beratung arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben zusam-
men.
B. Organisation
Im Rahmen des Schulpsychologischen Dienstes werden
a) für jeden Bezirk des. Landes Berlin eine Schul-
psychologische Beratungsstelle errichtet und
b) für jede öffentliche Schule ein Mitarbeiter bestimmt.
Die Bestimmung der Mitarbeiter für die berufsbilden-
den Schulen erfolgt erst nach der Bekanntgabe beson-
derer Richtlinien.
2. a) Mit der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes
ist eine Lehrkraft des Bezirks zu betrauen, die die
Voraussetzung als Schulpsychologe gemäß Ab-
schnitt C Ziffer 1 a erfüllt.
Zu Mitarbeitern des Schulpsychologischen Dienstes
sind Lehrkräfte, die an einer Schule des Bezirkes
tätig sind, unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2
zu bestimmen.
Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist mit Räu-
men von: zweckentsprechender Einrichtung auszu-
statten. Sie erhält eine Schreibkraft. Den Mitarbeitern
im Schulpsychologischen Dienst ist die zeitweise Be-
nutzung eines geeigneten Raumes in ihren Schulen zu
ermöglichen.
>)
Verzeichnis der Berufs- und Berufsfachschulen
des Landes Berlin und Berufskatalog
Das im Dbl II1/1959 Nr. 47 veröffentlichte Verzeichnis der
Berufs- und Berufsfachschulen des Landes Berlin und der
Berufskatalog sind wie folgt zu berichtigen bzw. zu er-
gänzen:
Verzeichnis der Schulen:
Berufsschule für Maler, Lackierer und Schildermaler
— XIV,5B -
neue Adresse: Sonnenallee 188-190.