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Volume Nr. 1, 2. Februar 1989

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1989 (Public Domain)

24 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 2. Februar 1989 
Seite 20 DIN 1045 
(3) Betonzusatzmittel werden verwendet, um bestimmte sofern nicht Abschnitt 6.5.7 gilt. Die für eine bestimmte 
Eigenschaften des Betons günstig zu beeinflussen. Da sie Festigkeitsklasse erforderliche Zusammensetzung muß ent- 
jedoch zugleich andere wichtige Eigenschaften ungünstig weder nach Tabelle 4 mit den dazugehörigen Bestimmungen 
verändern können, ist eine Eignungsprüfung für den damit oder auf Grund einer vorherigen Eignungsprüfung nach 
herzustellenden Beton Voraussetzung für ihre Anwendung Abschnitt 7.4.2 festgelegt werden. 
(siehe: Abschnitt 7.4.2). (2) Für die Zusammensetzung, Herstellung und Verarbei- 
tung von Beton der Festigkeitsklassen .B 35 und höher 
6.3:2° Betonzusatzstoffe (Beton B ID sind die Bedingungen des Abschnitts. 6.5.6 zu 
(1) Dem Beton dürfen Betonzusatzstoffe nach Ab- beachten. Die für eine bestimmte Festigkeitsklasse erfor- 
schnitt 2.1.3.6 zugegeben werden, wenn sie das Erhärten des derliche Betonzusammensetzung ist‘ stets auf Grund einer 
Zements, die Festigkeit und Dauerhaftigkeit des Betons Eignungsprüfung nach Abschnitt 7.4.2 festzulegen. Wegen 
sowie den Korrosionsschutz der Bewehrung nicht beein- der besonderen Anforderungen an die Herstellung, Bau- 
trächtigen. stelleneinrichtung und -besetzung und an die Überwachung 
(2) Betonzusatzstoffe, die nicht DIN 4226 Teil 1 für natür- (Güteüberwachung) siehe die Abschnitte 5.2.2, 6.5.6, 7.4 
liches Gesteinsmehl oder DIN 51 043 für Traß entsprechen, und 8. Für Beton mit besonderen Eigenschaften siehe 
dürfen nur verwendet werden, wenn für sie ein Prüfzeichen außerdem Abschnitt 6.5.7. 
erteilt ist%). Farbpigmente nach DIN 53 237 dürfen nur ver- (3) Wegen des Mindestzementgehalts und des Wasserze- 
wendet werden, wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen mentwertes siehe die Abschnitte 6.5.5.1, 6.5.6.1 und 6.5.6.3. 
Überwachung der Herstellung und Verarbeitung des Betons (4) Bei Beton B I und B II, der für Außenbauteile (siehe 
erbracht Sr g . Abschnitt 2.1.1) verwendet wird, ist der Betonzusammen- 
(3) Ein latenthydraulischer oder puzzolanischer Betonzu- setzung ein Wasserzementwert zw/z < 0.60 zugrunde zu 
satzstoff darf bei Festlegung des Mindestzementgehaltes legen 12). 
und gegebenenfalls des .höchstzulässigen Wasserzement- en N in 
wertes nur berücksichtigt werden, soweit dies besonders S Bei Verwendung alkallemprindjichen Betonzuschlags 
geregelt ist, z.B. durch Prüfbescheid oder Richtlinien. ist die „Richtlinie Alkalireaktion m Beton; Vorbeugende 
Wegen Eignungsprüfungen siehe Abschnitt 7.4.2.1. RC gegen schädigende Alkalireaktion im Beton“ zu 
(4) Für Liefern und Lagern gilt Abschnitt 6.1.2 sinngemäß. (6) Unabhängig von der Einhaltung der Bestimmungen der 
Abschnitte 6.5.5. bis 6.5.7 bleibt in allen Fällen maßgebend, 
6.4 Zugabewasser daß der erhärtete Beton die geforderten Eigenschaften auf- 
Als Zugabewasser ist das in der Natur vorkommende Was- weist. 
ser geeignet, soweit es nicht Bestandteile enthält, die das Er- (7) Beton, der durch Zugabe verzögernder Betonzusatz- 
härten oder andere Eigenschaften des Betons ungünstig mittel gegenüber dem zugehörigen Beton ohne Betonzu- 
beeinflussen oder den Korrosionsschutz der. Bewehrung satzmittel eine um mindestens drei Stunden verlängerte 
