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Volume Nr. 2, 29. März 1989

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1989 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI _Nr.2 29. März 1989 119 
(5) Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, für einen Zeit- (3) Die Förderungsmittel werden auf formlosen Antrag des 
raum von 10 Jahren ab Fertigstellung des Bauvorhabens auf BEigentümers auf ein von ihm zu benennendes inländisches 
Anfrage der WBK Berlin einmal jährlich Auskunft über die Konto nach Vorlage des mängelfreien Schlußabnahmescheins 
erzielten Mietpreise (differenziert nach Wohnungsgrößen und und der Berechnung über die tatsächlich vorhandene Wohn- 
Raumzahl der Wohnungen) zu erteilen. fläche, die vom bauleitenden Architekten oder einem aner- 
kannten Bausachverständigen unterschrieben sein muß, aus- 
gezahlt. Ebenso muß ein Nachweis über die Größe des endgül- 
6 - Schlußbestimmungen tig vermessenen Grundstücks geführt werden. Eine Schlußab- 
: z . HA rechnung ist nicht erforderlich. Die Aufwendungszuschüsse 
fan DEE Te en BAT werden ab Bezugsfertigkeit für die Dauer der Förderung in vier- 
en ab a hifertiet 5 ‘ il die ni dt d ) A teljährlichen Raten, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August 
 OESSiChdlich an  rtielen d Sl Mieten abzu decken den AUF und 15. November, ausgezahlt. Die Baukostenzuschüsse wer- 
wendungen in einem .offensichtlichen Mißverhältnis zu den den hach Bezugsfertigkeit En SIE Bee ausgezahlt. 
beantragten Förderungsmitteln stehen oder aber die für den (4) Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet der 
sozialen Wohnungsbau geltenden Mindestanforderungen an Senator für Bau- und Wohnungswesen, soweit sie finanziell be- 
Qualität und Ausstattung der Wohnungen nicht erreicht wer- deutsame Auswirkungen haben, können sie nur im Einverneh- 
den. Die WBK Berlin kann zur Prüfung dieser Voraussetzungen Men mit dem Senator für Finanzen zugelassen werden. 
die „Vorlage weiterer Unterlagen (z. B. den Nachweis der Kauf- (5) Die Bekanntmachung vom 12. April 1983 - betr. Förderung 
preise früherer Veräußerungen) verlangen. des ‚frei finanzierten Mietwohnungsbaues im Land Berlin 
(2) Es werden nur Wohnflächen nach den Bestimmungen der RN een. ES DEE EA a 5. On ist mit 
Zweiten Berechnungsverordnung in Verbindung mit den Woh- nkrafttreten dieser Richtlinien nicht mehr anzuwenden, 
nungsbauförderungsbestimmungen 1977 und der genehmigten (6) Diese Richtlinien treten am 15, März 1989 in Kraft. Sie tre- 
GFZ gefördert. ten am 31. Dezember 1990 außer Kraft. 
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter ABI. S. 546 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofs 
das Institut für Bautechnik 
Rundschreiben über den Fundstellennachweis 
bauaufsichtlich eingeführter technischer 
Baubestimmungen 
Vom 30. Januar 1989 
BauWohn II A 33 
Tel.: 867 - 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 97 
Am 1. Februar 1989 waren die in den als Anlage abge- 
druckten Verzeichnissen aufgeführten technischen Baube- 
stimmungen aufgrund des $ 3 Abs. 3 der Bauordnung für 
Berlin (BauO Bin) vom 28: Februar 1985 (GVBl. S. 522) 
bauaufsichtlich eingeführt. 
Weitere für die Überwachung der Herstellung von Baustof- 
fen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtungen nach $ 22 BauO 
Bin wesentliche Baustoffnormen und andere technische 
Richtlinien für die Überwachung sind in der beim Institut 
für Bautechnik geführten und in den „Mitteilungen“ des 
Instituts für Bautechnik! veröffentlichten Liste? enthal- 
ten. Auf die Ausführungsvorschriften über die bauaufsicht- 
liche Behandlung von Baustoff- und Bauteilnormen vom 
23. Mai 1985 (ABl. S. 1180, 1960 / DBI. VI S. 47, 64) wird 
hingewiesen. 
I Vertrieb: Gropius’sche Buch- und Kunsthandlung Wilhelm Ernst & Sohn GmbH. 
Hohenzollerndamm 170, 1000 Berlin 31, Telefon: (030) 86 00 03 - 40 
2 zuletzt 1988 S. 183
	        
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