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Volume Nr. 6, 26. August 1987

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1987 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.6 26. August 1987 31 
a) der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen während b) bei Bauarbeiten, die auf Grund zwingender technischer Erfor- 
der Nachtzeit, der Abendzeit an Werktagen bzw. an Sonn- dernisse im Arbeitseinsatz „rund um die Uhr“ notwendig sind 
und gesetzlichen Feiertagen ($$ 1 und 2 in Verbindung mit $ 3 (z. B. bei Großbetonagearbeiten oder bei Grundwasserabsen- 
Lärm VO). kungen) oder für deren Vornahme andere zwingende Gründe 
b) die Vornahme verhaltensbedingter Betätigungen oder die vorliegen (z. B. Straßenbauarbeiten während verkehrsarmer 
Durchführung sonstiger nicht öffentlicher Veranstaltungen Zeiten), 
während der Nachtzeit, der Abendzeit an Werktagen bzw. an c) bei der Benutzung von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen 
Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ($$ 1 und 2 in Verbindung für notwendige Lautsprecherdurchsagen im Rahmen von 
mit $ 3 LärmVO), Sportveranstaltungen auf Sportanlagen (z.B. Bekanntgabe 
') die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstru- von Mannschaftsaufstellungen; Durchsagen von Ergebnissen 
menten im privaten Bereich bzw. auf nicht öffentlichen Flä- und Hinweisen zur Sportveranstaltung; Durchsagen zur Auf- 
chen an Werktagen während der Tageszeit von 7 bis 20 Uhr rechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Bereich der 
(8 4 Abs. 1 Satz 1.LärmVO) bzw. während der Nachtzeit, an Sportanlage), 
Werktagen während der Abendzeit oder an Sonn- und gesetz- d) bei Motorsportveranstaltungen im Sinne des $ 5 LärmVO auf 
lichen Feiertagen ($ 4 Abs. 1 Satz 2 LärmVO in Verbindung bestimmten unter Umweltschutzgesichtspunkten ausgewähl- 
mit den $$ 1. und 2 LärmVO), ten Straßen, Flächen und Gewässern, die entweder zur 
d) die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstru- Durchführung einer nationalen Meisterschaft oder einer son- 
menten auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf öffentlichen stigen bedeutenden Veranstaltung stattfinden oder die ‚als 
Gewässern, in öffentlichen Badeanstalten sowie auf Sport- dem Berliner Breitensport dienlich angesehen werden kön- 
anlagen und auf öffentlichen Spielplätzen ($ 4 Abs. 2 Nr. 1 nen (siehe auch Ausführungen zu Nummer 41 Buchstabe a 
bis 3 LärmVO), Doppelbuchstabe cc und zu Nummer 42 Abs. 1 Buchstabe a 
. Doppelbuchstabe cc) sowie 
>) die Durchführung von Motorsportveranstaltungen außerhalb ern ; sn x ; 
genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immis- e) bei öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen im Sinne des 
sionsschutzgesetz. ($ 5 LärmVO) einschließlich der Benut- $ 5 LärmVO, die aus ganz besonderen traditionellen, kultu- 
zung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten bei rellen, touristischen oder sportlichen Gründen, aus besonde- 
diesen Veranstaltungen sowie ren wirtschaftlichen Gründen sowie aus Gründen der Jugend- 
. | n — ; förderung durchgeführt werden (siehe auch Ausführungen zu 
) die Durchführung von öffentlichen Vergnügungsveranstal- Nummer 41 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und zu Num- 
tungen ($ 5 LärmVO) einschließlich der Benutzung von Ton- mer 42 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd). 
wiedergabegeräten und Musikinstrumenten bei diesen Ver- 
anstaltungen. 
