58 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI_Nr.8 28. Oktober 1987
(4) Die Prämie wird nicht gewährt, wenn die Wohnung im Zeit-
punkt der Antragstellung von Sanierungs- oder Modernisierungs-
maßnahmen betroffen ist.
(5) Eine ‚Vermieterprämie wird nicht gewährt für die Überlas-
sung von Werkwohnungen und von Wohnungen, die sich im
Eigentum
— ‚städtischer oder überwiegend städtischer Wohnungsunterneh-
men,
— gemeinnütziger Wohnungsunternehmen,
— des Landes Berlin
befinden.
7 — Antragsverfahren
(1) Bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ist die ‚Umzugs-
prämie innerhalb von zwei Monaten nach Bezug der Ersatzwoh-
nung, die Vermieterprämie innerhalb von zwei Monaten nach
Überlassung der freigemachten Wohnung an eine Familie zu be-
antragen (Ausschlußfrist). Maßgeblich für die Berechnung der
Ausschlußfrist ist der vertraglich bestimmte Beginn des neuen
Mietverhältnisses.
(2) Dem Antrag auf Gewährung der Umzugsprämie hat der Mie-
ter die: Mietverträge über die freigemachte Wohnung und. die
bezogene Ersatzwohnung beizufügen. Mieter, die eine Sozial-
wohnung freigemacht haben, müssen zusätzlich nachweisen, daß
sie keine Ausgleichszahlung nach dem AFWOoG zu leisten hatten.
Mieter, die eine Altbauwohnung freigemacht haben; sollen au-
ßerdem nachweisen, daß diese Wohnung familiengerecht vermie-
tet wurde.
(3) Dem Antrag auf Gewährung der Vermieterprämie ist als
Nachweis der familiengerechten Vermietung der Mietvertrag und
die Meldebescheinigung ‚des Landeseinwohneramtes Berlin bei-
zufügen.
8 — Bescheiderteilung
(1) Über die Gewährung der Umzugsprämie bzw. der Vermie-
terprämie erteilt die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin einen Be-
scheid. Der Bescheid über die Gewährung der Vermieterprämie
wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, daß der Vermieter
für den Zeitraum von fünf Jahren auf die Geltendmachung von
Eigenbedarf verzichtet und die während dieses Zeitraumes frei-
werdende Wohnung entsprechend Nummer 6 Abs. 1 erneut ver-
mietet.
(2). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie
nicht vor, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe
schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
9 — Rückforderung
Rücknahme und Widerruf der Bescheide nach Nummer 8 und die
Erstattung der Prämie richten sich nach den Vorschriften des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes.
10 — Statistik
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin hat die Unterlagen über
die Gewährung und Ablehnung von Umzugsprämien und Ver-
mieterprämien laufend statistisch auszuwerten.
11 — Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Diese Richtlinien treten am 1. des auf die Veröffentlichung
im Amtsblatt für Berlin folgenden Monats in Kraft. Sie treten
am 31. Dezember 1990 außer Kraft.
(2) Für die Entscheidung. über Anträge, die vor dem Inkraft-
treten dieser Richtlinien bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber-
lin eingegangen sind, sind die Richtlinien über die Förderung der
Freimachung und der familiengerechten Belegung von großen
Wohnungen vom 31.März 1984 (ABl. S.651/DBl. VI S.44)
maßgebend.
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 61 -, Fehrbelliner Platz: 2, 1000 Berlin 31, Telefon:.8 67 - 68 72, intern 95 - 68 72
Reservelager: Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Württembergische Straße 6-10, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 59 10, intern 95 - 59 10
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36