| Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI „Nr. 8 28. Dezember 1988 107
Die besondere Baugenehmigung ist mit folgender Bedingung Rundschreiben des Senators für Finanzen - II B 3 - vom
zu versehen: 6. Juli 1987 zu Ergänzungsunterlagen aufgrund von In-
„Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren dexsteigerungen; N
nach Erteilung der Baugenehmigung Nr. vom mit Dritte Verordnung zur Anderung der HOAI vom
den Bauarbeiten nicht. begonnen worden. ist.“ 17. März 1988 (BGBl. I S. 359/GVBIl. S. 611);
Diese Möglichkeit gibt dem Bauherrn zum Zeitpunkt der Bau- — Neufassung der VOB vom September/Oktober 1988.
N al An N Del N ON ya n a Dereichen des Weiterhin wurde der Anhang durch ein Fundstellenver-
ER NANWEISES CE RIANESICHSTNEN:— MARS ETEICHEN CSS zeichnis, ein Abkürzungsverzeichnis und ein Sachwort-
Baurechts in Einklang steht und er seine Bauvorbereitungen, register ergänzt
z. B. Finanzierung, Ausschreibung, weiterverfolgen kann. Mit } a N En
dem Bau beginnen kann er, sofern ihm der geprüfte und durch 2. Die Textausgabe dieser Anderung wird im Rahmen der
die Bauaufsicht genehmigte Standsicherheitsnachweis vorliegt. Bestellungen der Anweisung Bau als 2. Austauschlieferung
der Ringbuchausgabe in Loseblattform durch den Kultur-
(3) Die Verfahrensregelungen des Absatzes 2 Buchstabe a gel- buch-Verlag GmbH, Passauer Straße:4, 1000 Berlin 30,
ten sinngemäß auch für andere besondere Baugenehmigungen Telefon: 213 60 71, gegen eine Schutzgebühr zuzüglich
nach $ 62 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln. Versandkosten ausgeliefert.
& 3 Im Amtsblatt für Berlin und im Dienstblatt des Senats von
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7 Schlußbestimmungen Berlin wird diese Anderung der Anweisung Bau nicht ab-
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. November 1988 gedruckt. Für den Gebrauch in der Verwaltung wird die
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. November 1998 außer Verwaltungsdruckerei Berlin Ende 1988 die Textausgabe
Kraft. als 2. Austauschlieferung zur Ringbuchausgabe der An-
weisung Bau an die Dienststellen ausliefern, für die die An-
weisung Bau gilt und die bereits das Grundwerk erhalten
haben.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
An die Mitglieder des Senats ABl. S.179% Andie Mitglieder des Senats
die Bezirksämter den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
die Sonderbehörden den Präsidenten des Rechnungshofs
die nichtrechtsfähigen Anstalten die Bezirksämter
nachrichtlich die Sonderbehörden
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses die nichtrechtsfähigen Anstalten
den Präsidenten des Rechnungshofs die Eigenbetriebe .
die Eigenbetriebe die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
die Eigengesellschaften des öffentlichen Rechts
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, nachrichtlich
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist an die Eigengesellschaften
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
des öffentlichen Rechts an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Rundschreiben
über die Änderung der Anweisung Bau Rundschreiben
über die Neufassung der Verdingungsordnung
Vom 31. Oktober 1988 für Bauleistungen
BauWohn VI A 3 - VOB Ausgabe 1988 -
Tel.: 8 67 - 46 32 oder 8 67 - 1, intern 95 - 46 32
- Vom 31. Oktober 1988
1. Der Senator für Bau- und Wohnungswesen hat die Allge- VIA
meine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung BauWohn VI
von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau - ABau) vom Tel.: 8 67-47 19 oder 8 67 - 1, intern 95-4719
16. April 1985 (ABl. S. 1116/DBIL. VI S. 44), geändert durch
Rundschreiben vom 1. Dezember 1986 (ABl. S. 2005/DBl. Die Neuausgabe der Verdingungsordnung für Bauleistungen
VI S. 86), im Rahmen der Ermächtigung von VI Nr.106 (VOB)- Teil A, B und C, Ausgabe 1988 - (Bekanntmachung im
ABau geändert. Die Anderungen betreffen hauptsächlich Bundesanzeiger Nr. 195 vom 15. Oktober 1988) wird für die
notwendig gewordene Korrekturen, Klarstellungen, Ver- Baudienststellen Berlins mit Wirkung vom 1. Januar 1989 ein-
deutlichungen und Angleichungen insbesondere bei den geführt:
Regelungen zum Architekten- und Ingenieurvertragswesen ES ist beachten:
sowie zum Vergabe- und Bauvertragswesen. Darüber hin- S ist’ zu beachten:
aus wurden weitere Anderungen erforderlich als Folge der 1. Die Neufassung der VOB 1988 - Teil A, B und C - ist bei
Anderungen anderer Vorschriften, insbesondere der im allen Bauverträgen anzuwenden, für welche
folgenden aufgeführten: a) bei öffentlichen Ausschreibungen die Bekanntmachung
— Bodenausgleichsrichtlinien 1987 vom 30. April 1987 der Ausschreibung,
(DBl. VI S. 13); b) bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen
DIN 277, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwer- Vergaben die Aufforderung zur Angebotsabgabe
ken im Hochbau, Teil 1 und 2, Ausgabe Juni 1987; nach dem 31. Dezember 1988 erfolgt: