Dienstblatt des Senats von Berlin 2) * i } N
Teil VI — Bau- und Wohnungswesen,
Stadtentwicklung und
Umweltschutz
Nr. 1 Berlin, den 19. Januar 1987
Ina,
04. 11. 1986 Allgemeine Anweisung für die Anerkennung, Überlassung und Pflege von Grabstätten namhafter und verdienter
Persönlichkeiten durch das Land Berlin ..... Een
10. 12. 1986 Gemeinsame Richtlinien über Kürzungen der öffentlichen Förderung im älteren Sozialwohnungsbestand sowie im
Bereich der Wohnungsfürsorge (Kürzungsrichtlinien 1987 - K-RL 1987) .......... se fe .
Amtliche Mitteilung -...... a AS
von in (ABl. S. 524 - DBlI. 1/1951 Nr. 112) waren oder die sich um
Der Senat von Berlin Berlin besonders verdient gemacht oder die über Berlin hin-
aus hervorragende Leistungen vollbracht haben (Wissen-
j Stoli schaftler, Künstler, Politiker u. a.) oder deren Andenken in
A EM den = Sehats A516. 2005 der Öffentlichkeit fortlebt, sowie für ihre Ehegatten kann
eine Ehrengrabstätte (Sondergrabstätte oder Urnensondergrab-
nachrichtlich stätte) auf einem Friedhof im Land Berlin unentgeltlich für
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses einen Zeitraum überlassen werden, der der geltenden Ruhezeit
den Präsidenten des Rechnungshofs entspricht. Danach ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ei-
ne weitere Erhaltung als Ehrengrabstätte noch gegeben sind; ge-
Allgemeine Anweisung gebenenfalls ist durch den Senat ereneut zu entscheiden.
für die Anerkennung, Überlassung und Pflege
a « 1. Herrichtung der Ehrengrabstätten
von Grabstätten namhafter und verdienter 3 >
Persönlichkeiten durch das Land Berlin 4 Für Ehrengrabstätten nach Nummer 1 und 2 werden die Ko-
sten für die gärtnerische Herrichtung und Instandsetzung
Vom 4. November 1986 übernommen. Der Regierende Bürgermeister — Senatskanz-
StadtUm Ib C 1 lei - übernimmt die Kosten für die Errichtung von Grabmälern
Tel.: 25 86 - 24 82 oder 25 86 - 0. intern 9 37 - 24 82 a) für Verstorbene, denen die Bundesregierung oder die Re-
gierung. eines Landes ein Staatsbegräbnis gewährt hat,
und für Ehrenbürger in voller Höhe
Auf Grund des $ 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: . ? z
S Mn m b) für Stadtälteste nach Maßgabe der Regelung in der Allge-
3 meinen Anweisung.über Vergünstigungen für Ehrenbür-
I. Ehrengrabstätten ger und Stadtälteste von Berlin
L. Für Verstorbene, denen die. Bundesregierung oder die Regie- sowie die Kosten für die Instandsetzung vorhandener Grab-
rung eines Landes ein Staatsbegräbnis gewährt hat oder de- mäler auf Ehrengrabstätten nach Nummer 1 und 2, sofern
nen das Ehrenbürgerrecht Berlins verliehen worden ist, sowie diese Instandsetzungskosten nicht von Angehörigen oder von
für ihre Ehegatten stellt Berlin unentgeltlich eine Ehrengrab- ;
x x = Dritten getragen werden.
stätte (Sondergrabstätte oder Urnensondergrabstätte) auf
einem Friedhof im Land Berlin über den Ablauf der Ruhe- 5 Für Ehrengrabstätten nach Nummer 3 werden die Kosten für
zeit hinaus zur Verfügung. die gärtnerische Herrichtung und Instandsetzung sowie für
Für Verstorbene, denen die Ehrenbezeichnung „Stadtältester“ die Grabmäler und deren Instandsetzung übernommen, so-
verliehen worden ist, sowie für ihre Ehegatten stellt Berlin fern die Kosten nicht von Angehörigen oder Dritten getragen
unentgeltlich eine Ehrengrabstätte (Sondergrabstätte oder werden.
Urnensondergrabstätte) auf einem Friedhof im Land Berlin
für die Dauer der doppelten Ruhezeit zur Verfügung. Nach in
dieser Zeit ist entsprechend Nummer 3 zu verfahren. 1. Pflege der Ehrengrabstätten
Soweit Grabstätten von Stadtältesten und ihrer Ehegatten 6. Für Ehrengrabstätten von Verstorbenen, denen ein Staats-
bereits als Ehrengrabstätten bestehen, werden diese Grab- begräbnis gewährt worden ist (Nummer 1), übernimmt: Ber-
stätten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen lin unentgeltlich die ständige Grabpflege.
Anweisung an für einen Zeitraum erhalten, der der doppel-
bien hezeit entspricht. Danach ist nach Nummer 3 zu ver- 7 Für Ehrengrabstätten von Ehrenbürgern (Nummer 1), Stadt-
. ältesten (Nummer 2) und für Ehrengrabstätten nach Num-
Für Verstorbene, die Empfänger von Ehrenruhegeld nach mer 3 übernimmt Berlin die ständige Grabpflege unentgelt-
Nummer 3 der Grundsätze über die Gewährung von Ehren- lich, wenn eine angemessene Grabpflege durch die Angehöri-
versorgung an verdiente Bürger von Berlin vom 25. Juni 1951 gen oder Dritte nicht gewährleistet ist.
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