beeinträchtigen, z. B. gewisse Industrieabwässer. Im Zweifels- Verarbeitbarkeitszeit aufweist (verzögerter Beton), ist als 
fall ist eine Untersuchung über die Eignung des Wassers zur Beton B II entsprechend der „Vorläufigen Richtlinie. für 
Betonherstellung nötig. Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter 
Beton); Eignungsprüfung, Herstellung, Verarbeitung und 
6.5 Beton Nachbehandlung“ zusammenzusetzen, herzustellen und ein- 
6.5.1 Festigkeitsklassen des Betons und ihre Anwendung zubauen. 
(1) _ Der Beton wird nach seiner bei der Güteprüfung im Alter (8) Fließbeton und Beton mit Fließmittel sind entsprechend 
von 28 Tagen an Würfeln mit 200 mm Kantenlänge ermittel- der „Richtlinie für Beton mit Fließmittel und für Fließbeton; 
ten Druckfestigkeit in Festigkeitsklassen B 5 bis B 55 ein- Herstellung, Verarbeitung und Prüfung“ herzustellen und ein- 
geteilt (siehe Tabelle 1). zubauen; en | I 
(2) Je drei aufeinanderfolgend hergestellte Würfel bilden (9) Wird ein Betonzusatzmittel zugegeben, ist die Zu- 
eine Serie. Die drei Würfel einer Serie müssen aus drei ver- gabemenge auf 50ml/kg bzw. 50g/kg der Zementmenge 
schiedenen Mischerfüllungen stammen, bei Transportbeton begrenzt. Bei Anwendung mehrerer Betonzusatzmittel darf 
— soweit möglich — aus verschiedenen Lieferungen dersel- die insgesamt zugegebene Menge 60ml/kg bzw. 60g/kg 
ben Betonsorte. Zement nicht überschreiten. Hierbei dürfen, außer bei 
5 . n DA Fließmitteln, nicht mehrere Betonzusatzmittel derselben 
(3) Eine bestimmte Würfeldruckfestigkeit kann auch für Wirkungsgruppe angewendet werden. Für die Herstellung 
einen früheren Zeitpunkt’als nach 28 Tagen entsprechend eines Betons mit mehreren Betonzusatzmitteln muß der 
der vorgesehenen Beanspruchung erforderlich SEM B. für Hersteller über eine Betonprüfstelle E (siehe Abschnitt 2.3.1) 
den Transport von Fertigteilen. Sie darf auch für einen verfügen. 
späteren Zeitpunkt vereinbart werden, wenn dies z. B. durch N e 
die Verwendung von langsam erhärtendem Zement in be- (10) Bei Anwendung von Betonzusatzmitteln soll eine 
sonderen Fällen zweckmäßig und mit Rücksicht auf die Mindestzugabemenge von 2 ml/kg bzw. 2 g/kg Zement nicht 
Beanspruchung zulässig ist. unterschritten werden. Flüssige Betonzusatzmittel sind 
: Ba dem Wassergehalt bei der Bestimmung des Wasserzement- 
(4) Beton B 55 ist vor allem der werkmäßigen Herstellung wertes zuzurechnen, wenn ihre gesamte Zugabemenge 
von Fertigteilen in-Betonwerken vorbehalten. 2,5Um? verdichteten Betons oder mehr beträgt. 
{5) Ortbeton, der in Verbindung mit Stahlbetonfertigteilen 
als mittragend gerechnet wird, muß mindestens der Festig- 
keitsklasse B15 ENISPIECNEN; ; . 9) Siehe Seite 19 
(6) Beton für Außenbauteile (siehe Abschnitt 2.1.1) muß u T nn e 
mindestens der Festigkeitsklasse B 25 entsprechen‘). ). Die zusätzlichen Anforderungen der Abschnitte 6.5.2 (4) 
und. 6.5.5.1 (3) oder 6.5.6.1 (2) bedingen in der Regel 
6.5.2 Allgemeine Bedingungen für die Herstellung des eine Nennfestigkeit 8wn > 32 N/mm? 
Betons 2) Diese Anforderung, zusammen mit jenen der Ab- 
(1) Für die Zusammensetzung, Herstellung und Verarbei- schnitte 6.5.5.1 (3) oder 6.5.6.1 (2), ist in der Regel erfüllt, 
tung von Beton der Festigkeitsklassen B 5 bis B 25 (Beton B I) wenn der Beton eine Nennfestigkeit 8wn > 32 N/mm? 
sind die Bedingungen des Abschnitts 6.5.5 zu beachten, aufweist.
	        
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