41 - Zuständigkeiten des Senators für Stadtentwicklung und 
Umweltschutz 
40 - Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmezulassung Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz ist im 
(1) Ausnahme nach 8 8 Abs. 1 LärmVO dürfen nur dann zuge- Rahmen der ausnahmezulassungsfähigen Vorhaben (siehe Aus- 
lassen werden, wenn die Störung unbedeutend ist oder das bean- führungen zu Nummer 39) nach der Verordnung über die Zustän- 
tragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen digkeiten der. Ordnungsbehörden (DVO-ASOG) zuständig: 
Belangen Dritter haben muß. a) für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Aus- 
(2) Eine durch die beabsichtigte Betätigung oder Veranstaltung nahmezulassung nach $ 8 Abs. 1 LärmVO bei anlagebezoge- 
zu erwartende Ruhestörung ist dann als unbedeutend im Sinne nem Lärm bzw. bei Lärm im Zusammenhang mit Betätigun- 
des Absatzes 1 anzusehen, wenn sie das störende bzw. objektiv gen bzw. Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung, 
unzumutbar störende Maß nur unwesentlich übersteigt. Dies insbesondere * 
kann insbesondere bei Ruhestörungen von. kurzer zeitlicher aa) zum Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 
Dauer oder mit ausdrücklicher vorheriger Billigung durch die (außer bei Schankwirtschaften und Diskotheken - siehe 
betroffenen Anwohner der Fall sein. Ausführungen zu Nummer 51 Abs. 2 - ) einschließlich 
(3) Schutzwürdige Belange Dritter im Sinne des Absatzes 1 kön- der Vornahme verhaltensbedingter- Betätigungen im 
nen insbesondere sein: Zusammenhang mit dem Betrieb derartiger Anlagen (wie 
a) das Ruhebedürfnis der Bürger während der besonders a ade b en REDATANIANDEITEN- AN PSIEn 
schutzwürdigen Nachtzeit, während der Abendzeit an Werk- En za | 
tagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, bb) zur Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musik- 
5) das besondere Ruhebedürfnis von kranken und älteren Per strumenisn im Zus mMmePhäng ah 
son sowie von Kindern in schutzwürdigen Einrichtungen (wie Rn dem BEN Un TE LES Anlagen 
z. B. Krankenanstalten, Alters- und Pflegeheime, Kinder- (einschlie Ic VON SPO n agen) 9 Sr 
gärten, Kindertagesstätten, Horte, Schulen) oder der Durchführung sonstiger Betätigungen und Ver- 
DE EEE _ Sn anstaltungen von überbezirklicher Bedeutung (wie 
c) das Ruhebedürfnis von Gläubigen während des kirchlichen z. B. Aktivitäten der politischen Parteien im Rahmen 
Gottesdienstes oder sonstiger kirchlicher Handlungen. des Wahlkampfes; Betrieb von Info-Ständen mit Ton- 
(4) Bei der Prüfung, ob das beantragte Vorhaben im Einzelfall wiedergabegeräten bei Versammlungen, soweit er 
Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter im Sinne des nicht im Einzelfall vom Begriff der Versammlung 
Absatzes 1 hat, müssen die Interessen der Anwohner auf Lärm- umfaßt ist), 
schutz und die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers auf die cc) zur Durchführung von  Motorsportveranstaltungen 
Durchführung der beabsichtigten Betätigung oder Veranstaltung (siehe Ausführungen zu Nummer 20) von überbezirk- 
WED re SE A RZCS EEE licher Bedeutung, insbesondere 
icher Fälle sachgerecht abgewogen werden. Das beantragte Vor- an . . . 
haben kann insbesondere in folgenden Fällen als vorrangig nach nationale oder internationale Meisterschaften oder 
8:8 Abs. 1 LärmVO angesehen werden: sonstige bedeutende Veranstaltungen (wie z. B. Auto- 
mobil- und Motorradrennen auf der Avus, Eisspeed- 
a) bei gewerblichen Arbeiten, die aus zwingenden Gründen wayrennen im Eisstadion Wilmersdorf oder Motor- 
(z. B. zur Vermeidung von Versorgungsengpässen, bei unum- bootrennen), 
gänglich mehrschichtiger Arbeitsweise von Betrieben oder dem Berliner Breitensport dienende Veranstaltungen, 
zur Entzerrung des Straßenverkehrs bei der Anlieferung von die sich über das Gebiet mehrerer Bezirke hin er- 
Waren) während der Verbotszeiten der Lärmverordnung vor- strecken (wie z. B. Rallyes mit Sonderprüfungen oder 
genommen werden müssen. Bildersuchfahrten) oder
	        
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