Path:
Volume 7. September 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

1/1961 
Seite 98 | 
Nr. 56 
Zuweisung entscheidet auf Grund von Gutachten des Arztes, 
des Klassenlehrers, Schulleiters und heilpädagogischen 
Fachlehrers die Schulaufsichtsbehörde. 
S 
7 
(1) Schulpflicht im Sinne dieses Gesetzes besteht für 
alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz oder ge- 
wöhnlichen Aufenthalt im Gebiet von Berlin haben. 
(2) Außerhalb der Schulpflicht bleibt der Besuch. des 
Schulkindergartens. 
Für Kinder, die bis zum 31. März einschließlich das 
sechste Lebensjahr vollenden, beginnt mit dem Schuljahr 
die Pflicht zum Besuch der Schule. Kinder, die in der Zeit 
vom 1. April bis 30. Juni je einschließlich das sechste Le- 
bensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungs- 
berechtigten zu Anfang des Schuljahres mit Beginn des 
Unterrichts vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, 
wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche geistige 
und körperliche Reife besitzen und keine sonstigen Gründe 
entgegenstehen. Solche vorzeitig aufgenommenen Kinder 
werden mit der Aufnahme -schulpflichtig. Die Schulpflicht 
dauert zwölf Schuljahre. Sofern nach. Beendigung des 
zwölften Schuljahres Personen in einem Berufsausbildungs- 
verhältnis gemäß $ 3 des Gesetzes zur Regelung der Be- 
rufsausbildung‘ sowie der Arbeitsverhältnisse Jugendlicher 
vom 4. Januar 1951 (VOBIl.I S.40) und 88 22 und 24 des 
Gesetzes zur Ordnung. des Handwerks (Handwerksord- 
nung) vom 17. September 1953 (BGBl.I S.1411 / GVBl. 
S. 1164) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und 
Ergänzung der Handwerksordnung vom 22. Dezember 1953 
(BGBl. I 5.1567 / GVBl. 1954 S. 13) stehen, verlängert sich 
die Schulpflicht bis zur Beendigung des Berufsausbildungs- 
verhältnisses. Wird ein Berufsausbildungsverhältnis nach 
Beendigung der Schulpflicht gemäß Satz 5 eingegangen, so 
ist dem Auszubildenden der Besuch der Berufsschule durch 
Gewährung von Freizeit und ohne Einkommensminderung 
zu ermöglichen. Wird ein. Berufsausbildungsverhältnis vor 
Beendigung des zwölften Schuljahres durch eine Abschluß- 
prüfung beendet, so kann der Schulpflichtige auf Antrag 
vom weiteren Besuch der Berufsschule befreit werden. Das 
Nähere wird durch Durchführungsbestimmungen geregelt, 
die vom Senat nach Anhören des Beirats für Berufsaus- 
bildung erlassen werden. 
(3) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen 
Besuch des Unterrichts und auf die Teilnahme an den 
sonstigen Veranstaltungen der Schule. 
5 8 
(1) Kinder, die in ihrem sechsten Lebensjahr körperlich 
oder geistig nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg 
am Unterricht teilzunehmen, können auf Grund eines amts- 
ärztlichen Zeugnisses jeweils auf ein Jahr bis zur Dauer 
von-drei Jahren zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurück- 
stellung wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet 
(2) Für taubstumme Kinder beginnt die Schulpflicht erst 
mit dem siebenten Lebensjahre. 
(3) Bildungsunfähige Kinder und Jugendliche sind von 
der Schulpflicht befreit. 
$ 9 
(1) Kinder und Jugendliche, die ihre Schulpflicht nicht 
erfüllen, werden nach erfolgloser Anwendung. schuldiszipli- 
narischer Maßnahmen der Schule zwangsweise zugeführt 
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Zu sorgen, daß die 
Schulpflichtigen ihrer Schulpflicht regelmäßig nachkommen. 
Lehrherren und Arbeitgeber sowie ihre Bevollmächtigten 
sind verpflichtet, den Schulpflichtigen die zur Erfüllung der 
Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur 
Erfüllung. ihrer Schulpflicht anzuhalten. Dies gilt auch für 
solche Fälle, in denen. Jugendliche infolge verspäteten Ein- 
tritts noch nach Überschreitung des schulpflichtigen Alters 
eine Schule besuchen. 
