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Volume Nr. 8, 28. Oktober 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

58 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI_Nr.8 28. Oktober 1987 
(4) Die Prämie wird nicht gewährt, wenn die Wohnung im Zeit- 
punkt der Antragstellung von Sanierungs- oder Modernisierungs- 
maßnahmen betroffen ist. 
(5) Eine ‚Vermieterprämie wird nicht gewährt für die Überlas- 
sung von Werkwohnungen und von Wohnungen, die sich im 
Eigentum 
— ‚städtischer oder überwiegend städtischer Wohnungsunterneh- 
men, 
— gemeinnütziger Wohnungsunternehmen, 
— des Landes Berlin 
befinden. 
7 — Antragsverfahren 
(1) Bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ist die ‚Umzugs- 
prämie innerhalb von zwei Monaten nach Bezug der Ersatzwoh- 
nung, die Vermieterprämie innerhalb von zwei Monaten nach 
Überlassung der freigemachten Wohnung an eine Familie zu be- 
antragen (Ausschlußfrist). Maßgeblich für die Berechnung der 
Ausschlußfrist ist der vertraglich bestimmte Beginn des neuen 
Mietverhältnisses. 
(2) Dem Antrag auf Gewährung der Umzugsprämie hat der Mie- 
ter die: Mietverträge über die freigemachte Wohnung und. die 
bezogene Ersatzwohnung beizufügen. Mieter, die eine Sozial- 
wohnung freigemacht haben, müssen zusätzlich nachweisen, daß 
sie keine Ausgleichszahlung nach dem AFWOoG zu leisten hatten. 
Mieter, die eine Altbauwohnung freigemacht haben; sollen au- 
ßerdem nachweisen, daß diese Wohnung familiengerecht vermie- 
tet wurde. 
(3) Dem Antrag auf Gewährung der Vermieterprämie ist als 
Nachweis der familiengerechten Vermietung der Mietvertrag und 
die Meldebescheinigung ‚des Landeseinwohneramtes Berlin bei- 
zufügen. 
8 — Bescheiderteilung 
(1) Über die Gewährung der Umzugsprämie bzw. der Vermie- 
terprämie erteilt die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin einen Be- 
scheid. Der Bescheid über die Gewährung der Vermieterprämie 
wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, daß der Vermieter 
für den Zeitraum von fünf Jahren auf die Geltendmachung von 
Eigenbedarf verzichtet und die während dieses Zeitraumes frei- 
werdende Wohnung entsprechend Nummer 6 Abs. 1 erneut ver- 
mietet. 
(2). Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie 
nicht vor, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe 
schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. 
9 — Rückforderung 
Rücknahme und Widerruf der Bescheide nach Nummer 8 und die 
Erstattung der Prämie richten sich nach den Vorschriften des Ver- 
waltungsverfahrensgesetzes. 
10 — Statistik 
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin hat die Unterlagen über 
die Gewährung und Ablehnung von Umzugsprämien und Ver- 
mieterprämien laufend statistisch auszuwerten. 
11 — Übergangs- und Schlußbestimmungen 
(1) Diese Richtlinien treten am 1. des auf die Veröffentlichung 
im Amtsblatt für Berlin folgenden Monats in Kraft. Sie treten 
am 31. Dezember 1990 außer Kraft. 
(2) Für die Entscheidung. über Anträge, die vor dem Inkraft- 
treten dieser Richtlinien bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber- 
lin eingegangen sind, sind die Richtlinien über die Förderung der 
Freimachung und der familiengerechten Belegung von großen 
Wohnungen vom 31.März 1984 (ABl. S.651/DBl. VI S.44) 
maßgebend. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 61 -, Fehrbelliner Platz: 2, 1000 Berlin 31, Telefon:.8 67 - 68 72, intern 95 - 68 72 
Reservelager: Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Württembergische Straße 6-10, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 59 10, intern 95 - 59 10 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36
	        
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