Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI _Nr.2 29. März 1989 119
(5) Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, für einen Zeit- (3) Die Förderungsmittel werden auf formlosen Antrag des
raum von 10 Jahren ab Fertigstellung des Bauvorhabens auf BEigentümers auf ein von ihm zu benennendes inländisches
Anfrage der WBK Berlin einmal jährlich Auskunft über die Konto nach Vorlage des mängelfreien Schlußabnahmescheins
erzielten Mietpreise (differenziert nach Wohnungsgrößen und und der Berechnung über die tatsächlich vorhandene Wohn-
Raumzahl der Wohnungen) zu erteilen. fläche, die vom bauleitenden Architekten oder einem aner-
kannten Bausachverständigen unterschrieben sein muß, aus-
gezahlt. Ebenso muß ein Nachweis über die Größe des endgül-
6 - Schlußbestimmungen tig vermessenen Grundstücks geführt werden. Eine Schlußab-
: z . HA rechnung ist nicht erforderlich. Die Aufwendungszuschüsse
fan DEE Te en BAT werden ab Bezugsfertigkeit für die Dauer der Förderung in vier-
en ab a hifertiet 5 ‘ il die ni dt d ) A teljährlichen Raten, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August
OESSiChdlich an rtielen d Sl Mieten abzu decken den AUF und 15. November, ausgezahlt. Die Baukostenzuschüsse wer-
wendungen in einem .offensichtlichen Mißverhältnis zu den den hach Bezugsfertigkeit En SIE Bee ausgezahlt.
beantragten Förderungsmitteln stehen oder aber die für den (4) Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet der
sozialen Wohnungsbau geltenden Mindestanforderungen an Senator für Bau- und Wohnungswesen, soweit sie finanziell be-
Qualität und Ausstattung der Wohnungen nicht erreicht wer- deutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einverneh-
den. Die WBK Berlin kann zur Prüfung dieser Voraussetzungen Men mit dem Senator für Finanzen zugelassen werden.
die „Vorlage weiterer Unterlagen (z. B. den Nachweis der Kauf- (5) Die Bekanntmachung vom 12. April 1983 - betr. Förderung
preise früherer Veräußerungen) verlangen. des ‚frei finanzierten Mietwohnungsbaues im Land Berlin
(2) Es werden nur Wohnflächen nach den Bestimmungen der RN een. ES DEE EA a 5. On ist mit
Zweiten Berechnungsverordnung in Verbindung mit den Woh- nkrafttreten dieser Richtlinien nicht mehr anzuwenden,
nungsbauförderungsbestimmungen 1977 und der genehmigten (6) Diese Richtlinien treten am 15, März 1989 in Kraft. Sie tre-
GFZ gefördert. ten am 31. Dezember 1990 außer Kraft.
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen
An die Bezirksämter ABI. S. 546
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofs
das Institut für Bautechnik
Rundschreiben über den Fundstellennachweis
bauaufsichtlich eingeführter technischer
Baubestimmungen
Vom 30. Januar 1989
BauWohn II A 33
Tel.: 867 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97
Am 1. Februar 1989 waren die in den als Anlage abge-
druckten Verzeichnissen aufgeführten technischen Baube-
stimmungen aufgrund des $ 3 Abs. 3 der Bauordnung für
Berlin (BauO Bin) vom 28: Februar 1985 (GVBl. S. 522)
bauaufsichtlich eingeführt.
Weitere für die Überwachung der Herstellung von Baustof-
fen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtungen nach $ 22 BauO
Bin wesentliche Baustoffnormen und andere technische
Richtlinien für die Überwachung sind in der beim Institut
für Bautechnik geführten und in den „Mitteilungen“ des
Instituts für Bautechnik! veröffentlichten Liste? enthal-
ten. Auf die Ausführungsvorschriften über die bauaufsicht-
liche Behandlung von Baustoff- und Bauteilnormen vom
23. Mai 1985 (ABl. S. 1180, 1960 / DBI. VI S. 47, 64) wird
hingewiesen.
I Vertrieb: Gropius’sche Buch- und Kunsthandlung Wilhelm Ernst & Sohn GmbH.
Hohenzollerndamm 170, 1000 Berlin 31, Telefon: (030) 86 00 03 - 40
2 zuletzt 1988 S. 183