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Nr. 57
VI. Latinum
Prüflinge, die als sprachliches Prüfungsfach Latein
wählen, erhalten bei mindestens ausreichenden
Leistungen im Regelfalle das Kleine Latinum.
Bei Prüflingen, die das Große Latinum erwerben
wollen, müssen die Anforderungen in der Latein-
Arbeit und in der mündlichen Prüfung den An-
forderungen‘ des Großen Latinums entsprechen.
Bei mindestens ausreichenden Leistungen im Ge-
samturteil des Faches wird das Große Latinum
zuerkannt.
Sofern die für das Latinum erforderlichen Kennt-
nisse nicht in der Sonderprüfung nachgewiesen
werden, kann dieser Nachweis ggf. in den für
das Latinum üblichen Ergänzungsprüfungen er-
bracht werden.
VII. Anerkennungsvermerk
Wird die Sonderprüfung bestanden, so erhält der
Prüfling einen Anerkennungsvermerk folgenden
Wortlauts:
„Herr/Fräulein..........., geboren aM ze
DM N hat am... die Sonder:
prüfung abgelegt. Er/Sie kann zum _Hochschul-
studium zugelassen werden.
Sein/Ihr Abschlußzeugnis, das er/sie am ............
an der... Schule in... erworben
hat, ist gemäß Beschluß der Kultusminister-Konferenz
vom 17. Mai 1956 als Reifezeugnis anerkannt. Diese
Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem oben-
genannten Zeugnis.
Berlin, den ....
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses‘
VIII. Wiederholung der Prüfung
Die Sonderprüfung kann einmal, und zwar frühestens
nach 5 Monaten, wiederholt werden.
IX. Termine
1. Die Sonderprüfungen finden im Februar und im
September jeden Jahres statt.
Die Meldung zur Prüfung muß jeweils bis. zum
1. Februar bzw. 1. September schriftlich erfolgt
sein. ;
Der Meldung sind beizufügen:
a) Original oder beglaubigte Abschrift des Reife-
zeugnisses, ]
handgeschriebener Lebenslauf,
schriftliche Angabe, ob der Prüfling der sprach-
lichen oder der mathematisch-naturwissen-
schaftlichen Richtung angehört, und Bezeich-
nung der Fächer, in denen er — entsprechend
seinem Wahlrecht — geprüft werden will.
X. Prüfungsgebühren
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.
E.
Inkrafttreten
Diese, Richtlinien treten am 1. September 1961 in Kraft
und gelten bis zum 31. August 1966. Mit dem gleichen Tage
treten die „Richtlinien über die: Anerkennung von Reife-
zeugnissen und anderen Bildungsnachweisen, die irn der
sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten
Sektor von Berlin erworben wurden, für den Zugang zu
den Hochschulen in Berlin“ vom 17. September 1957 (Dbl
1111/1957 Nr. 82 — Schulrecht S. III E 1/21) außer Kraft.
Prof. Dr. T1iburtius