(2) Wer den Bestimmungen über. die Schulpflicht vor- 
sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt; wird mit Geld- 
strafe bis zu 150,— DM oder mit Haft bestraft, sofern 
Nicht nach. anderen. Gesetzen eine höhere Strafe ver: 
wirkt ist. 
(3) In gleicher Weise wird bestraft, wer vorsätzlich 
Schulpflichtige oder Jugendliche, die über das schulpflich- 
tige Alter hinaus eine Schule besuchen, durch Mißbrauch 
des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel 
anregt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegen zu 
handeln. ? 
(4) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Schul- 
leiters oder der Schulaufsichtsbehörde ein. Der Antrag 
kann zurückgenommen werden. 
8 10 
(1) Der Besuch der öffentlichen Schulkindergärten und 
der Berliner Schule ist unentgeltlich. Die Lernmittel werden 
unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Erhebung. von 
Schulgeld und Gebühren an Fachschulen, Ingenieurschulen 
und gleichrangigen Lehranstalten und Hochschulen wird 
durch Rechtsverordnung geregelt. 
(2) Soweit die wirtschaftliche Lage der Erziehungs- 
berechtigten es erfordert, können vom neunten Schuljahr 
der Kinder an Erziehungsbeihilfen gewährt werden. An- 
spruch auf solche Beihilfe haben unter der gleichen Vor- 
aussetzung auf Grund der Entscheidung der Schulaufsichts- 
behörde die Erziehungsberechtigten solcher Jugendlichen, 
an deren Fortbildung nach ihren Fähigkeiten und ihrem 
Bildungswillen gemäß einem Gutachten der Schule ein 
öffentliches Interesse besteht. 
8 11 
Der Unterricht ist für beide Geschlechter gemeinsam, 
Soweit nicht besondere Umstände eine Trennung notwendig 
machen. 
8:12 
Durch planvolle Gesundheitspflege unter ständiger ärzt- 
licher Überwachung und durch Leibesübungen ist für eine 
gesunde körperliche Entwicklung der Jugend zu sorgen. 
8 13 
Der Religionsunterricht ist Sache der Kirchen, Religions- 
und Weltanschauungsgemeinschaften. Er wird von Personen 
erteilt, die von diesen beauftragt werden. Die Kirchen-, 
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften überneh- 
men die Verantwortung, daß der Religionsunterricht gemäß 
den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmun- 
gen durchgeführt wird. Lehrer an öffentlichen Schulen 
haben das Recht, Religionsunterricht zu erteilen; diese 
Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflicht- 
stunden angerechnet. Aus der Erteilung oder Nichterteilung 
des Religionsunterrichts dürfen den Lehrern keine Vorteile 
oder Nachteile erwachsen. 
8 14 
Religionsunterricht erhalten diejenigen Schüler, deren 
KErziehungsberechtigte eine dahingehende schriftliche Er- 
klärung abgeben. Die Willenserklärung gilt bis zu einem 
schriftlichen Widerruf, Bei religionsmündigen Schülern tritt 
die eigene Willenserklärung bzw. der- eigene Widerruf an 
die Stelle der von den Erziehungsberechtigten ausgehenden 
Erklärung. Wer als Erziehungsberechtigter zu gelten hat, 
entscheidet das. Reichsgesetz über die religiöse Kinder- 
erziehung vom 15. Juli 1921 (RGBIL. I S. 939 ff.). 
$ 15 ; 
Die Schule. hat für die Erteilung des Religionsunterrichts 
an die nach $ 14 ordnungsgemäß angemeldeten Schüler all- 
wöchentlich zwei Stunden im Stundenplan der Klassen frei- 
zuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume mit Licht und 
Heizung zur Verfügung zu stellen. Die nicht zum Religions- 
unterricht gemeldeten Schüler können während der Re- 
ligionsstunde unterrichtsfrei gelassen werden. 
$ 16 
Die Schulleitung und Schulverwaltung erfolgt auf kol- 
legialer Grundlage. Einzelheiten werden durch besondere 
Verordnung festgelegt. 
8:17 
Der bewußten Pflege des Gemeinschaftslebens und der 
Selbstverantwortung dient die Schülerselbstverwaltung, die 
in allen Schulen einzuführen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.