. ; in Berlin
Dienstblatt des Senats von Betlin 1 8 Im N | | N
Teil VI — Bau- und Wohnungswesen,
Stadtentwicklung und
Umweltschutz
Nr. 8 Berlin, den 28. Oktober 1987
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen b) Altbauwohnungen vom Hauptmieter in der Regel mindestens
ES Ss ST — drei Jahre bewohnt und im Zeitpunkt der Antragstellung
. . nicht von Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen be-
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABI. S. 1546 troffen sein.
nachrichtlich
an die. Mitglieder des Senats 3 — Ersatzwohnungen
die Bezirksämter En r Sa Aw
den Präsidenten des Rechnungshofs Für die freigemachte Wohnung muß in Berlin eine andere Woh-
nung gemietet und bezogen worden sein. Dabei kann es sich um
eine. öffentlich geförderte Miet- oder Genossenschaftswohnung
Richtlinien oder eine Altbauwohnung, freifinanzierte oder steuerbegünstigte
über die Förderung der Freimachung und der Nerbaohnung Ser abgeschlossene Wohnung in einem Senio-
familiengerechten Belegung von großen Wohnungen FeEHWOHNDSUS HAaNdCIn
Vom 29. Juli 1987 4 — Umzugsprämie
BauWohn IV A 22 Die Umzugsprämie beträgt 2000 DM für jeden freigemachten
. Wohnraum, wobei die Differenz zwischen der Zahl der Wohn-
Tel.: 8 67 - 45 86 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 86 räume der aufgegebenen und der bezogenen Wohnung zugrunde
zu legen ist.
Aufgrund des 8 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:
5 — Ausschließ ünde für die Zahl der U ämi
Mit der Gewährung von Umzugsprämien an Mieter und Prämien A Ser nes De Zahlung der Umzugsprämie
an Vermieter soll ein Anreiz für die Freimachung großer Woh- (1) Die Umzugsprämie wird nicht gewährt, wenn der Mieter
nungen gegeben werden, um sie einer familiengerechten Nutzung der freizumachenden Wohnung Berlin verläßt. Dies gilt auch,
zuzuführen. wenn er
a) ein Eigenheim, eine Eigentumswohnung oder Wohnraum,
1 — Anspruch des Mieters auf Umzugsprämie der auch .im Eigentum des Antragstellers oder eines seiner
Haushaltsangehörigen steht,
Der Mieter, der innerhalb Berlins eine große Wohnung freimacht b) ein Untermietobjekt, eine Teilwohnung oder einen Platz in
und eine nach Raumzahl und Wohnfläche kleinere Ersatzwoh- einem Seniorenheim oder einer anderen Betreuungseinrich-
nung bezieht, hat nach Maßgabe dieser Richtlinien Anspruch auf tung
Gewährung einer Umzugsprämie. bezicht.
(2) In den Fällen, in denen öffentlich geförderter Wohnraum
2 — Anforderungen an freizumachende Wohnungen oder Wohnraum im Altbau zweckentfremdet, entgegen den Vor-
schriften des Wohnungsbindungsgesetzes oder der Zweckent-
(1) Bei der freizumachenden Wohnung muß es sich um eine öf- fremdungsverbot-Verordnung zum Gebrauch überlassen wurde,
fentlich geförderte Miet- oder Genossenschaftswohnung oder ist für den Mieter solcher Räume ein Anspruch auf Umzugsprä-
eine Altbauwohnung handeln. die folgende Voraussetzungen er- Mie ausgeschlossen.
füllt: (3) Mieter, die eine öffentlich geförderte Wohnung freigemacht
a) Die Wohnung muß mindestens vier Räume (22/2, 3!/2,'4 Zim- haben, für die sie eine Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über
mer) umfassen und mit Bad oder Dusche und Innentoilette den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
ausgestattet sein. Für. die Beurteilung der Wohnräume ist (AFWoG) zu entrichten hatten, erhalten keine Umzugsprämie.
DIN 285 maßgebend. Een f (4) Mieter, die eine Altbauwohnung freimachen, erhalten keine
b) Bei öffentlich geförderten Wohnungen darf die Einzelmiete Umzugsprämie, wenn diese Wohnung vom. Vermieter nicht fa-
den Betrag von 5,30 DM/m* Wohnfläche monatlich aus- miliengerecht vermietet wird. Eine familiengerechte Vermietung
schließlich der nach den 88 20 bis 27 der Neubaumietenver- 1l;egt vor, wenn die Zahl der die Wohnung nutzenden Haushalts-
ordnung 1970 zulässigen Umlagen, Zuschläge und Vergü- mitglieder mindestens der Zahl der vorhandenen Wohnräume
tungen nicht übersteigen. entspricht. Zum Haushalt müssen mindestens zwei minderjährige
Bei Altbauwohnungen darf die Miete den Betrag von 7,50 Kinder gehören. Minderjährigen Kindern gleichgestellt sind voll-
DM/m? Wohnfläche monatlich ausschließlich der-umlagefä- jährige Kinder, wenn sie pflegebedürftig sind und Anspruch auf
higen Kosten für Zentralheizung, Warmwasser und Fahr- Gewährung von Pflegegeld nach dem Gesetz über Pflegeleistun:
stuhl nicht ‚übersteigen. Ist nach Bekanntgabe eines Miet- gen oder einem vergleichbaren Gesetz haben.
spiegels die Obergrenze der im Mietspiegel enthaltenen Miet-
spanne für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstat- — Prämie fü .
tung, Beschaffenheit und Lage höher als der Betrag nach 8 Prämie für Vermister von Altbauwohnungen
Satz 1, so darf die Miete den Betrag der Obergrenze nicht (1) Dem Vermieter einer Altbauwohnung, die die Vorausset-
übersteigen. ; zungen nach Nummer 2 Abs. 1 Buchstabe a-und c erfüllt, wird
d) Die Zahl der Wohnräume — ohne Küche, Bad und Neben- eine Prämie gewährt, wenn er die Wohnung familiengerecht im
räume — muß die Zahl der Bewohner um mindestens zwei Sinne von Nummer 5 Abs. 4 vermietet.
ÖPSrsteiken. (2) Die Vermieterprämie beträgt 10.000 DM.
'2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 müssen (3) Die Prämie wird nur dann gewährt, wenn der Vermieter für
a) für öffentlich geförderte Wohnungen die öffentlichen Mittel den Zeitraum von fünf Jahren auf die Geltendmachung von Ei-
im Zeitpunkt der Freimachung noch nicht zurückgezahlt wor- genbedarf verzichtet. Wird die Wohnung innerhalb dieses Zeit
den sein. raumes frei, ist sie entsprechend Absatz 1 erneut zu vermieten‘