62 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.6 15. August 1986
(3) Für Wohnungen, bei denen die Preisbindung innerhalb (4) Der Eigentümer hat die Mieter über die eingegangenen
des Bindungszeitraumes der Förderung endet, gelten vom sie berührenden Verpflichtungen zu unterrichten und entspre-
Zeitpunkt der Beendigung der Mietpreisbindung an die Ver- chende schriftliche Erklärungen als Anlage zu den Mietver-
pflichtungen nach Absatz 2 entsprechend. trägen abzugeben.
(4) Die Verpflichtungen gelten auch für innerhalb des Bin- (5) Die Bewilligung der Fördermittel kann ganz oder teil-
dungszeitraumes der Förderung. neu abzuschließende Miet- weise. widerrufen werden, wenn der Eigentümer gegen eine
verträge.“ nach diesen Vorschriften begründete Verpflichtung schuld-
haft verstoßen hat. Soweit die Bewilligung der Zuschüsse
' ird folgend Pa widerrufen worden ist, sind diese zurückzuerstatten. Durch
31. Nummer 14 wird um folgenden Satz ergänzt: den Widerruf werden Inhalt und Dauer der Verpflichtungen
„Für umfassende Maßnahmen (Nummer 9 Abs. 3 Satz 1) Bbe- nicht berührt. Der Widerruf darf. bei der Ermittlung‘ der
trägt das Bearbeitungsentgelt 1,5 v. H. der geforderten Ko- Miete nach Nummer 13 nicht berücksichtigt werden.“
sten.“ ;
33. In Nummer 16 erhält der Satz 2 die folgende Fassung:
32. Nummer 15 wird um folgende Absätze ergänzt: „Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.“
„(3) Der Eigentümer hat sich zu verpflichten, die nach die- n
sen Richtlinien eingegangenen Verpflichtungen seinem Rechts- 4
nachfolger in der Weise aufzuerlegen, daß dieser. wiederum Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August
verpflichtet. ist, seinen Rechtsnachfolger in derselben Weise 1986 in Kraft. Für Anträge, die vor Veröffentlichung dieser Ver-
Zu binden. Im Falle des Eigentümerwechsels vor Abschluß —waltungsvorschriften gestellt wurden, können bis zum 31. Dezem-
der geförderten Maßnahmen ist über die Förderung erneut ber 1986 die Förderungsbestimmungen in der bis zum 31. Juli 1986
zu-entscheiden. geltenden Fassung auf Antrag weiter angewendet werden. >
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
An die‘ Bezirksämter ABl. S.1194
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofs
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften
über die Einführung technischer Baubestimmungen
- Schweißen von Betonstahl -
Vom 1. Juli 1986
BauWohn II D 12
Tel.: 8 67.- 48 97 oder 8 67 - 1, intern 95-4897
Auf Grund $3 Abs.3 und 876 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522) wird bestimmt:
1 Die als Anlage abgedruckte Norm DIN 4099, Aüsgabe Novem-
ber 1985* —- Schweißen von Betonstahl; Ausführung und Prü-
fung -, wird als technische Baubestimmung eingeführt.
? Bei Anwendung der Norm DIN 4099, Ausgabe November 1985
ist folgendes zu beachten:
Die Fußnoten 4 und 5 zu den Abschnitten 6.2 und 6.3 der Norm
entfallen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften treten die
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Bau-
bestimmungen - Schweißen von Betonstahl - (1) vom 30. März
1982 (ABl. S.636 / DBl. VI S. 58) außer Kraft.
Diese Ausführungsvorschriften treten am.26. Juli 1986 in Kraft
und mit Ablauf des 25. Juli 1996 außer Kraft.
e "Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße- 6, 1000 Berlin 30:
Telefon: 2601-260... 7