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Volume 1. März 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Ausgegeben am 1.3.1961 
Senatsbibkoth« 
. Berlin 
Dienstblatt des Senats _von Berlin 
Teil Il. 
Volksbildung 
11/1961 
Seite 13 
Nr. 12—13 
Inhalt: 
Nr.12 Schulpsychologischer Dienst ............. RER E% 
Nr.13 Verzeichnis der Berufs- und Berufsfachschulen des Landes Berlin und Berufskatalog ............ 
Nr.14 Richtlinien für die Durchführung der Pockenschutzimpfung in Berlin ..............0.0.00000000044 
Nr.15 _Verwaltungsvorschriften zur Achten Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin (Schul- 
pflichtverordnung) ..... 
Seite 13 
Seite 13 
Seite 14 
Seite 14 
Sn Vbildg Ha Va? F 
II-12 | rernruf: 920011 — (987) 489 — * 23.1.1961 
An die Bezirksämter — Vbildg — 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
C. Schulpsychologe und Mitarbeiter 
im Schulpsychologischen Dienst 
Schulpsychologe 
a) Der Schulpsychologe muß eine Befähigung zur An- 
stellung gemäß 812.Abs.2 Lehrerbildungsgesetz 
erworben und an einer Universität die Diplom- 
hauptprüfung für Psychologen abgelegt haben. 
Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes er- 
hält eine Pflichtstundenermäßigung bis zu 20 Stun- 
den. 
Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst 
Der Mitarbeiter im Schulpsychologischen Dienst muß 
eine Befähigung zur Anstellung gemäß $12 Abs.2 
Lehrerbildungsgesetz erworben haben und den Nach- 
weis einer zusätzlichen psychologischen Ausbildung er- 
bringen. 
Schreibhilfe 
Die Schreibhilfe steht mit 18 Wochenstunden zur Ver- 
fügung. 
D. Arbeitsweise des Schulpsychologischen Dienstes 
Der Schulpsychologische Dienst tritt auf Anfordern 
von Lehrern, Schulleitern, Schulräten oder Schulärzten 
in Tätigkeit. 
Einzeluntersuchungen in der Schulpsychologischen Be- 
ratungsstelle dürfen ohne Anwesenheit dritter Perso- 
nen durchgeführt werden. 
Nach Abschluß der Untersuchung fertigt die Schul- 
psychologische Beratungsstelle einen schriftlichen Be- 
richt an und leitet ihn der anfordernden Stelle zu. Es 
ist die vorliegende Störung zu kennzeichnen, und es 
sind geeignete Maßnahmen für ihre Behebung zu emp- 
fehlen. Der Untersuchungsbericht ist zu den Schul- 
akten, nicht zu den Schülerbogen, zu nehmen. 
Beratung der Erziehungsberechtigten kann auf deren 
Wunsch im Zusammenhang mit einer Untersuchung 
vorgenommen werden. Klassenlehrer und Schularzt 
sind davon in Kenntnis zu setzen. 
Dienstanweisungen für Schulpsychologen und Mit- 
arbeiter ergehen demnächst. 
E. Geltungsdauer 
Diese Allgemeine Anweisung tritt mit Wirkung vom 1.Ja- 
nuar 1961 in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 31. Dezem- 
ber 1965 außer Kraft. 
Vbildg He Vb 
Fernruf: 92001 — (987) 579 — |_27.1.1961 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — ABI 8.185 
Schulpsychologischer Dienst 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 3. Januar 1961 die nach- 
stehend abgedruckte Allgemeine Anweisung beschlossen 
(Senatsbeschluß Nr. 2235/61), die ich hiermit bekanntgebe. 
Professor Dr. Tiburtius 
Anlage 
Allgemeine Anweisung 
für den Aufbau 
eines Schulpsychologischen Dienstes 
an den öffentlichen Schulen 
des Landes Berlin 
Auf Grund des 86 Abs.1 des Allgemeinen Zuständigkeits- 
gesetzes (AZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 947) wird 
bestimmt: 
A. Aufgabe 
L. Aufgabe des Schulpsychologischen Dienstes ist es, 
a) Lehrer und Schulleiter bei der Erfüllung ihrer Er- 
ziehungs- und Bildungsaufgaben nach fachgemäßer 
psychologischer Untersuchung von Schülern zu be- 
raten und 
durch psychologische Tatsachenforschung an Schü- 
lern und Schülergruppen zur Sicherung der Grund- 
lagen für Erziehung und Unterricht in der Schule 
und für die schulorganisatorische Planung beizu- 
tragen. 
Der Schulpsychologische Dienst, die Schulgesundheits- 
fürsorge und die Familienfürsorge und Erziehungs- 
beratung arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben zusam- 
men. 
B. Organisation 
Im Rahmen des Schulpsychologischen Dienstes werden 
a) für jeden Bezirk des. Landes Berlin eine Schul- 
psychologische Beratungsstelle errichtet und 
b) für jede öffentliche Schule ein Mitarbeiter bestimmt. 
Die Bestimmung der Mitarbeiter für die berufsbilden- 
den Schulen erfolgt erst nach der Bekanntgabe beson- 
derer Richtlinien. 
2. a) Mit der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes 
ist eine Lehrkraft des Bezirks zu betrauen, die die 
Voraussetzung als Schulpsychologe gemäß Ab- 
schnitt C Ziffer 1 a erfüllt. 
Zu Mitarbeitern des Schulpsychologischen Dienstes 
sind Lehrkräfte, die an einer Schule des Bezirkes 
tätig sind, unter Beachtung von Abschnitt C Ziffer 2 
zu bestimmen. 
Die Schulpsychologische Beratungsstelle ist mit Räu- 
men von: zweckentsprechender Einrichtung auszu- 
statten. Sie erhält eine Schreibkraft. Den Mitarbeitern 
im Schulpsychologischen Dienst ist die zeitweise Be- 
nutzung eines geeigneten Raumes in ihren Schulen zu 
ermöglichen. 
>) 
Verzeichnis der Berufs- und Berufsfachschulen 
des Landes Berlin und Berufskatalog 
Das im Dbl II1/1959 Nr. 47 veröffentlichte Verzeichnis der 
Berufs- und Berufsfachschulen des Landes Berlin und der 
Berufskatalog sind wie folgt zu berichtigen bzw. zu er- 
gänzen: 
Verzeichnis der Schulen: 
Berufsschule für Maler, Lackierer und Schildermaler 
— XIV,5B - 
neue Adresse: Sonnenallee 188-190.
	        
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