M/1961
Seite 10
Nr. 8—9
e)
Berufsschule für Verwaltung und Bürogehilfinnen
Berlin, Bezirk Schöneberg
i) Gewerbliche Berufsschule
Berlin, Bezirk Tiergarten
Gewerbliche und Hauswirtschaftliche Berufsschule
Berlin, Bezirk Tiergarten
Abt. A: Gewerbliche Berufsschule
Abt. B: Hauswirtschaftliche Berufsschule
Kaufmännische Berufs- und Berufsfachschule
Berlin, Bezirk Schöneberg |
Abt. A: Berufsschule für Großhandelskaufleute
Abt. B: Wirtschaftsschule
II. Benennung von Schulen mit besonderem Namen
Den Schulen kann ein besonderer Name beigelegt
werden.
Die Beilegung eines besonderen Namens setzt voraus,
daß
a) zwischen Schule und Namen eine sinnvolle Be-
ziehung besteht,
b) beabsichtigt ist, der Schule ein durch den Namen
gekennzeichnetes Gepräge zu geben, das für Lehrer
und Schüler Verpflichtung sein soll.
9. Jeder Name soll in Berlin nur einmal verwendet werden.
‚0. Schulen sollen in der Regel nicht nach lebenden Per-
sonen benannt werden.
Wird ausnahmsweise eine Schule nach einer lebenden
Person benannt, so. ist die Zustimmung dieser Person
herbeizuführen.
Soll eine Schule nach einer führenden Persönlichkeit
des öffentlichen Lebens benannt werden, gleichgültig,
ob die Person noch lebt oder bereits verstorben ist, ist
die Zustimmung des Regierenden Bürgermeisters ein-
zuholen.
Führt eine Schule einen besonderen Namen, so ist
diesem in jedem Falle die allgemeine Bezeichnung
hinzuzusetzen. In diesen Fällen fällt aber die laufende
Numerierung fort, z. B.:
a) Rehberge-Schule
Grundschule
Berlin, Bezirk Wedding
b) Ostpreußen-Schule
Oberschule Praktischen Zweiges
Berlin, Bezirk Charlottenburg
Gustav-Stresemann-Schule
Oberschule Technischen Zweiges
(Mittelschule)
Berlin, Bezirk Kreuzberg
Albert-Schweitzer-Schule
Oberschule Wissenschaftlichen Zweiges
(Neusprachliches und Altsprachliches Gymnasium)
Berlin, Bezirk Neukölln
Comenius-Schule
Besondere Schule
Berlin, Bezirk Wilmersdorf
Georg-Kerschensteiner-Schule
Gewerbliche Berufsschule
Berlin, Bezirk Charlottenburg
Barbara-Uttmann-Schule
Berufs- und Berufsfachschule für das Bekleidungs-
gewerbe
Berlin, Bezirk Wilmersdorf
Abt. A: Berufsschule
Abt. B: Berufsfachschule
%
h) Elsa-Brandström-Schule
Hauswirtschaftliche und Gewerbliche Berufsschule
und Hauswirtschaftliche Berufsfachschule
Berlin, Bezirk Tiergarten
Abt. A: Hauswirtschaftliche und gewerbliche Be-
rufsschule
Abt. B: Berufsschule für Wäscher und Plätter
Abt. C: Hauswirtschaftliche Berufsfachschule
Hermann-Herzog-Schule
Besondere Schule für Sehbehinderte
Berlin, Bezirk Wedding
Abt. A: Grundschule
Abt. B: Oberschule Praktischen Zweiges
Abt. C: Berufsschule
In Briefbogen, Geschäftsstempeln und Zeugnissen ist
stets die volle Bezeichnung und ggf. der Name der
Schule — ohne jede Kürzung anzugeben. Die Umschrif-
tungen der Dienstsiegel richten sich nach den hierfür
erlassenen besonderen Vorschriften.
Für den innerdienstlichen Verkehr sind Kurzzeichen
vorzusehen, die bei der Veröffentlichung des Verzeich-
nisses der Berliner Schulen jeweils festzusetzen sind.
III. Zuständig für die Bezeichnung und Benennung
Für die Bezeichnung und Benennung ist die Bezirks-
verwaltung zuständig. Dem Senator für Volksbildung
ist jede neue Bezeichnung einer Schule mit Vordruck
Vbildg II/560 — Veränderungen im Schulverzeichnis —
mitzuteilen.
Vor der Benennung der Schulen ist die Stellungnahme
des Lehrerkollegiums, des Elternausschusses und bei
Oberschulen auch der Schülervertretungen einzuholen.
Die Benennung bezirklich verwalteter Schulen ist eine
bezirkseigene Angelegenheit. Die Bezirksämter haben
zu jeder Benennung von Schulen die Genehmigung des
Senators für Volksbildung einzuholen.
IV. Inkrafttreten
14.
15.
16.
17.
18.
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekannt-
gabe im DbIl Teil III in Kraft. Gleichzeitig werden die
Richtlinien des Senats für die Benennung oder Um-
benennung öffentlicher Schulen vom 8. August 1956
(Dbl II1/1956 Nr.73) und die Ergänzung der Richt-
linien für die Benennung oder Umbenennung Ööffent-
licher Schulen vom 17. Januar 1958 (Dbl I11I/1958
Nr. 12) aufgehoben.
Diese Richtlinien treten mit Ablauf des 31. Dezember
1969 außer Kraft.
Vbildg Id Vb
Fernruf: 920011 — (987) 367 — [ 8.1.1961 7
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
Einführung von Russisch als 2. Fremdsprache;
hier: Sophie-Scholl-Schule
Es ist beabsichtigt, ab 1. April 1961 die Möglichkeit zu
geben, an der Sophie-Scholl-Schule (OWZ), Berlin-Schöne-
berg, Elßholzstraße 34-37, statt Latein Russisch als
2. Fremdsprache zu wählen. Mit dem Unterricht soll von
der 7. Klasse an begonnen werden. Als 1. Fremdsprache
wird Englisch vorausgesetzt.
Ich bitte, die Eltern der Schüler in den 6. Klassen der Grund-
schulen hiervon zu unterrichten. Meldungen von Schülern,
die Russisch als 2. Fremdsprache wünschen, sind nach
Kenntnisnahme durch den Leiter der abgebenden Grund-
schule umgehend, spätestens bis 20. Februar 1961, direkt
dem Leiter der Sophie-Scholl-Schule, Berlin-Schöneberg,
Elßholzstraße 34-37, zuzuleiten.
Im Auftrage
Evers