Path:
Volume 1. Februar 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

M/1961 
Seite 10 
Nr. 8—9 
e) 
Berufsschule für Verwaltung und Bürogehilfinnen 
Berlin, Bezirk Schöneberg 
i) Gewerbliche Berufsschule 
Berlin, Bezirk Tiergarten 
Gewerbliche und Hauswirtschaftliche Berufsschule 
Berlin, Bezirk Tiergarten 
Abt. A: Gewerbliche Berufsschule 
Abt. B: Hauswirtschaftliche Berufsschule 
Kaufmännische Berufs- und Berufsfachschule 
Berlin, Bezirk Schöneberg | 
Abt. A: Berufsschule für Großhandelskaufleute 
Abt. B: Wirtschaftsschule 
II. Benennung von Schulen mit besonderem Namen 
Den Schulen kann ein besonderer Name beigelegt 
werden. 
Die Beilegung eines besonderen Namens setzt voraus, 
daß 
a) zwischen Schule und Namen eine sinnvolle Be- 
ziehung besteht, 
b) beabsichtigt ist, der Schule ein durch den Namen 
gekennzeichnetes Gepräge zu geben, das für Lehrer 
und Schüler Verpflichtung sein soll. 
9. Jeder Name soll in Berlin nur einmal verwendet werden. 
‚0. Schulen sollen in der Regel nicht nach lebenden Per- 
sonen benannt werden. 
Wird ausnahmsweise eine Schule nach einer lebenden 
Person benannt, so. ist die Zustimmung dieser Person 
herbeizuführen. 
Soll eine Schule nach einer führenden Persönlichkeit 
des öffentlichen Lebens benannt werden, gleichgültig, 
ob die Person noch lebt oder bereits verstorben ist, ist 
die Zustimmung des Regierenden Bürgermeisters ein- 
zuholen. 
Führt eine Schule einen besonderen Namen, so ist 
diesem in jedem Falle die allgemeine Bezeichnung 
hinzuzusetzen. In diesen Fällen fällt aber die laufende 
Numerierung fort, z. B.: 
a) Rehberge-Schule 
Grundschule 
Berlin, Bezirk Wedding 
b) Ostpreußen-Schule 
Oberschule Praktischen Zweiges 
Berlin, Bezirk Charlottenburg 
Gustav-Stresemann-Schule 
Oberschule Technischen Zweiges 
(Mittelschule) 
Berlin, Bezirk Kreuzberg 
Albert-Schweitzer-Schule 
Oberschule Wissenschaftlichen Zweiges 
(Neusprachliches und Altsprachliches Gymnasium) 
Berlin, Bezirk Neukölln 
Comenius-Schule 
Besondere Schule 
Berlin, Bezirk Wilmersdorf 
Georg-Kerschensteiner-Schule 
Gewerbliche Berufsschule 
Berlin, Bezirk Charlottenburg 
Barbara-Uttmann-Schule 
Berufs- und Berufsfachschule für das Bekleidungs- 
gewerbe 
Berlin, Bezirk Wilmersdorf 
Abt. A: Berufsschule 
Abt. B: Berufsfachschule 
% 
h) Elsa-Brandström-Schule 
Hauswirtschaftliche und Gewerbliche Berufsschule 
und Hauswirtschaftliche Berufsfachschule 
Berlin, Bezirk Tiergarten 
Abt. A: Hauswirtschaftliche und gewerbliche Be- 
rufsschule 
Abt. B: Berufsschule für Wäscher und Plätter 
Abt. C: Hauswirtschaftliche Berufsfachschule 
Hermann-Herzog-Schule 
Besondere Schule für Sehbehinderte 
Berlin, Bezirk Wedding 
Abt. A: Grundschule 
Abt. B: Oberschule Praktischen Zweiges 
Abt. C: Berufsschule 
In Briefbogen, Geschäftsstempeln und Zeugnissen ist 
stets die volle Bezeichnung und ggf. der Name der 
Schule — ohne jede Kürzung anzugeben. Die Umschrif- 
tungen der Dienstsiegel richten sich nach den hierfür 
erlassenen besonderen Vorschriften. 
Für den innerdienstlichen Verkehr sind Kurzzeichen 
vorzusehen, die bei der Veröffentlichung des Verzeich- 
nisses der Berliner Schulen jeweils festzusetzen sind. 
III. Zuständig für die Bezeichnung und Benennung 
Für die Bezeichnung und Benennung ist die Bezirks- 
verwaltung zuständig. Dem Senator für Volksbildung 
ist jede neue Bezeichnung einer Schule mit Vordruck 
Vbildg II/560 — Veränderungen im Schulverzeichnis — 
mitzuteilen. 
Vor der Benennung der Schulen ist die Stellungnahme 
des Lehrerkollegiums, des Elternausschusses und bei 
Oberschulen auch der Schülervertretungen einzuholen. 
Die Benennung bezirklich verwalteter Schulen ist eine 
bezirkseigene Angelegenheit. Die Bezirksämter haben 
zu jeder Benennung von Schulen die Genehmigung des 
Senators für Volksbildung einzuholen. 
IV. Inkrafttreten 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekannt- 
gabe im DbIl Teil III in Kraft. Gleichzeitig werden die 
Richtlinien des Senats für die Benennung oder Um- 
benennung öffentlicher Schulen vom 8. August 1956 
(Dbl II1/1956 Nr.73) und die Ergänzung der Richt- 
linien für die Benennung oder Umbenennung Ööffent- 
licher Schulen vom 17. Januar 1958 (Dbl I11I/1958 
Nr. 12) aufgehoben. 
Diese Richtlinien treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1969 außer Kraft. 
Vbildg Id Vb 
Fernruf: 920011 — (987) 367 — [ 8.1.1961 7 
An die Bezirksämter — Vbildg/Schul — 
Einführung von Russisch als 2. Fremdsprache; 
hier: Sophie-Scholl-Schule 
Es ist beabsichtigt, ab 1. April 1961 die Möglichkeit zu 
geben, an der Sophie-Scholl-Schule (OWZ), Berlin-Schöne- 
berg, Elßholzstraße 34-37, statt Latein Russisch als 
2. Fremdsprache zu wählen. Mit dem Unterricht soll von 
der 7. Klasse an begonnen werden. Als 1. Fremdsprache 
wird Englisch vorausgesetzt. 
Ich bitte, die Eltern der Schüler in den 6. Klassen der Grund- 
schulen hiervon zu unterrichten. Meldungen von Schülern, 
die Russisch als 2. Fremdsprache wünschen, sind nach 
Kenntnisnahme durch den Leiter der abgebenden Grund- 
schule umgehend, spätestens bis 20. Februar 1961, direkt 
dem Leiter der Sophie-Scholl-Schule, Berlin-Schöneberg, 
Elßholzstraße 34-37, zuzuleiten. 
Im Auftrage 
Evers
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.