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Volume 25. September 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1/1961 
Seite 104 
Nr. 57 
VI. Latinum 
Prüflinge, die als sprachliches Prüfungsfach Latein 
wählen, erhalten bei mindestens ausreichenden 
Leistungen im Regelfalle das Kleine Latinum. 
Bei Prüflingen, die das Große Latinum erwerben 
wollen, müssen die Anforderungen in der Latein- 
Arbeit und in der mündlichen Prüfung den An- 
forderungen‘ des Großen Latinums entsprechen. 
Bei mindestens ausreichenden Leistungen im Ge- 
samturteil des Faches wird das Große Latinum 
zuerkannt. 
Sofern die für das Latinum erforderlichen Kennt- 
nisse nicht in der Sonderprüfung nachgewiesen 
werden, kann dieser Nachweis ggf. in den für 
das Latinum üblichen Ergänzungsprüfungen er- 
bracht werden. 
VII. Anerkennungsvermerk 
Wird die Sonderprüfung bestanden, so erhält der 
Prüfling einen Anerkennungsvermerk folgenden 
Wortlauts: 
„Herr/Fräulein..........., geboren aM ze 
DM N hat am... die Sonder: 
prüfung abgelegt. Er/Sie kann zum _Hochschul- 
studium zugelassen werden. 
Sein/Ihr Abschlußzeugnis, das er/sie am ............ 
an der... Schule in... erworben 
hat, ist gemäß Beschluß der Kultusminister-Konferenz 
vom 17. Mai 1956 als Reifezeugnis anerkannt. Diese 
Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem oben- 
genannten Zeugnis. 
Berlin, den .... 
Der Vorsitzende 
des Prüfungsausschusses‘ 
VIII. Wiederholung der Prüfung 
Die Sonderprüfung kann einmal, und zwar frühestens 
nach 5 Monaten, wiederholt werden. 
IX. Termine 
1. Die Sonderprüfungen finden im Februar und im 
September jeden Jahres statt. 
Die Meldung zur Prüfung muß jeweils bis. zum 
1. Februar bzw. 1. September schriftlich erfolgt 
sein. ; 
Der Meldung sind beizufügen: 
a) Original oder beglaubigte Abschrift des Reife- 
zeugnisses, ] 
handgeschriebener Lebenslauf, 
schriftliche Angabe, ob der Prüfling der sprach- 
lichen oder der mathematisch-naturwissen- 
schaftlichen Richtung angehört, und Bezeich- 
nung der Fächer, in denen er — entsprechend 
seinem Wahlrecht — geprüft werden will. 
X. Prüfungsgebühren 
Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. 
E. 
Inkrafttreten 
Diese, Richtlinien treten am 1. September 1961 in Kraft 
und gelten bis zum 31. August 1966. Mit dem gleichen Tage 
treten die „Richtlinien über die: Anerkennung von Reife- 
zeugnissen und anderen Bildungsnachweisen, die irn der 
sowjetischen Besatzungszone und im sowjetisch besetzten 
Sektor von Berlin erworben wurden, für den Zugang zu 
den Hochschulen in Berlin“ vom 17. September 1957 (Dbl 
1111/1957 Nr. 82 — Schulrecht S. III E 1/21) außer Kraft. 
Prof. Dr. T1iburtius
	        
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